STRE201750254 ECLI:DE:BFH:2017:U.200617.VIIR24.15.0 BFH 7. Senat 20170620 VII R 24/15 Urteil Pos 8308 KN, Pos 7907 KN vorgehend FG Hamburg, 11. September 2015, Az: 4 K 165/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Einreihung von Hundeleinenhaken - Bedeutung bzw. Stellenwert der Erläuterungen zum Harmonisierten System 1. NV: Die Erläuterungen zum Harmonisierten System sind nur ein Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Zolltarifs, die wertvolle, aber unverbindliche Hinweise für dessen Auslegung geben . 2. NV: Pos. 8308 KN, die in der Fassung der Streitjahre (bis 2016) für "Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren" gilt, erfasst auch Haken, Verschlüsse und ähnliche Waren mit (Befestigungs-)Öse, Drehring und Verschlussbolzen . Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. September 2015 4 K 165/14 und die Bescheide des Hauptzollamts aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben infolge der Einreihung der von ihr zur Fertigung von Hundeleinen aus Taiwan eingeführten "Bolzenhaken" als "andere Waren aus Zink" in die Pos. 7907 der Kombinierten Nomenklatur (--KN--, Zollsatz 5 %) statt in die Pos. 8308 KN (Zollsatz 2,7 %). 2 Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) dient die Ware, die --von einer Feder aus Karbonstahl abgesehen-- aus Zinkdruckguss mit einem Aluminiumanteil von 4 % besteht, der Befestigung einer Hundeleine an einem -halsband. Die Ware hat auf der einen Seite einen Haken und auf der anderen Seite eine Öse, mittels welcher die Ware fest mit der Leine verbunden werden kann. Mit dem Haken kann die Ware lösbar mit einem Hundehalsband verbunden werden. ("Befestigungs-")Öse und Haken sind untrennbar verbunden und über die Vertikalachse frei drehbar. Die Sicherung gegen ein versehentliches Aushaken erfolgt durch einen am Haken angebrachten Verschlussbolzen, auf den eine Feder, die sich in der Ware befindet, Druck ausübt. Zum Ein- und Aushaken kann der Bolzen (unter Zusammendrücken der Feder) zurückgeschoben werden. 3 Die Klägerin meldete die Ware als "Karabinerhaken" aus Stahl mit der Codenummer 7326 90 98 90 0 KN oder als "Bolzenhaken" aus Zink mit der Codenummer 8308 10 00 00 0 KN an. Nach einer Außenprüfung für den Zeitraum Januar 2011 bis September 2013 kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) zu der Auffassung, bei der Ware handele es sich um "Karabinerhaken" aus Zink, die nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) 08.0, 11.0 zu Pos. 8308 nicht in diese Position einzureihen und deshalb als "andere Waren aus Zink" der Pos. 7907 KN zu behandeln seien. Mit zwei Einfuhrabgabenbescheiden erhob das HZA Zoll nach. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und erhob später Untätigkeitsklage. 4 Das FG urteilte, das HZA habe zu Recht nach Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex für die streitgegenständlichen Einfuhren Zoll nacherhoben, da die Ware in die Unterpos. 7907 00 00 KN ("Andere Waren aus Zink") einzureihen sei. Sie entspreche keiner der in Pos. 8308 KN beschriebenen Waren und sei diesen auch nicht ähnlich. Es handele sich insbesondere nicht um einen "Haken". Aus der Auflistung "Klammern, Haken und Ösen" folge, dass nur vergleichsweise einfache, jedenfalls nicht mit zusätzlichen Vorrichtungen ausgestattete Waren gemeint seien. Der Wortlaut der Unterpos. 8308 10 00 KN könne nicht in dem Sinne gelesen werden, dass "Haken und Ösen" gleichsam als eine Ware ("Haken mit Ösen") angesehen werden. Unter einem "Haken" sei nur ein "winkliges oder gebogenes Stück Metall (...) zum Anhaken, Festhalten von etwas", also eine Ware zu verstehen, die geeignet sei, Gegenstände zu verbinden oder zu halten, ohne über weitere Vorrichtungen zu verfügen. Die streitgegenständliche Ware biete zwar die Möglichkeit, etwas einzuhaken bzw. festzuhalten, sie verfüge aber noch über einen Drehring und damit über eine zusätzliche Vorrichtung, die neben der Befestigung die weitere Funktion biete, ein Verdrehen der verbundenen Gegenstände zu verhindern. Zwar verschließe der vorliegende Haken auch etwas. Da er jedoch mit dem Drehring über eine zusätzliche Funktion verfüge, sei er kein "Verschluss" i.S. der Pos. 8308 KN. 5 Diese Auslegung werde durch die ErlHS 08.0 und 11.0 zur Pos. 8308 bestätigt. Hiernach seien "Karabinerhaken" aus dieser Position ausdrücklich ausgenommen. Aus der Historie dieser Erläuterung ergebe sich, dass Waren ausgewiesen werden sollten, die neben dem Haken über einen Drehwirbel bzw. Drehkopf verfügten. 6 II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Nacherhebung der Einfuhrabgaben ist rechtswidrig, da die Ware in die Pos. 8308 KN einzureihen ist. 7 1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 7. Juli 2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Vario Tek vom 5. März 2015 C-178/14, EU:C:2015:152; Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 15, 16). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 8. November 2016 VII R 9/15, BFHE 256, 286, ZfZ 2017, 103). 8 2. Entgegen der Auffassung des FG erfüllt die streitgegenständliche Ware die Tatbestandsvoraussetzungen der Pos. 8308 KN. Damit scheidet gemäß Anm. 2 Satz 3 zu Absch. XV KN --wonach Waren der Kap. 82 und 83 grundsätzlich nicht zu den Kap. 72 bis 76 und 78 bis 81 gehören-- eine Einreihung in die Pos. 7907 KN aus. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.