G durch das AmtshilfeRLUmsG) NV: Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S.
G. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 4 K 1829/14 E aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Streitig ist die Abziehbarkeit von Scheidungskosten nach der Änderung
Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809). 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr
FG Münster vom 21. November 2014 4 K 1829/14 E aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Die nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin hat keinen Antrag gestellt. 7 II. Die Revision
FA ist begründet. Das FG hat die Scheidungskosten zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. 8 Ob Aufwendungen für einen Scheidungsprozess noch als außergewöhnlich i.S.
G anzusehen sind (ablehnend Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Februar 2015 3 K 297/14, EFG 2015, 725), kann offenbleiben. Denn sie sind jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Die Voraussetzungen
G für einen Abzug von Prozesskosten liegen nicht vor. 9
AmtshilfeRLUmsG trat mit Wirkung vom 30. Juni 2013 in Kraft und ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 --mithin für das Streitjahr-- anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F.
AmtshilfeRLUmsG). 12 b) Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S.
G. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf sein Urteil vom
G für eine Abziehbarkeit von Prozesskosten lagen mithin nicht vor. 14 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750230&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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