FG-Verfahrens 1. NV: Bei einer Schätzung
FG liegt ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO allenfalls dann vor, wenn das Schätzungsergebnis
FG wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist . 2. NV: Wird als Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO die überlange Dauer
FG-Verfahrens gerügt, dann muss vorgetragen werden, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer inhaltlich anderen Entscheidung
FG hätte kommen können . 3. NV: Die überlange Verfahrensdauer ist nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zunächst mit der Verzögerungsrüge im FG-Verfahren und nicht im Verfahren der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision geltend zu machen . Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 15. September 2016 5 K 757/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) genannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder der Sache nach nicht vor oder sind nicht den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend vorgetragen worden. 2 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht in der gebotenen Form dargelegt worden. 3 a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Eine solche ist dann gegeben, wenn in einem Verfahren eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Allein das Fehlen einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom
Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, wie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2009 X B 125/08, BFH/NV 2009, 951). 5 2. Aus den gleichen Gründen ist die Revision auch nicht zur Fortbildung
Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. Denn die Zulassung der Revision zur Fortbildung
Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gleichfalls das Herausstellen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom
BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). 7 a) Zwar ist die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO auch dann zuzulassen, wenn die Entscheidung
FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3, m.w.N.); die Entscheidung muss objektiv willkürlich erscheinen oder greifbar gesetzwidrig sein. 8 b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor. Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis
FG wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 951; vom
FG, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision führen könnte, haben sie damit aber nicht dargelegt. 9 c) Die Revision ist auch nicht wegen einer Divergenz
FG-Urteils zuzulassen. Zur Darlegung einer Divergenz müssen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und einer konkret benannten Divergenzentscheidung derart gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 8. August 2013 II B 3/13, BFH/NV 2013, 1805, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es werden von den Klägern keine abweichenden konkreten Rechtssätze aus der Entscheidung
FG und einer näher bezeichneten Divergenzentscheidung herausgearbeitet und gegenübergestellt. 10 4. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. 11 a) Das FG hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO), weil es eine eigene Schätzung vorgenommen hat. Weder liegt
halb eine Überraschungsentscheidung vor noch bestand eine weitergehende Hinweispflicht
FG. 12 aa) Eine Überraschungsentscheidung kann zwar vorliegen, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom
Verfahrens war und die Kläger daher mit einer eigenen Schätzung
FG rechnen mussten. 13 bb) Der Grundsatz
rechtlichen Gehörs verpflichtet das FG auch nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und diese mit den Beteiligten umfassend zu erörtern (BFH-Beschluss vom
3 Satz 3 FGO dargetan. 15 aa) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG eine weitere Aufklärung
Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe
Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Kläger erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung
FG hätte führen können (BFH-Beschluss vom 2. März 2017 XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748). 16
FG hätte kommen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom
FG mit ihrem Schreiben vom 7. September 2016 nachgekommen sind. Sie haben danach selbst zur Verzögerung
Rechtsstreits beigetragen. 18 d) Der aus verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen erforderliche Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen überlange Gerichtsverfahren wird im Übrigen in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gewährleistet. Gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ist die Dauer
Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht zu rügen und hätte danach mit der Verzögerungsrüge im FG-Verfahren geltend gemacht werden müssen. 19 5. Von einer weiteren Darstellung
Sachverhaltes sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. 20 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750221&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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