STRE201750266 ECLI:DE:BFH:2017:B.210917.XIS3.17.0 BFH 11. Senat 20170921 XI S 3/17 (PKH) Beschluss § 142 FGO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung von PKH bei Nichtbeantwortung
§ 142Abs.
1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 5 a)
§ 142Abs.
1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat ein Beteiligter sein Vermögen für die Prozessführung einzusetzen, soweit es zumutbar ist. 6 b)
§ 142FGO i.V.m.
§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Bewilligung von PKH insoweit abzulehnen, als der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. 7 2. Ausgehend davon kann dem Antragsteller keine PKH bewilligt werden, weil er die Anfrage des Gerichts vom 1. August 2017 zu seinem landwirtschaftlichen Grundvermögen ungenügend beantwortet hat. Der Senat ist auf der Grundlage seines Antwortschreibens nicht in der Lage zu prüfen, ob er über einzusetzendes Vermögen verfügt. Weder kann beurteilt werden, ob es sich angesichts voraussichtlicher Kosten der Prozessführung von lediglich 385 € bei dem Grundvermögen in vollem Umfang um einen zur Fortsetzung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstand handelt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2011 III S 28/10 (PKH), BFH/NV 2012, 429) noch kann beurteilt werden, ob dann nicht zumindest eine Beleihung (hierzu BFH-Beschluss vom 20. Januar 2000 III B 68/99, BFH/NV 2000, 862) in Betracht kommt. 8
- a)Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Juli 2017 angegeben, über Grundvermögen (Grundstück nebst Gebäude) zu verfügen, das einen Wert von 220.000 € hat, sowie über 11,3 ha Acker- und Grünland mit einem Wert von 135.000 €. 9
- b)Der Senat hat daraufhin mit Schreiben vom 1. August 2017 den Antragsteller u.a. um Erläuterung der Wertansätze sowie Mitteilung der auf dem Grundbesitz ruhenden Grundschulden gebeten. Außerdem wurde der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 22 B 09.2171 gebeten, dem Senat zu erläutern, warum die Prozesskosten nicht durch Aufnahme eines Darlehens finanziert werden können. 10
- c)Diese Fragen hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 19. August 2017 ungenügend beantwortet. Er macht geltend, dass der Beklagte (das Finanzamt) wegen einer Forderung von weniger als 1.400 € die Zwangsversteigerung betreibt. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung dürfte sicher zu höheren Erlösen als 1.400 € und damit zur Zahlungsfähigkeit führen. Zum anderen wird die Zwangsversteigerung offenbar nur in eine von wohl mehreren Flurnummern betrieben. Ohne Mitteilung, wie hoch die gesamten Verbindlichkeiten momentan sind, welche Grundsicherheiten an welchen Grundstücken ggf. bestellt sind usw., kann in keiner Weise überprüft und beurteilt werden, ob dem Antragsteller die Verwertung/Beleihung von Immobilien zugemutet werden kann. 11 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750266&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public