Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsinhalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung . 2. NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Formulierung "Bei Zusendung der Entscheidung durch einfachen Brief an einen Empfänger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland" informiert jedenfalls dann hinreichend darüber, dass die "Drei-Tage-Fiktion"
2 Nr. 1 AO zur Anwendung kommt, wenn über dem Rubrum der Einspruchsentscheidung vermerkt ist: "Zusendung durch einfachen Brief (Inland) ." Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. November 2016 1 K 1851/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Besteuerungszeiträumen 2006 bis 2009 (Streitjahre) ein Gerüstbauunternehmen. 2 Aufgrund von Feststellungen der Steuerfahndung, wonach die Klägerin u.a. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von mehreren Serviceunternehmen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgezogen habe, kürzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vorsteuern und erließ am 23. Dezember 2014 für die Streitjahre jeweils unter Aufhebung
Vorbehalts der Nachprüfung entsprechende Änderungsbescheide über Umsatzsteuer. 3 Mit Schriftsatz vom
FA vom 8. Juni 2016, ob Klage erhoben worden sei, vertraten der Steuerberater und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Auffassung, das FA habe bisher lediglich über den Einspruch gegen die Ablehnung
AdV-Antrags entschieden. Am
2 FGO den Anforderungen
3 Satz 3 FGO genügend dargetan hat, liegen solche nicht vor. 9 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. 10 a) Die Klägerin sieht es im Hinblick auf die Vorschrift
2 Satz 1 FGO als klärungsbedürftig an, ob "eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft [ist], nach der die Bekanntgabefiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 [der Abgabenordnung] AO im Falle der Zusendung 'an einen Empfänger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland' anwendbar sei". 11 aa) Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. 12 Die Frage, wann eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S.
2 Satz 1 FGO ist, lässt sich anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Zugangs der Einspruchsentscheidung-- weitergehende (nicht nur notwendige) Angaben, so müssen diese auch richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (sog. objektiver Verständnishorizont; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 I B 127/12, BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272, Rz 15; in BFH/NV 2016, 1250, Rz 16). Unerheblich ist, ob eine unrichtige Belehrung für die Fristversäumung ursächlich war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 448, Rz 7, m.w.N.). 15 bb) Ob die von der Klägerin beanstandete Rechtsbehelfsbelehrung diesen Anforderungen genügt, lässt sich nur aufgrund einer Würdigung aller nach den vorgenannten Maßstäben entscheidungserheblichen konkreten Umstände
Einzelfalls beurteilen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 448, Rz 6), weshalb zweifelhaft ist, ob die vorliegende Rechtssache, damit ihr grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, verallgemeinerungsfähig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. November 2013 III B 35/12, BFH/NV 2014, 531, Rz 3). 16 Letzteres kann hier jedoch dahinstehen, da die vom FA verwendete Rechtsbehelfsbelehrung mit der Formulierung "Bei Zusendung der Entscheidung durch einfachen Brief an einen Empfänger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland" hinreichend darüber informiert, dass die "Drei-Tage-Fiktion"
2 Nr. 1 AO zur Anwendung kommt, zumal über dem Rubrum der Einspruchsentscheidung vermerkt ist: "Zusendung durch einfachen Brief (Inland)". 17
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu ermitteln. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor
Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom
sen Regelungsgehalt bezüglich mehrerer möglicher Streitgegenstände zu befinden war. 22 c) Schließlich führt die Klägerin im Hinblick auf eine etwaig zu gewährende Wiedereinsetzung (§ 56 Abs. 1 FGO) als klärungsbedürftige Rechtsfrage an, ob "ein Steuerberater oder Rechtsanwalt in die Fachbearbeitung ein[steigt], indem er ein Schreiben
Finanzamts ohne Fristeintrag
für die Fristerfassung zuständigen Mitarbeiters erhält und dieses an einen Kollegen oder zur Fristeintragung an den dafür zuständigen Mitarbeiter weiterleitet". 23 aa) Damit ist eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärbare Rechtsfrage nicht i.S.
3 Satz 3 FGO dargetan; denn die von der Klägerin aufgeworfene Frage geht von einem Sachverhalt aus, der sich dem BFH in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
FA nicht lediglich "weitergeleitet". Vielmehr hat das FG im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung unter
Finanzamtes H. Über unseren Einspruch in der Hauptsache wurde noch nicht entschieden. ...'". Danach hat der Steuerberater den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom
FG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). 27
FG, wonach es auf ein etwaiges Verschulden von Mitarbeitern
Steuerberaters oder der Prozessbevollmächtigten (Büroversehen) nicht ankomme (Entscheidungsgründe unter 2.c bb), sondern lediglich auf ihre eigene, insoweit dem FG widersprechende Rechtsauffassung abgestellt. 29 b) Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist ebenfalls nicht verletzt. 30 aa) Eine unzutreffende Klageabweisung durch Prozessurteil ist ein Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO und verletzt den Anspruch
Klägers auf rechtliches Gehör (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Verwaltungsakts nach den unter II.1.b bb dargestellten Maßstäben, nach denen nicht nur auf den Tenor
Bescheids, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung abzustellen ist. 33 Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück. In den Gründen unter II. befasste sich das FA auf Seite 13 der Einspruchsentscheidung zunächst mit der " Ablehnung der Vollziehungsaussetzung: ", führte aus, dass bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der präsenten Tatsachen und Beweismittel im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden, und schloss an: "Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe im Einspruchsverfahren wegen Umsatzsteuer 2006 bis 2009 verwiesen." Zur AdV führte es weiter aus, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, und schließlich: "Die Einsprüche konnten aus diesen Gründen keinen Erfolg haben." 34 Ab der darauffolgenden Seite (Seiten 14 bis 24) finden sich unter " Umsatzsteuer 2006 bis 2009: " zunächst allgemeine Ausführungen zum sog. Kettenbetrug in der Baubranche und sodann auf Einzelheiten eingehende Ausführungen zur Vorsteuerkürzung aus Rechnungen namentlich genannter Gerüstbau- bzw. Dienstleistungsunternehmen. Diese Ausführungen enden wiederum mit: "Die Einsprüche konnten aus den genannten Gründen keinen Erfolg haben." 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.