Streitjahres 2011 nahm sie eine nichtselbständige Tätigkeit auf. 2 Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Betriebseinnahmen wie -ausgaben unter Berücksichtigung von Parametern aus der Rechtsprechung
zuständigen Finanzgerichts (FG). Das FA erließ u.a. Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre. 3 Im Einspruchsverfahren übersandte die Antragstellerin Gewinnermittlungen sowie Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2007 bis 2010. Außerdem reichte sie eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2011 ein. Das FA reduzierte daraufhin seine Schätzungen, ging aber weiterhin von einer Schätzungsbefugnis aus, da die Antragstellerin keine Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt habe. 4 Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das FG sah eine Schätzungsbefugnis als gegeben an, da die Antragstellerin ihren Aufzeichnungspflichten aus § 22
Umsatzsteuergesetzes i.V.m. §§ 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung nicht nachgekommen sei. Auch eine Prostituierte sei zur Einzelaufzeichnung ihrer Einnahmen verpflichtet. Der einzelne Geschäftsvorfall sei jedenfalls im Hinblick auf die Art der Tätigkeit bzw. der erbrachten Leistung zu benennen und die Bareinnahme aufzuzeichnen. Da die Antragstellerin schon diese Art der Aufzeichnung nicht vorgenommen habe, könne es dahinstehen, ob die Identität der Kunden festzuhalten sei. Außerdem lägen Ursprungsbelege nicht vor. Lediglich für das Streitjahr 2011 seien neben den Kassenbuchseiten Belege für Rechnungen über Zimmermieten vorhanden. Soweit für das Streitjahr 2011 damit eine Überprüfung der Aufzeichnungen der Antragstellerin möglich sei, widersprächen sich diese. 5 Die Schätzung
FA sei der Höhe nach eher zu niedrig ausgefallen, aber plausibel. Sie ergäbe sich zum einen aus den Angaben der Antragstellerin in den von ihr eingereichten Aufzeichnungen und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung eines Zimmervermieters und zum anderen aus der insoweit gefestigten Rechtsprechung
FG. 6 Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Antragsschrift ausgeführt, das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde solle nur durchgeführt werden, wenn Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werde. Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse würden mit der Begründung
Antrags nachgereicht. Da diese Unterlagen nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt worden sind, hat die Senatsvorsitzende mit Schreiben vom
Senats zur Zulässigkeit
PKH-Antrags antragsgemäß von der Senatsvorsitzenden bewilligt worden ist. 8 Am 15. Februar 2017, eingegangen per Fax vom gleichen Tag, hat die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die unter dem Datum
halb erfolgslos, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Frist
2 Satz 1 FGO erhoben worden ist. Einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit das Rechtsmittel nicht wirksam erheben kann, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gewährt werden. Das erfordert, dass ein Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis zu beheben. Er muss innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH schaffen. Dazu gehört auch die Einreichung der Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Senatsbeschluss vom
Senats zur Zulässigkeit
Antrags auf Bewilligung von PKH. Somit musste die Antragstellerin auch unter Vertrauensschutzaspekten davon ausgehen, dass die PKH nur würde bewilligt werden können, wenn wegen der Versäumung der Beschwerdefrist --durch fehlende Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich war. 13
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom
Hindernisses zu stellen. Innerhalb derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). 18 bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin zwar ein fehlendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung glaubhaft gemacht. Sie hat die Wiedereinsetzung jedoch nicht rechtzeitig beantragt. 19
Hindernisses, nämlich
von der Antragstellerin beschriebenen Schockzustands, gestellt. Die Prozessbevollmächtigte war gehalten, sich in den Tagen unmittelbar nach dem Unglücksfall zu vergewissern, dass sämtliche fristwahrenden Schriftsätze, die am 13. Januar 2017 versandt werden mussten, nachträglich übermittelt worden sind. Es war offensichtlich, dass durch den Ausnahmezustand im Büro Fristen versäumt worden sein könnten. Als dieser sich legte, war folglich auch das Hindernis i.S.
2 Satz 1 FGO fortgefallen. Der
2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen
Einzelfalls abhängt.
Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888). 25 bb) Vorliegend hat die Antragstellerin schon nicht dargelegt, welche über den Einzelfall hinausgehende abstrakte Rechtsfrage im Revisionsverfahren zu klären ist. Vielmehr erschöpfen sich ihre Ausführungen --nach Art der Revisionsbegründung-- in einer kritischen Auseinandersetzung mit der materiell-rechtlichen Richtigkeit
angefochtenen Urteils. So wendet sich die Antragstellerin zum einen gegen die Anforderung, die Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Zum anderen hält sie die vom FG herangezogenen Erfahrungswerte nicht für sachgerecht. Hierdurch kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2014 X B 38/14, BFH/NV 2015, 156, Rz 10, m.w.N.). 26 cc) Das Vorbringen der Antragstellerin richtet sich also letztlich allein gegen die Richtigkeit der Schätzung
FG. Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung
Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2009 X B 125/08, BFH/NV 2009, 951). 27 Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis
FG wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist. Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis als offensichtlich realitätsfremd darstellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 951). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Beides liegt hier nicht vor. 28 dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Antragstellerin auf die Einstufung der Prostitution als Gewerbebetrieb i.S.
