STRE201750294 ECLI:DE:BFH:2017:B.130917.IIIR16.15.0 BFH 3. Senat 20170913 III R 16/15 Beschluss § 2 Abs 1 S 1 InvZulG 2010, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 InvZulG 2010 vorgehend Thüringer Finanzgericht, 25. Februar 2015, Az: 3 K 111/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine zulagenrechtliche Merkmalsübertragung bei Investitionen im originär gewerblichen Bereich einer Besitzgesellschaft NV: Die von einer Betriebsgesellschaft verwirklichte Tatbestandvoraussetzung "verarbeitendes Gewerbe" ist nicht auf die Besitzgesellschaft zu übertragen, wenn die von dieser durchgeführten Investitionen nicht die im Rahmen der Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter betreffen, sondern Wirtschaftsgüter, die einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. Februar 2015 3 K 111/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG mit Sitz im Fördergebiet, vermietet im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen ein Grundstück mit Werkshalle an das ebenfalls im Fördergebiet ansässige Betriebsunternehmen X-GmbH (GmbH), das sich mit Stahl- und Maschinenbau befasst. An der Klägerin und an der GmbH waren in den Streitjahren die Gesellschafter B und Dr. B je zur Hälfte beteiligt. 2 Die Klägerin ließ auf dem Dach der Werkshalle eine Photovoltaikanlage installieren. Die Anschaffungskosten hierfür beliefen sich auf 406.800 € für das Jahr 2011 und 45.200 € für das Jahr 2012. Die Klägerin betreibt die Anlage selbst. Die gewonnene Energie wird an einen Stromversorger geliefert. 3 Die Klägerin beantragte für die Jahre 2011 und 2012 eine Investitionszulage für die Photovoltaikanlage in Höhe von 15 % der Aufwendungen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anträge durch Bescheide vom 4. Mai 2012 bzw. vom 17. Mai 2013 ab, weil die Klägerin keinen begünstigten Betrieb des verarbeitenden Gewerbes unterhalte. Die dagegen gerichteten Einsprüche waren erfolglos, die anschließend erhobene Klage hatte ebenso wenig Erfolg (Urteil vom 25. Februar 2015 3 K 111/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1743). 4 Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Klägerin unterhalte selbst keinen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes 2010 (InvZulG 2010). Auch im Hinblick auf die Betriebsaufspaltung könne ihr diese Eigenschaft nicht zuerkannt werden, auch wenn die GmbH als Betriebsgesellschaft dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen sei. Die Grundsätze über die sog. Merkmalsübertragung im Rahmen von Betriebsaufspaltungsverhältnissen seien nicht anwendbar. Zwischen der GmbH und dem Betrieb der Photovoltaikanlage bestehe keine Betriebsaufspaltung. Die Anlage und der Betrieb, der das Grundstück entgeltlich überlasse, seien nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen. 5 Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor, aufgrund der Betriebsaufspaltung liege ein einheitlicher Gewerbebetrieb zwischen ihr und der GmbH vor. Wegen der mit der Betriebsaufspaltung verbundenen Merkmalsübertragung handele es sich um einen Mischbetrieb. Da der auf die Vermietung der Werkshalle entfallende Wertschöpfungsanteil überwiege, sei ihr Betrieb insgesamt als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes zu beurteilen. Das FA und das FG seien zu Unrecht von zwei Gewerbebetrieben ausgegangen und der Meinung gewesen, die Merkmalsübertragung im Rahmen der Betriebsaufspaltung könne sich nur auf die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter beziehen. 6 Die Klägerin beantragt,das angefochtene Urteil, die Ablehnungsbescheide vom 4. Mai 2012 sowie vom 17. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2014 aufzuheben und das FA zu verpflichten, für die Jahre 2011 und 2012 eine Investitionszulage von 61.020 € bzw. 6.780 € nebst Zinsen festzusetzen. 7 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 8 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revision wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). 9 Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Investitionszulage für die Photovoltaikanlage zusteht. 10 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2010 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, mindestens fünf Jahre nach Beendigung dieses Vorhabens zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines nach § 3 Abs. 1 InvZulG 2010 begünstigten Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören, in einer solchen Betriebsstätte verbleiben und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden. Begünstigt sind u.a. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2010). 11 2. Bei isolierter Betrachtung, d.h. unter Außerachtlassung der Betriebsaufspaltung, ist der Betrieb der Klägerin kein begünstigter Betrieb des verarbeitenden Gewerbes. In ihm wird mit Hilfe der Photovoltaikanlage Strom produziert, darüber hinaus werden Einkünfte aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks erzielt. 12 3. Die fehlende Zugehörigkeit des Betriebs der Klägerin zum verarbeitenden Gewerbe ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die GmbH als Betriebsgesellschaft dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.