Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt, da auf den nach außen erkennbaren Willen
Betreibers
Schneeballsystems abzustellen ist. 2. NV: Für die Einordnung eines ausländischen Rechtsverhältnisses als stille Beteiligung i.S.
G kommt es darauf an, was die Vertragsparteien auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich gewollt haben und ob der unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde Vertragswille objektiv auf den Abschluss eines Gesellschaftsverhältnisses gerichtet ist, das den Merkmalen einer inländischen stillen Gesellschaft entspricht. Die Revision der Kläger gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 19. März 2014 14 K 2824/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellungen
Finanzgerichts (FG) wurde die B Corporation (B) im Jahr 2002 nach dem Recht
US-Bundesstaats ... als AG US-amerikanischen Rechts gegründet. 2 In den von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) unterzeichneten Beitrittserklärungen der B wurde den Klägern jeweils der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags angeboten. Die Beteiligungen wurden als stille Beteiligungen bezeichnet. Das Beteiligungsverhältnis zur B sollte nach Eingang der Anlagesumme auf einem Gesellschaftskonto begründet werden. Jede Beteiligung war mit einer Mindestlaufzeit bis zu einem bestimmten Enddatum versehen und konnte sich verlängern. 3 Die Anlagegelder sollten nach den Angaben gegenüber den Klägern in einen Vermögenspool fließen, aus dem u.a. Großbanken Kapital für Finanzgeschäfte verzinslich zur Verfügung gestellt werden sollte. 4 Den Klägern wurde eine jährliche Rendite von 15,5 % ihrer Anlagesummen pro Jahr in Aussicht gestellt, gleichzeitig waren sie bis zur Höhe ihres Anlagekapitals an den Verlusten aus den Handelsgeschäften der B beteiligt. 5 Die Kläger leisteten zwischen den Jahren 2002 und 2007 Anlagebeträge an die B. Die erste Anlage zeichneten sie gemeinsam am
Jahres
Steuerstrafverfahrens zur Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 mitgeteilt. In seinen abschließenden Berichten vom 27. Juni 2012 zu den gesondert verfolgten Klägern gelangte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zu dem Ergebnis, die Kläger hätten aus den Beteiligungen an der B Einnahmen als stille Beteiligte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4
Einkommensteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden Fassungen (EStG) erzielt, die sie hätten erklären müssen. 9 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin am
FG verletze materielles Bundesrecht. Es habe die Beteiligungen der Kläger an der B zu Unrecht als stille Beteiligungen und nicht als Vorzugsaktien eingeordnet. Zudem habe das FG zu Unrecht einen Zufluss von Vergütungen aus stillen Beteiligungen gemäß § 11 EStG bejaht. Nach der Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 2014 VIII R 25/12 (BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461) könne von der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der B zur Auszahlung der Renditen in den Streitjahren nicht ausgegangen werden, da aufgrund eines Verlustes der Anlagesummen objektiv nicht mehr sämtliche Anleger hätten befriedigt werden können. Das FG habe auch verkannt, dass nach der Rechtsprechung
BFH ein Zufluss im Wege der Gutschrift oder Novation jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden könne, wenn der Betreiber
Schneeballsystems auf einen Auszahlungswunsch
Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehne und über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandeln wolle. 13 Zudem rügen die Kläger einen Verfahrensfehler
FG. 14 Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2009, jeweils vom
FG nach Ansicht der Kläger verstoßen solle. Die bloße Bezugnahme auf Schriftsätze im FG-Verfahren oder auf die Einspruchsentscheidung reiche zur Darlegung der Begründetheit der Revision nicht aus. 17 Der Entscheidung
FG lasse sich auch keine Abweichung von dem zitierten Urteil
BFH in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461 entnehmen. Das FG sei in der angefochtenen Entscheidung von denselben Rechtsgrundsätzen wie der BFH ausgegangen. II. 18
FA geäußerten Zweifel als zulässig an. 20 Der Revisionskläger muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO). Er muss neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen
angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschlüsse vom
G maßgeblich ist, wie sie sich aus Sicht
Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt, da auf den nach außen erkennbaren Willen
Betreibers
Schneeballsystems abzustellen ist (BFH-Urteil vom
Schneeballsystems ausdrückliche Regelungen über Kontrollrechte der Anleger enthalten (BFH-Urteil in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, unter II.2.). 27
FG, gegen eine Beteiligung der Kläger an der B in Form von Vorzugsaktien spreche die Befristung der jeweiligen Anlagen und die Mitteilung abrufbarer oder wiederanzulegender Renditebeträge, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die weitere rechtliche Würdigung, die B habe den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.
