2 Nr. 2 FGO) 1. NV: Durch die Rechtsprechung
BFH ist geklärt, - nach welchen Grundsätzen zu beurteilen ist, ob Umsätze in einem Bordell dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in
sen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen sind, - dass auch im Bereich der Prostitution Unternehmer i.S.
G grundsätzlich derjenige ist, der als Unternehmer nach außen auftritt, - dass es insoweit darauf ankommt, ob der Unternehmer (z.B. in seiner Werbung) gegenüber dem Kunden als Inhaber eines Bordellbetriebs und Erbringer sämtlicher Dienstleistungen (einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr) aufgetreten ist und nicht nur als Zimmervermieter und Gastwirt sowie - dass trotz der Bezeichnung einer Leistung als Vermietungsleistung nach dem objektiven Inhalt eine sonstige Leistung
Bordellinhabers anzunehmen sein kann, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt. 2. NV: Daran haben die Regelungen
ProstG nichts geändert. Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts München vom 27. April 2017 14 K 1861/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte seit Februar 2012 Umsätze aus einem unter der Bezeichnung "X" angemeldeten Betrieb "gewerbliche Zimmervermietung (Bordellbetrieb)" sowie "Ausschank von alkoholischen Getränken in einem Bordell" in der Y-Straße ... in A. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gab der Kläger als ausgeübtes Gewerbe "Bordell mit Barbetrieb" an. 2 Im Erdgeschoss
Hauses befanden sich eine Bar, eine Terrasse und ein Whirlpool. Im Obergeschoss befanden sich sechs Zimmer, die einzeln an jeweils eine Prostituierte vermietet wurden. Die Zimmermiete betrug, wenn die Prostituierten einen Umsatz tätigten, in den Monaten Februar bis einschließlich April 2012 brutto 50 €, ab Mai 2012 brutto 80 €. 3 Ab dem
Clubs "X" aufgetreten und habe die Umsätze der Prostituierten im Rahmen seines Bordellbetriebs ausgeführt. Er, der Kläger, habe in Zeitungsanzeigen sowie auf der Homepage
Clubs mit der Erbringung sämtlicher in einem Bordell erwarteten Dienstleistungen geworben, für den reibungslosen Ablauf im Club (Hausdame, Öffnungszeiten, bargeldloser Zahlungsverkehr) gesorgt, den Kunden Getränke angeboten (Barbetrieb) und das erforderliche Personal einschließlich der Prostituierten organisiert. Außerdem habe er für die erforderlichen Meldungen bei der Polizei gesorgt und die Bedingungen für bestimmte Sonderaktionen
Clubs festgelegt. Im Rahmen der Schätzung der Höhe der Prostitutionsumsätze nahm das FA an, dass der Kläger mindestens 50 %
Dirnenlohns den Prostituierten überlassen habe.
halb sei eine Hinzuschätzung in Höhe von 100 % der bisher erklärten Vermietungsumsätze gerechtfertigt. 5 Bezüglich der Getränkeumsätze nahm das FA an, dass die erklärten Umsätze erheblich unter den ermittelten kalkulatorischen Umsätzen lägen. Unter Berücksichtigung von Verderb, Schankverlust und Eigenverbrauch sei ein Zuschlag von 50 % vorzunehmen. 6 Im Rahmen
Einspruchsverfahrens verböserte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr, indem es den Privatanteil für ein privatgenutztes Fahrzeug
Unternehmensvermögens erhöhte. 7 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger geltend machte, ihm seien die Umsätze der Prostituierten nicht zuzurechnen und die Hinzuschätzungen
FA seien unzutreffend, ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, das FA habe zu Recht die Umsätze der Prostituierten dem Kläger zugerechnet sowie bei den Umsätzen in nicht zu beanstandender Weise Hinzuschätzungen vorgenommen. Der Kläger habe den Nachtclub "X" betrieben und Bordellleistungen erbracht. Für diese Beurteilung sei ohne Bedeutung, ob die Prostituierten Arbeitnehmerinnen
Klägers oder selbständig tätige Subunternehmerinnen gewesen seien. Aus Sicht der Freier als Leistungsempfänger sei der Kläger und nicht die Prostituierten Vertragspartner gewesen. Mit dieser Beurteilung weiche das FG nicht von der vom Kläger zitierten Rechtsprechung ab. 8 Die Höhe der hinzugeschätzten Umsätze der Prostituierten sowie der Getränkeumsätze sei nicht zu beanstanden. 9 Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung
Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie aufgrund von Verfahrensfehlern zuzulassen. II. 10 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind überwiegend nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor. 11 1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht i.S.
3 Satz 3 FGO dargelegt. 12 a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. 13 aa) Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839, Rz 9; vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rz 15, m.w.N.). 14
Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und
BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. März 2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005, Rz 7, m.w.N.). 16
BFH ein, wonach die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in
sen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist, auch im Verhältnis zwischen Prostituierten und Betreibern von Bordellen geklärt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138), wonach auch im Bereich der Prostitution Unternehmer i.S.