1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes und die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1
Grundgesetzes eingeht. Denn unabhängig von der einkommensteuerlichen Einkünftequalifikation hatte auch eine Prostituierte schon immer ihre Einkünfte zu versteuern. Dies ergibt sich bereits aus § 40 der Abgabenordnung (AO), der auch (früher) sittenwidrig einzustufende Tätigkeiten nicht von der Besteuerung ausnimmt (vgl. zur Sittenwidrigkeit insoweit nur Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 AO Rz 27, m.w.N). Auf die Rückwirkungsrechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts kann es
halb nicht ankommen. 29 Um die Einkünfte einer Prostituierten überprüfbar zu machen, ist auch diese zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet. 30
2 Nr. 3 FGO geltend macht, sind diese nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw. lägen in der Sache nicht vor. 34 aa) So legt die Antragstellerin einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht
FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht ordnungsgemäß dar. 35
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 X B 91/11, BFH/NV 2012, 1150, m.w.N.). 36
halb nicht gerecht, weil sie nicht aufzeigt, welche konkreten Änderungen sich in Bezug auf die Höhe der Schätzung ergeben hätten. Ihre Ausführungen beschränken sich lediglich darauf, eine weitere Sachaufklärung zu verlangen. 37
Senats nicht entscheidungserheblich gewesen, da nicht erkennbar ist, zu welchem anderen Ergebnis das FG unter Berücksichtigung seiner materiell-rechtlichen Sicht gekommen wäre. Schließlich begründet das FG seine Schätzung nicht nur, wie es anscheinend die Antragstellerin meint, allein mit ihrer gefestigten Rechtsprechung, sondern stellt auch auf die von der Antragstellerin selbst eingereichten Aufzeichnungen ab. 38 bb) Auch ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt nicht vor. 39
Verfahrens i.S.
1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung
Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 163/82, BFH/NV 1986, 288). Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung
1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (Senatsbeschlüsse vom 11. November 2010 X B 159/09, BFH/NV 2011, 610, unter II.2., und vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, unter II.1.c). 40
lückenhaften Beschwerdevortrags schon nicht nachvollzogen werden kann, was genau die Antragstellerin rügen wollte. Es ist aber nicht Aufgabe
erkennenden Senats, die dazu erforderlichen Informationen aus den umfangreichen Akten selbst zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2016 X B 167/15, BFH/NV 2016, 1577, unter II.1.c aa, m.w.N.). 43 Ungeachtet
sen begründet es auch keine willkürliche Gehörsverletzung, wenn das FG das klägerische Vorbringen zwar zur Kenntnis genommen hat, ihm aber im Ergebnis nicht gefolgt ist. Der Kläger hat nur einen Anspruch darauf, überhaupt "gehört" zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht sein Begehren "erhört", sich also seinen rechtlichen Argumenten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt (s. BFH-Beschluss vom 12. August 2015 III B 50/15, BFH/NV 2015, 1670, unter II.2.a, m.w.N.). Dass das FG das Vorbringen der Antragstellerin gar nicht zur Kenntnis genommen hat, kann vorliegend nicht angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das FG auch das Einspruchsschreiben gelesen, der Festsetzungsverjährung, die schon aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und der
halb wegen der fehlenden Einreichung von Steuererklärungen um drei Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nicht vorliegt, aber keine weitere Bedeutung beigemessen hat. Schließlich hat auch die Antragstellerin ihren Vortrag insoweit im Klageverfahren nicht wiederholt. 44 cc) Das FG hat nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, indem es den sog. Milieubeamten nicht vernommen hat. 45
FG. Auch bleibt in der Beschwerdeschrift unklar, ob die Antragstellerin die Vernehmung dieses Beamten im FG-Verfahren beantragt hat. Aus den FG-Akten ist ein solcher Beweisantrag nicht erkennbar. Vielmehr hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2016 lediglich (insoweit) die Vernehmung der Zeuginnen L und R beantragt, diesen Antrag jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung weist einen entsprechenden Beweisantrag in Bezug auf die Vernehmung
sog. Milieubeamten nicht aus. Anders als im von der Antragstellerin genannten Senatsverfahren X B 114/14 bleibt
halb schon unklar, warum eine solche Beweisaufnahme vom FG hätte durchgeführt werden sollen. 46
Verweises
FG auf seine bisherige Rechtsprechung für angebracht hält, eine weitergehende Aufklärung vorzunehmen, rügt sie (erneut) eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht
FG. Auch insoweit fehlt es jedoch an der erforderlichen Darlegung (vgl. oben unter II.2.c aa). 47
sog. Milieubeamten nicht dar. Schließlich verweist das FG im Hinblick auf die Höhe der Betriebseinnahmen auf Seite 15 seines Urteils auch darauf, dass sich das von ihm als durchschnittlich angesehene Entgelt von ... € pro Kunde aus den von der Antragstellerin erstellten Listen ergebe. Damit macht das FG deutlich, dass es unabhängig von seiner eigenen Rechtsprechung jedenfalls auch aufgrund der Unterlagen der Antragstellerin von durchschnittlichen Schätzwerten ausgeht, die es auf deren Plausibilität hin mit seiner bisherigen Rechtsprechung vergleicht. 48 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2
Gerichtskostengesetzes und
Kostenverzeichnisses der Anlage 1). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750242&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.