BFH hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG "in einem ... Haushalt
Steuerpflichtigen" erbracht werden . 2. NV: Hiernach wird die haushaltsnahe Dienstleistung "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich
vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff
Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen . 3. NV: Das Ausführen eines in den Haushalt
Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes kann eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen (Anschluss an Senatsurteil vom
Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2017 12 K 902/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 Die Beschwerde
Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.). 3 a) Das FA hält bei der Auslegung
Tatbestandsmerkmals "in einem ... Haushalt
Steuerpflichtigen" in § 35a Abs. 4 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "wie weitreichend das räumlich-funktionale Verständnis
BFH künftig auszulegen ist." 4 Es ist bereits zweifelhaft, ob das FA damit eine klärungsfähige abstrakte Rechtsfrage herausgestellt hat, insbesondere weil sie zu unbestimmt (dazu z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
BFH hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, um die es im Streitfall mit der Berücksichtigung von Aufwendungen für das Ausführen von in den Haushalt
Steuerpflichtigen aufgenommenen Hunden geht, "in einem ... Haushalt
Steuerpflichtigen" erbracht werden. 5 b) Hiernach wird die haushaltsnahe Dienstleistung "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich
vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff
Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (Senatsurteil vom 3. September 2015 VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272).
halb werden die Grenzen
Haushalts i.S.
G nicht ausnahmslos --unabhängig von den Eigentumsverhältnissen-- durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880). Wo nach diesen Maßstäben im Einzelfall die Grenze
Haushalts zu ziehen ist, lässt sich abstrakt nicht näher bestimmen. Die Frage ist vielmehr durch Subsumtion
jeweiligen Sachverhalts unter die vorgenannten Voraussetzungen im Einzelfall zu beantworten. 6 Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt
Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung
Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (Senatsurteil vom 3. September 2015 VI R 13/15, BFHE 251, 15, BStBl II 2016, 47). Das Ausführen eines im Haushalt
Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann hiernach jedenfalls dann räumlich-funktional "in" dem Haushalt
Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt
Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Ein solches Ausführen eines Hundes wird typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt und dient funktional dem Haushalt. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich in einem derartigen Fall daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen
in den Haushalt
Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes räumlich "in" dem Haushalt
Steuerpflichtigen erbracht wird. Die Vor-Ort-Betreuung eines in den Haushalt
Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes, zu der auch das Ausführen
Hundes gehört (ebenso Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178). 9 b) Eine Divergenz der Vorentscheidung zum Urteil
FG Münster vom 25. Mai 2012 14 K 2289/11 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1674) liegt hiernach nicht vor. Zum einen ist nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung und die vermeintliche Divergenzentscheidung zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Das Urteil
FG Münster in EFG 2012, 1674 betraf Aufwendungen für einen Hunde-Betreuungsservice, der den Hund vom Haushalt abholte und nach Ablauf der Betreuungszeit dort wieder ablieferte. Eine Betreuung in der Wohnung oder auf dem Grundstück
Steuerpflichtigen fand nicht statt. Die längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustiers, z.B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist jedoch nicht mit dem bloßen Ausführen eines Hundes für ein bis zwei Stunden vergleichbar, das auch während der gewöhnlichen häuslichen Betreuung
Tieres durch den Steuerpflichtigen oder andere haushaltsangehörige Personen anfällt. Im Übrigen ist das Urteil
FG Münster in EFG 2012, 1674 durch die oben bereits aufgeführte BFH-Rechtsprechung überholt, soweit das FG Münster das Tatbestandsmerkmal "in" einem Haushalt nur im Sinne einer räumlichen Abgrenzung, nicht aber räumlich-funktional verstanden hat. 10 c) Die Vorentscheidung weicht auch nicht von dem Urteil
FG Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2016 1 K 1252/16 (EFG 2016, 1350) ab. Sowohl die Vorentscheidung als auch das FG Rheinland-Pfalz haben sich ausdrücklich der Senatsrechtsprechung zur räumlich-funktionalen Auslegung
Tatbestandsmerkmals "in" einem Haushalt angeschlossen. Damit liegen beiden finanzgerichtlichen Entscheidungen und der Rechtsprechung
BFH dieselben abstrakten Rechtssätze zugrunde. Die unterschiedlichen Ergebnisse der finanzgerichtlichen Urteile beruhen (lediglich) auf der Rechtsanwendung im Einzelfall und insbesondere auf den völlig anders gelagerten Sachverhalten. Das Neubeziehen von Polstermöbeln in einer Werkstatt ist hinsichtlich
Tatbestandsmerkmals "in" einem Haushalt --anders als es das FA offenbar meint-- eben nicht vergleichbar mit dem Ausführen eines in den Haushalt aufgenommenen Hundes. 11 3. Von einer Darstellung
Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750281&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.