Schulmensa und Freibad - Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts NV: Bei der Verpachtung
Schulmensa und Freibad kann
einer Tätigkeit einer Gemeinde zur Erzielung
Einnahmen auch dann auszugehen sein, wenn die Gemeinde eine die jeweilige Pacht übersteigende Verwaltungskostenpauschale (Mensa) bzw. Betriebskostenzuschüsse (Freibad) an die Pächter leistet . Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 21. Dezember 2016 14 K 2029/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine Stadt, errichtete
2007 (Streitjahr) bis 2009 zum Zwecke der Ganztagsbetreuung der Schüler ihres Schulzentrums ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen und Schulmensa, diese bestehend aus Küche, Spül- und Speiseraum. 2 Sie verpachtete der A die Mensa für die Ausgabe
Speisen, Getränken und Handelsware gegen einen monatlichen Pachtzins in Höhe
... €. Daneben schloss sie mit A einen Cateringvertrag. Dieser beinhaltete sämtliche Tätigkeiten, die für die Ausgabe des Mittagessens notwendig sind; für jeden der mindestens 170 Ausgabetage hatte die A monatlich eine Absatzstatistik zu erstellen, wofür sie eine "Verwaltungskostenpauschale" in Höhe
... € je Ausgabetag erhielt. Die Lieferung der Speisen, Getränke und Handelswaren wurde in einem weiteren zwischen der Klägerin und der B geschlossenen Vertrag über die Versorgungsbelieferung geregelt. 3 Die Klägerin ist auch Eigentümerin eines Freibades (Bad), das sie zunächst in eigener Regie betrieben und dabei laufend Verluste erzielt hatte. Bereits 1999 hatte sie mit der C einen noch im Streitjahr bestehenden Vertrag über die Verpachtung des Bades geschlossen. Als Pacht wurde ein Betrag in Höhe
jährlich ... DM (... €) zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. C verpflichtete sich, das Bad mindestens zu bestimmten Zeiten zu öffnen, die Benutzung durch Schulen und DLRG unentgeltlich zu gestatten, es der Klägerin für eine Veranstaltung im Jahr zur Verfügung zu stellen und die Eintrittspreise nur mit deren Zustimmung zu erhöhen. Zum Ausgleich dessen hatte die Klägerin einen "Zuschuss" in Höhe
jährlich ... DM (... €) zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen sowie größere Investitionen und Reparaturen zu übernehmen. Der Vertrag wurde 2005 verlängert. Die Pacht betrug im Streitjahr ... € zuzüglich ... € Umsatzsteuer. 4 Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr Vorsteuern u.a. in Höhe
... € aus dem Bau der Schulmensa und ... € --einschließlich eines die Zuschusszahlung an C betreffenden Vorsteuerbetrags in Höhe
... €-- aus der Verpachtung des Bades geltend. Die Umsatzsteuer hieraus setzte sie in Höhe
... € an. 5 Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) war nach einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Außenprüfung der Ansicht, dass die Verpachtung der Schulmensa kein Betrieb gewerblicher Art sei und kürzte zunächst dementsprechend mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom 22. August 2011 die geltend gemachten Vorsteuern um ... €. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. 6 Nach einer bei der Klägerin ferner durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte das FA darüber hinaus zu der Auffassung, dass hinsichtlich der Verpachtung des Bades gleichfalls kein Betrieb gewerblicher Art vorliege, weil der
der Klägerin gewährte Zuschuss höher als das
ihr vereinnahmte Pachtentgelt sei. 7 Das FA wies mit Einspruchsentscheidung vom
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt nicht zur Zulassung der Revision. 15 a) Die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage
der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2014 X B 250/13, BFH/NV 2014, 1045, Rz 2; vom 29. März 2016 XI B 77/15, BFH/NV 2016, 1181, Rz 26; jeweils m.w.N.). 16
ihr vereinnahmten Beiträge nur einen kleinen Teil (im Fall des EuGH 3 %) ihrer Kosten decke. 18 bb) Dieses Vorbringen des FA vermag indes die behauptete Divergenz nicht zu begründen. 19
Einnahmen i.S.
G) erforderliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt nur vor, wenn --bezogen auf den Streitfall-- die Klägerin mit der Verpachtung
Schulmensa und Bad entgeltliche Dienstleistungen i.S.
StSystRL (im nationalen Recht: sonstige Leistungen gegen Entgelt i.S.
G) erbracht hat (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele vom
3 % erkannt hat (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 33)-- kann zwar im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung folgen, dass es an einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistungen fehlt (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 34, m.w.N.; Senatsurteil in DStR 2017, 1873). Hiervon geht auch der BFH in seinem Urteil in BFHE 256, 557, UR 2017, 302, Rz 11 aus, indem er auf das EuGH-Urteil Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 33 f.) Bezug nimmt; danach sind alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist (EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 29). Im Streitfall hat das FG indes im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung das Ergebnis gefunden, dass dieser Zusammenhang besteht und die in Rede stehenden Tätigkeiten der Klägerin jeweils als eine wirtschaftliche Tätigkeit (i.S.
StSystRL) angesehen werden können. 22
einer Tätigkeit zur Erzielung
Einnahmen auszugehen ist, wenn ein
ihr gewährter Zuschuss zum Unterhalt und Betrieb der Einrichtung die Pachtzahlung übersteigt und nach Saldierung aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung
Pacht und Zuschuss im Ergebnis weder Entgelt gezahlt noch Einnahmen erzielt werden, nicht zur Zulassung der Revision. 26 aa) Die Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärbar. Es kommt in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage an, weil sie einen Sachverhalt voraussetzt, der sich in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht wiederfindet (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 431, Rz 46). 27 Denn das FG hat die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles für den Senat bindend i.S.
2 FGO dahingehend gewürdigt, dass die Zahlungen der Klägerin an A und C jeweils Entgelte für steuerbare Leistungen sind, die an die Klägerin ausgeführt wurden. 28 bb) Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn in Bezug auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären oder wenn die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfiele (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 534, Rz 29; in BFH/NV 2016, 431, Rz 49; jeweils m.w.N.). Dies liegt hier nicht vor. 29 3. Soweit das FA die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt, begründet dies grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rz 29; vom 3. Februar 2016 XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 37; jeweils m.w.N.). 30 4. Der Senat sieht
einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 31 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750255&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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