2
Handelsgesetzbuchs im Bereich der Finanzanlagen vorgetäuscht, es sei jeweils eine Risikogemeinschaft zwischen der B und den Klägern gewollt gewesen und begründet worden und die Kläger hätten in Form ihrer auf B-Konten gezahlten Anlagebeträge Gesellschafterbeiträge (Einlagen) getätigt, sodass typisch stille Beteiligungen am Handelsgewerbe der B gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG begründet worden seien, ist nicht zu beanstanden. 29 b) Zutreffend ist das FG auch von einem Zufluss der gutgeschriebenen und wiederangelegten Erträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 EStG in den Streitjahren ausgegangen. 30 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung
BFH führen Gutschriften oder die Wiederanlage von Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, hier i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn der Betreiber
Schneeballsystems bei Erteilung der Gutschriften oder der Wiederanlage leistungsbereit und leistungsfähig ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 23 ff.). Der Anleger muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" im Zeitpunkt der Novation oder der Gutschrift in den Büchern
Betreibers
Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen sein, die Auszahlung ohne weiteres Zutun herbeizuführen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646; in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 27). 31 bb) Von einem nicht mehr leistungsbereiten und -fähigen Betreiber eines Schneeballsystems kann vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
sen Vermögen erst ausgegangen werden, wenn dieser auf einen Auszahlungswunsch
Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt (BFH-Urteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 35). Ob eine Deckungslücke zwischen den dem Betreiber
Schneeballsystems tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen aller Anleger, wenn diese hypothetisch auf einen Schlag zu befriedigen wären, im Zeitpunkt der Novation oder Gutschrifterteilung bestanden hat, ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung
Senats --entgegen der Auffassung der Kläger-- unbeachtlich. Aus einer solchen Deckungslücke lässt sich für die Frage
Zuflusses von Erträgen jedenfalls so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient werden (BFH-Urteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rz 36). 32 cc) Die Würdigung
FG, die von der B in den Streitjahren mitgeteilten Renditen seien den Klägern aufgrund von Gutschriften oder der Entscheidung zur Wiederanlage als Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 EStG zugeflossen, ist nach den vorstehenden Maßstäben und auf Grundlage der bindenden Feststellungen
FG nicht zu beanstanden. 33 Es ist bindend festgestellt, dass den Klägern in den Streitjahren "Renditen" per Abrechnung mitgeteilt und gutgeschrieben wurden, sich der Kläger oder die Klägerin zur Wiederanlage stets aufgrund ihres eigenen freien Entschlusses entschieden haben und die B bis Anfang 2010 die Auszahlungswünsche aller Anleger generell bedienen konnte. 34 Die von den Klägern angeführten Gesichtspunkte für eine fehlende Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der B in den Streitjahren greifen nicht durch. Ihre Behauptungen, die B habe für den Fall der Kündigung der Anleger mit dem Totalverlust gedroht, sich für nicht leistungsfähig erklärt und sie hätten --nach den Streitjahren-- im Jahr 2010 sämtliche Anlagen gekündigt und erfolglos von der B die Auszahlung ihrer Anlagen und Erträge verlangt, sind vom FG nicht als Tatsachen festgestellt worden und damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO als neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen. Überdies stünde eine Kündigung der Anlagen mit einem gescheiterten Auszahlungswunsch im Jahr 2010 auch nicht der Annahme eines Zuflusses der gutgeschriebenen oder wiederangelegten Kapitalerträge in den früheren Streitjahren entgegen, da es auf die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit im Zeitpunkt der Gutschrifterteilung oder der Wiederanlage ankommt. Gleiches gilt für die von den Klägern geltend gemachten Kündigungen ihrer Anlagen aus dem Jahr 2010. 35 Eine fehlende Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der B im Streitjahr ist auch nicht aufgrund
Vorbringens in den Schriftsätzen vom
Landgerichts ... wiedergegebene interne Äußerung
Directors der B gegenüber seinen Vertriebsleitern von Anfang März 2008, "die B habe weder in der Vergangenheit noch aktuell über das notwendige Kapital verfügt, erfolgreiche Geschäfte zu tätigen", --selbst wenn sie zu berücksichtigen wäre--, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der B in den Streitjahren nicht in Frage. Denn maßgeblich hierfür ist --wie unter bb dargelegt-- allein das Verhalten der B zu den Anlegern im Außenverhältnis. 36 dd) Das FG hat zu Recht auch keine Beschränkung
deutschen Besteuerungsrechts für die den Klägern durch Gutschrift und Novation zugeflossenen Vergütungen aus den stillen Beteiligungen durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 in seiner Fassung
Protokolls zur Änderung
am
Vortrags der Kläger kein Anhaltspunkt dafür, dass das innerstaatliche Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung der Freistellungsmethode gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 DBA USA 1989 (Streitjahre 2005 bis 2007) oder gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a DBA USA 2008 (Streitjahre 2008 und 2009) beschränkt sein könnte. 37 c) Schließlich ist die Würdigung
FG, das FA habe für sämtliche Streitjahre noch gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Änderungsbescheide erlassen können, ohne durch die Festsetzungsverjährung gehindert zu sein, frei von Rechtsfehlern. 38 Für die Streitjahre 2007 bis 2009 war im Zeitpunkt
Erlasses der Änderungsbescheide die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO noch nicht abgelaufen. Für die Streitjahre 2005 und 2006 hat das FG aufgrund von Ermittlungen
Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 AO zutreffend eine Ablaufhemmung bejaht, da Ermittlungen vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für diese Streitjahre (für 2005 und 2006 jeweils mit Ablauf
Jahres 2011) eingeleitet wurden, die zu geänderten Steuerfestsetzungen geführt haben. Ausreichende "Ermittlungen" i.S.
5 Satz 1 AO im Sinne der Vorschrift hat das FG zu Recht in der Aufforderung an die Kläger durch das Schreiben der Steuerfahndung vom
FG, für die Kläger sei auch erkennbar gewesen (s. zu dieser Voraussetzung BFH-Urteil vom 17. November 2015 VIII R 68/13, BFHE 252, 210, BStBl II 2016, 571, Rz 13), dass in ihren Steuerangelegenheiten für die Streitjahre 2005 und 2006 ermittelt worden sei, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. 39 d) Die Rüge, das FG habe Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft trotz Antrags nicht beigezogen und damit gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, hat keinen Erfolg. Der behauptete Verfahrensfehler
FG wird entgegen der Vorgaben aus § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO nicht hinreichend dargelegt. 40 Es sind bei einer Verfahrensrüge in der Revisionsbegründung die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben sollen (BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2013 III R 69/11, BFH/NV 2014, 67). Kann auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften --hier auf eine unterlassene Aktenbeiziehung
FG trotz Antrags gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung-- verzichtet werden (s. z.B. BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.