forderungsbescheid über Kapitalertragsteuer in Höhe von 26.382 € (154.346 € [Ausschüttung] ./. 22.434 € [steuerfreie Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto] = 131.911,71 € [steuerpflichtiger Ausschüttungsbetrag] x 20 %) gegenüber der Klägerin als Schuldnerin der Geldleistung. 7 Einspruch und Klage gegen den Feststellungsbescheid zum
der zum Zeitpunkt der Einlage und Ausschüttung (Juni/Juli 2006) geltenden Rechtslage (§ 27 KStG 2002 a.F.) sei auf der Basis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Feststellungsbescheid nicht zu beanstanden gewesen. Die Verwendung des Einlagekontos sei ungeachtet unterjähriger Zugänge auf den positiven Vorjahresendbestand begrenzt. 8 Mit ihrer Revision vertritt die Klägerin weiterhin ihre Auffassung, dass die Regelungen des SEStEG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstießen. 9 Sie beantragt, das angegriffene FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid zum
G 2002 n.F. haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto, dem steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto dient mit Blick auf die Besteuerung des Anteilseigners dazu, die nicht steuerpflichtige Auskehrung von Einlagen, die von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. als Einlagenrückgewähr bezeichnet wird, zu identifizieren und von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen zu separieren. Um dies zu gewährleisten, wird ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres das steuerliche Einlagekonto um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres fortgeschrieben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 n.F.) und zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 n.F.). Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 n.F.). Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital i.S. des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 n.F. mindern das steuerliche Einlagekonto
G 2002 n.F. nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt (sog. Differenzrechnung). Leistungen sind dabei alle Auskehrungen an die Gesellschafter, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Dies können sowohl offene Gewinnausschüttungen als auch verdeckte Gewinnausschüttungen, aber auch andere Auskehrungen aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses wie etwa Auszahlungen aus der Kapitalrücklage oder die Rückzahlung von
schüssen sein. Erfasst werden dabei Leistungen, die im Wirtschaftsjahr erbracht, d.h. abgeflossen sind. Als ausschüttbarer Gewinn gilt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 n.F. das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (zum Vorstehenden Senatsurteil vom 30. Januar 2013 I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560, m.w.N.). 14
der Senatsrechtsprechung stehen lediglich solche Einlagen, die in dem zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten Bestand enthalten sind, zur Finanzierung einer im laufenden Wirtschaftsjahr abgeflossenen Leistung zur Verfügung. Unterjährige Zugänge können damit nicht unmittelbar mit Abgängen desselben Jahres saldiert werden. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560, mit dem er die bis dahin kontrovers diskutierte Rechtsfrage entschieden hat. 15 § 27 KStG 2002 n.F. ist im Streitjahr 2006 --rückwirkend-- anzuwenden (§ 34 Abs. 1 KStG 2002 n.F.). 16 2. Unter Berücksichtigung vorstehender Maßstäbe ist die Entscheidung des FG weder einfach-rechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. 17
G 2002 n.F. das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gelte, folge eine Vorjahresbetrachtung auch in Bezug auf den Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos könne als reine Berechnungsgröße zur Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns kein anderer Zeitpunkt als derjenige bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns zugrunde gelegt werden, und das sei ebenfalls der Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. 21
folgenden Verfahren der Haftung bzw. der
forderung von Kapitalertragsteuer vorzunehmen. Bereits aus diesem Grund kommt eine Aussetzung des Revisionsverfahrens betreffend den Feststellungsbescheid gemäß § 27 Abs. 2 KStG 2002 n.F. und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 des Grundgesetzes nicht in Betracht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 23 aa) § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 a.F. sah vor, dass die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert bleibt, wenn für die Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden war. Dies galt sowohl für eine zu niedrig als auch eine zu hoch bescheinigte Minderung des Einlagekontos (sog. Verwendungsfestschreibung, vgl. Senatsurteil vom
alter Rechtslage wäre die Klage somit begründet gewesen. 25 Gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 a.F. haftete der Aussteller, der eine zu hohe Minderung des Einlagekontos bescheinigt hatte, für die aufgrund der Bescheinigung verkürzten Steuern. Die Haftung konnte auch nicht durch eine Berichtigung der Bescheinigung vermieden werden (Gosch/Bauschatz, a.a.O., § 27 Rz 111 f.). Denn durch die Festschreibung der der Bescheinigung zugrunde gelegten Verwendung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 a.F. war die Bescheinigung --obgleich sie an sich die Einlagenrückgewähr zu hoch ausgewiesen hatte-- zutreffend (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1128). 26 bb)
G 2002 n.F. führt ein überhöht bescheinigter Betrag der Einlagenrückgewähr nicht zu einer entsprechenden Verwendungsfestschreibung im steuerlichen Einlagekonto (Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 27 KStG Rz 118; Gosch/Bauschatz, a.a.O., § 27 Rz 101; Blümich/Oellerich, § 27 KStG Rz 61). Es fehlt an einer dem § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 a.F. vergleichbaren Bestimmung.
