Saarlandes, 15. Februar 2017, Az: 2 K 1149/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Subsidiarität der Feststellungsklage bei Zweifeln an der örtlichen Zuständigkeit
Finanzamtes NV: Die in § 127 AO vorgesehene Anfechtungsbeschränkung kann nicht umgangen werden, indem wegen Verfahrensfehlern i.S.
AO, die nicht zur Aufhebung
Bescheides führen, eine Feststellungsklage erhoben wird. Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts
Saarlandes vom 15. Februar 2017 2 K 1149/14 aufgehoben, soweit es dem hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass das Finanzamt die örtlich zuständige Behörde für die Umsatzbesteuerung der Klägerin und verpflichtet ist, den Besteuerungsfall vom Finanzamt L zu übernehmen, stattgegeben hat. Die Feststellungsklage wird als unzulässig verworfen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft ("Société Anonyme") luxemburgischen Rechts. Ihr Sitz ist in Y in Luxemburg. Zweck der Gesellschaft ist der An- und Verkauf sowie die Vermietung von Kränen und Baumaschinen aller Art. Seit Dezember 2008 ist die E Sarl, ebenfalls eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts, zu 100 % am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Am Stammkapital der E Sarl war S mit Wohnsitz in B (Inland) zu 100 % beteiligt. 2 Die Klägerin war in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) steuerlich zunächst nicht erfasst. Die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt (FA) A führte eine Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 2006 bis 2010 durch und kam zu dem Ergebnis, dass sich die Geschäftsleitung der Klägerin im Inland befunden habe. Am
halb die Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zum
Gesetzgebers sei das Zustimmungserfordernis in § 27 AO ausdrücklich
halb aufgenommen worden, weil die Zuständigkeit
FG an die entscheidende Finanzbehörde anknüpfe (§ 63 Abs. 1 FGO) und der Steuerpflichtige damit in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetzes (GG) betroffen sein könne. Die Klage sei auch nicht subsidiär gegenüber einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 41 Abs. 2 FGO), denn wegen § 127 AO sei die Anfechtung eines Verwaltungsaktes nur mit der Begründung der Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht Erfolg versprechend. 8 Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, mit der es Verletzung von § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO geltend macht. Die Klägerin könne ihre in ihren Feststellungsanträgen zum Ausdruck kommenden Interessen durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. 9 Das Interesse der Klägerin auf Feststellung der Zuständigkeit
FA habe die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag auf Erteilung einer Steuernummer verfolgt. Für dieses Klagebegehren habe das FG die Klägerin ausdrücklich als nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt angesehen. Dann aber sei es nicht nachzuvollziehen, weshalb dasselbe Rechtsschutzbegehren vom FG nicht als subsidiär i.S.
2 FGO beurteilt worden sei. 10 Auch das weitere Rechtsschutzziel der Klägerin, das FA möge die vom FA B bzw. C begonnenen Besteuerungsverfahren übernehmen, sei subsidiär i.S.
2 FGO, weil die Klägerin in den laufenden Einspruchsverfahren die örtliche Unzuständigkeit
FA B bzw. C geltend machen könne. 11 Das FA beantragt,das FG-Urteil bezüglich der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage aufzuheben und die Feststellungsklage als unzulässig zu verwerfen. 12 Die Klägerin beantragt,die Revision
FA zurückzuweisen. 13 Sie unterstützt die Entscheidungsgründe
FG-Urteils. II. 14 Die Revision
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Verwerfung der Feststellungsklage als unzulässig (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FG ist zu Unrecht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Der Zulässigkeit steht die in § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen, denn die Klägerin hätte ihre Rechte im Wege der Gestaltungsklage geltend machen können. 15 1. Der Senat ist sachlich für die Entscheidung über die Revision
FA zuständig. Gemäß Buchst. A V. Senat Nr. 1
Geschäftsverteilungsplans
Bundesfinanzhofs (BFH) für das Jahr 2017 ist der V. Senat zuständig für Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5 Buchst. b, 6 beim VII. Senat. Hiervon umfasst werden jedenfalls dann auch Revisionen, die Feststellungsklagen bezüglich der Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zum Gegenstand haben, wenn für die Beurteilung
Feststellungsinteresses bereits ergangene Umsatzsteuerbescheide von Bedeutung sind. 16
Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (z.B. BFH-Urteil vom 15. Januar 2015 I R 69/12, BFHE 249, 99, Rz 11). 17
FA B für die Jahre 2006 bis 2010 vom 20. März 2013 bereits mit dem Einspruch angefochten. Gegen die Einspruchsentscheidungen in diesen Verfahren, in denen das FA B auch über seine örtliche Zuständigkeit entscheiden muss, kann die Klägerin klagen. 19 c) Daraus, dass die Klägerin in diesen Verfahren die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide nach § 127 AO nicht allein wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit
FA beanspruchen kann, ergibt sich kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung, welches FA örtlich zuständig ist. 20 aa) Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein
halb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Regelung dient der Prozessökonomie. Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse an einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung dasjenige der Steuerpflichtigen an einem formal rechtmäßigen Verfahren überwiegt und dass der Steuerpflichtige bei gebundenen Verwaltungsakten, für die weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum besteht, allein durch die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht beschwert ist, wenn sich die Entscheidung als sachlich richtig erweist. In § 127 AO kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, Verfahrensmängeln im Verwaltungsverfahren ein geringeres Gewicht als sachlich-rechtlichen Mängeln beizulegen und rechtlich gebundene Verwaltungsakte, für die weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum besteht, bestehen zu lassen, wenn sie sich als materiell-rechtlich zutreffend erweisen (BFH-Urteile vom 30. November 2016 V R 48/15, BFH/NV 2017, 265; vom 8. September 2011 II R 47/09, BFH/NV 2012, 67). 21 bb) Die in § 127 AO vorgesehene Anfechtungsbeschränkung kann nicht umgangen werden, indem wegen Verfahrensfehler i.S.
AO die nicht zur Aufhebung
Bescheides führen, eine Feststellungsklage erhoben wird. Eine solche Feststellungsklage würde dem Sinn und Zweck
August 2012 V B 68/11, BFH/NV 2013, 243; vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501). 22
sen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Auch wenn die Klage gegen einen von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassenen Steuerbescheid gerichtet ist, ist das FG örtlich zuständig, in
sen Bezirk die örtlich unzuständige Behörde ihren Sitz hat. 24 bb) Im Übrigen kommt eine Verletzung
verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur bei willkürlichen Verstößen in Betracht, d.h. wenn bei verständiger Würdigung der das GG bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Nichtannahmebeschlüsse
Bundesverfassungsgerichts vom
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