1
Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich derjenige ist, der als Unternehmer nach außen auftritt (vgl. BFH-Beschluss vom
Bordellinhabers anzunehmen sein kann, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, Rz 7). Daran haben die --vom Kläger mehrfach hervorgehobenen-- Regelungen
Prostitutionsgesetzes (ProstG) nichts geändert (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 629, Rz 8). 19 Von diesen Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung
BFH ist das FG ausgegangen und hat den Streitfall dahin gehend gewürdigt, dass aus Sicht der Leistungsempfänger (Freier) Leistender der Kläger gewesen sei, der als solcher nach außen aufgetreten sei. 20 cc) Die Beschwerde setzt sich außerdem nicht damit auseinander, dass es keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 GG) darstellt, wenn derjenige, dem als Bordellbetreiber Umsätze zuzurechnen sind, diese auch zu versteuern hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 629, Rz 9). Dem Bordellinhaber steht im Falle der Beschäftigung von Subunternehmern der Vorsteuerabzug aus Leistungen der Damen zu, sofern Rechnungen vorliegen und diese die hierzu erforderlichen Voraussetzungen
G erfüllen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 629, Rz 10). Sind die Prostituierten Arbeitnehmerinnen, treffen den Bordellbetreiber die steuerrechtlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber (vgl. Urteil
Bundesgerichtshofs vom 2. November 1995 5 StR 414/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 363, Rz 7). Auch unter Liquiditätsgesichtspunkten unterscheidet sich die Situation
Klägers daher insoweit nicht von der eines anderen Unternehmers, der u.a. an die zur Erbringung der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer bzw. Subunternehmer die ihnen zustehenden Zahlungen leisten muss. 21 dd) Der Unternehmer (hier: der Kläger) ist außerdem Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und die Umsatzsteuer nach der Rechtsprechung
BFH kein durchlaufender Posten (vgl. BFH-Urteil vom
Unionsrechts auf das nationale Recht (vgl. BVerfG-Beschluss vom
Rechts als Zulassungsgrund geltend macht, gelten die unter II.1.a genannten Darlegungsanforderungen entsprechend (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
2 Nr. 2 FGO vorliegt. 25
2 Nr. 2 FGO vorwirft, kommt eine Zulassung der Revision nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern
FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455; vom 9. November 2011 II B 105/10, BFH/NV 2012, 254; vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982; vom 10. Juli 2013 IX B 25/13, BFH/NV 2013, 1604). 28
Klägers gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das FG wird kein zur Zulassung der Revision führender besonders schwerer und offensichtlicher Fehler der Vorentscheidung geltend gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2016 XI B 97/15, BFH/NV 2016, 1304, Rz 25, m.w.N.). 30 c) Unabhängig davon ist das FG in der Vorentscheidung von der unter II.1.b bb genannten Rechtsprechung
BFH zur Zurechnung von Umsätzen in Bordellen ausgegangen und hat diese auf den von ihm zu entscheidenden Streitfall angewendet. 31 5. Dem FG ist kein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO unterlaufen. 32 a) Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe sich über das Klagebegehren hinweggesetzt, darf das Gericht zwar weder etwas zusprechen, was nicht beantragt ist ("ne ultra petita"), noch über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014 V R 11/12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015, 973, Rz 26; vom 11. April 2017 IX R 50/15, BFH/NV 2017, 1300, Rz 27). Vorliegend hat jedoch der Kläger nach den Feststellungen auf Seite 7
Urteils
FG beantragt, die Umsatzsteuer auf 0 € festzusetzen, während das FA beantragt hat, die Klage abzuweisen. Die Klageabweisung durch das FG hält sich danach im Rahmen
Klagebegehrens. 33 b) Mit der Frage, ob das FG den Akteninhalt missachtet habe, wird kein Verfahrensfehler dargelegt; es wurden bereits nicht sämtliche Aktenteile genau bezeichnet, die das FG nach Ansicht
Klägers nicht berücksichtigt haben soll (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2014 XI B 54/14, BFH/NV 2015, 538, Rz 19, m.w.N.). Unabhängig davon ist aber von der Sachverhaltsfeststellung zu unterscheiden die Würdigung
festgestellten Sachverhalts; das FG verstößt regelmäßig nicht gegen seine Verpflichtung, nach der aus dem Gesamtergebnis
Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, wenn es die vom Kläger geltend gemachten Tatsachen anders würdigt als der Kläger (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2015 I B 94/14, BFH/NV 2016, 748). Dies ist hier in Bezug auf die angesprochenen Aktenteile der Fall. 34
FG (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1747, Rz 30 f.). 36 e) Soweit dem Beschwerdevorbringen entnommen werden kann, dass der Kläger rügt, das FG habe keine Zeugen vernommen, fehlen Angaben zu den angebotenen Beweismitteln und zum mutmaßlichen Ergebnis der Beweisaufnahme sowie Vortrag dazu, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2014 XI B 120/13, BFH/NV 2014, 686, Rz 15; vom 26. Juli 2016 III B 148/15, BFH/NV 2016, 1486, Rz 7). Letzteres wäre schon
halb erforderlich gewesen, weil der fachkundig vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. April 2017 weder einen Beweisantrag gestellt noch die Nichterhebung von Beweisen gerügt hat. 37 f) Soweit der Kläger eine Verletzung
gesetzlichen Richters (§ 119 Nr. 1 FGO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) als Verfahrensfehler rügt, ist nicht ersichtlich, worauf diese Verletzung beruhen soll. 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.