G 2002 n.F. ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer verschuldensunabhängig durch Haftungsbescheid geltend zu machen. Der Aussteller kann --zur Vermeidung einer Haftungsinanspruchnahme-- die Bescheinigung allerdings berichtigen (§ 27 Abs. 5 Satz 5 KStG 2002 n.F.; Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 27 KStG Rz 130; Gosch/Bauschatz, a.a.O., § 27 Rz 110). 27 Im Streitfall wurde die Klägerin mit Bescheid vom 8. Juni 2010 zur Kapitalertragsteuer herangezogen. Zur Begründung führte das FA an, dass die Klägerin rechtsfehlerhaft das Einlagekonto als für die Ausschüttung verwendet bescheinigt hatte. 28 cc) Ob sich das geänderte Bescheinigungs- und Haftungsregime des § 27 KStG 2002 a.F./n.F. "per Saldo" tatsächlich zu Lasten der Klägerin rückwirkend geändert hat, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Selbst wenn im Streitfall --angesichts fehlender tatrichterlicher Feststellungen-- unterstellt würde, dass die Klägerin den Betrag der Einlagenrückgewähr zu hoch bescheinigt hatte, die bescheinigte Verwendung im steuerlichen Einlagekonto dementsprechend festzuschreiben wäre und deswegen dem Klageantrag der Klägerin auf der Basis des § 27 Abs. 1 KStG 2002 a.F. zu entsprechen gewesen wäre, ergäbe sich hieraus keine Verletzung des grundrechtlich verbürgten Vertrauensschutzes der Klägerin, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre. 29 Denn die Klägerin wird durch eine (fehlerhafte) Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht in einer verfassungsrechtlich durch das Rückwirkungsverbot geschützten Rechtsposition verletzt. Das steuerliche Einlagekonto hat allein Bedeutung für die Besteuerung der Anteilseigner. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie durch eine im Vergleich zu § 27 KStG 2002 a.F. höhere Feststellung des Endbestands des steuerlichen Einlagekontos Grundrechte der Klägerin verletzt werden könnten (vgl. Senatsurteil in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560, Rz 13). Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Senat der Kapitalgesellschaft mit Rücksicht auf ihre Stellung als Vergütungsschuldner und der damit verbundenen Haftungsrisiken auf der Ebene des einfachen Rechts die Klagebefugnis i.S. des § 40 Abs. 2 FGO eingeräumt hat, damit diese gegen die an sie gerichteten Feststellungsbescheide gemäß § 27 Abs. 2 KStG 2002 n.F. vorgehen kann (Senatsurteil in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560). 30 Vielmehr ergibt sich auch hieraus, dass die Klägerin nur mit Rücksicht auf dieses Haftungsrisiko in einer grundrechtlich geschützten Position verletzt worden sein konnte. Und auch nur hinsichtlich des Haftungsregimes --nicht aber hinsichtlich der materiell-rechtlichen Vorgaben für das steuerliche Einlagekonto-- ist es zu einer rückwirkenden, möglicherweise verschärfenden und die Klägerin möglicherweise auch selbst belastenden Rechtsänderung durch das SEStEG gekommen. Es kann daher auch nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den
forderungsbescheid über Kapitalertragsteuer vom
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