Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung ist unerheblich, ob der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch ein originär gesetzlicher Anspruch ist . 2. NV: Der BFH kann unter den Voraussetzungen
FGO über die Revision durch Beschluss auch dann entscheiden, wenn die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist, weil ihr ein Änderungsbescheid nachfolgt, der den Sachstreit jedoch nicht berührt . Auf die Revision
Klägers wird das Urteil
Thüringer Finanzgerichts vom 19. November 2015 1 K 293/13 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde am 14. August 2007 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X mbH (GmbH) bestellt. 2 In den Jahren 2008 und 2010 (Streitjahre) vereinnahmte der Kläger aus erfolgreichen Insolvenzanfechtungen ... € bzw. ... €. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berichtigte aufgrund
sen den von der GmbH in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug, setzte dementsprechend gegenüber dem Kläger die Umsatzsteuer für die Streitjahre mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden vom
Umsatzsteuergesetzes (UStG) berichtigt und die danach geschuldete Umsatzsteuer aus der Masse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) gefordert. Die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre seien lediglich zugunsten
Klägers zu ändern, soweit er die Zahlungen der GmbH auf Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2006 erfolgreich angefochten habe, da in diesen nur ein Umsatzsteuersatz von 16 % statt der vom FA angenommenen 19 % ausgewiesen sei. 6 Das FG-Urteil ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 365 veröffentlicht. 7 Das FA hat danach die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre mit Bescheiden vom
Bundesfinanzhofs (BFH) vom
Senats in Kenntnis gesetzt und ihnen gemäß § 126a Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 12 Hierauf hat der Kläger vorgetragen, die vom Senat beabsichtigte Entscheidung würde ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetzes verletzen. 13 Er rügt, der Senat müsse zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe
Bundes (Gemeinsamer Senat) beschließen, wenn er seiner Entscheidung die von ihm angenommene Rechtsnatur
Anfechtungsanspruchs zugrunde legen wolle. 14 Außerdem sei der Senat verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen, weil es unionsrechtlich bisher nicht geklärt sei, ob eine Rückgängigmachung i.S.
1 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) vorliege, wenn die wechselseitigen Pflichten aus dem zivilrechtlichen Leistungsaustauschverhältnis erfüllt worden seien, die nach höchstrichterlicher zivilrechtlicher Rechtsprechung auch erfüllt blieben, und es zu einem wertmäßig gleichen Anspruch eines Dritten (
Insolvenzverwalters, der als Partei kraft Amtes eigene Ansprüche geltend mache) gegen den Leistungsempfänger komme. II. 15 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 16 1. Die Vorschrift
FGO ist auch dann anwendbar, wenn das angefochtene Urteil --wie im Streitfall-- wegen Auswechslung
Verfahrensgegenstandes aus verfahrensrechtlichen Gründen im Revisionsverfahren aufzuheben ist, der erkennende Senat bei seiner in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung aber einstimmig das Revisionsbegehren materiell-rechtlich für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. BFH-Beschluss vom
Urteilstenors hinaus erlassen hat. Dies hat zur Folge, dass die Vorentscheidung keinen Bestand haben kann. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist
halb nunmehr die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Umsatzsteuer-Änderungsbescheide (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom
Klägers in seinem Schreiben vom 29. August 2017 ergibt sich nichts anderes. 21 a) Der Senat ist --anders als der Kläger meint-- nicht verpflichtet, nach § 11 Abs. 1 Satz 1
Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe
Bundes das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat einzuleiten. 22 aa) Die Rechtsprechung
BFH zur Berichtigung
Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung steht weder im Widerspruch zu der
Bundesgerichtshofs (BGH) noch zu der
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BFH-Urteile in BFHE 256, 571, BStBl II 2017, 735, Rz 20; in BFHE 257, 465, BStBl II 2017, 738, Rz 28; jeweils m.w.N.). 23 bb) Für die Berichtigung
Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung ist unerheblich, ob --wie der Kläger mit Bezug auf die Rechtsprechung
BGH näher ausführt-- der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch ein originär gesetzlicher Anspruch ist. Denn durch die --bezogen auf den Streitfall-- in den Jahren 2008 und 2010 infolge der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO erfolgte Rückgewähr der gezahlten Beträge an den Kläger sind die für die Bemessung
Umsatzes maßgeblichen Entgelte i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG aus den von der GmbH bezogenen Leistungen (nachträglich) jedenfalls uneinbringlich geworden. Aufgrund dieser Rückgewähr lebten gemäß § 144 InsO die ursprünglichen Zahlungsansprüche der Gläubiger der GmbH wieder auf. Die Ansprüche der Gläubiger sind Insolvenzforderungen i.S.
O und wegen der Insolvenz der GmbH uneinbringlich i.S.
G.
halb haben die Gläubiger der GmbH ihre Umsatzsteuer zu berichtigen; ebenso ist zeitgleich auch die Vorsteuer für die von der GmbH bezogenen Leistungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 465, BStBl II 2017, 738, Rz 20, m.w.N.). 24 b) Ebenso wenig ist der Senat im Streitfall gehalten, den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen. 25 aa) Nach der Rechtsprechung
EuGH verpflichtet Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL, der die Fälle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder
Preisnachlasses nach der Bewirkung
Umsatzes betrifft, die Mitgliedstaaten, die Steuerbemessungsgrundlage und mithin den Betrag der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer immer dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach der Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält. Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der MwStSystRL, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (vgl. dazu EuGH-Urteile Kraft Foods Polska vom 26. Januar 2012 C-588/10, EU:C:2012:40, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 610, Rz 26 f.; Almos Agrarkülkereskedelmi vom 15. Mai 2014 C-337/13, EU:C:2014:328, UR 2014, 900, Rz 22; jeweils m.w.N.). 26 bb) Die unionsrechtliche Rechtslage ist danach hinreichend geklärt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht --entgegen der Ansicht
Klägers-- danach nicht (vgl. dazu z.B. Beschlüsse
Bundesverfassungsgerichts vom
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