Anspruchs auf rechtliches Gehör: Ausschlussfrist zur Bezeichnung
Klagebegehrens 1. NV: Lässt sich im Auslegungsweg das Klagebegehren nicht hinreichend genau bestimmen, kann ein auf eine versäumte Ausschlussfrist i.S.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gestütztes Prozessurteil ergehen . 2. NV: Eine hinreichende Bestimmung
Klagebegehrens kann erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide bezeichnet und die Einspruchsentscheidung beigefügt werden, wenn sich die konkreten Streitpunkte aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen . 3. NV: Im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begründung abzustellen . Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Nürnberg vom 4. April 2017 1 K 1200/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. 2 1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. u.a. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes --GG--) nicht verletzt. Denn der Gegenstand
Klagebegehrens war vom Kläger innerhalb der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO nicht hinreichend bezeichnet worden, so dass ein Prozessurteil ergehen konnte. 3 a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand
Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). 4 Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen
Falles ab, insbesondere von dem Inhalt
angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben
Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger betreffende Rechtsverletzung nach
sen Ansicht liegt. Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen i.S.
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung
Gegenstands
Klagebegehrens alle dem FG und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Insoweit hat das FG hinsichtlich
Mussinhalts einer Klage insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894, unter II.1.b, und in BFH/NV 2016, 415, unter II.1.c). 5 b) Wird dem Kläger zur Bezeichnung
Gegenstands
Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Falle rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann führt die unterbliebene Berücksichtigung
weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 894, unter II.1., und vom
Klagebegehrens auch erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide bezeichnet und die Einspruchsentscheidung beigefügt wird (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 514, unter II.2.b; in BFH/NV 2014, 894, unter II.1.b und c, und in BFH/NV 2016, 415, unter II.2.). Dies gilt allerdings nicht, wenn, wie im Streitfall, der Kläger in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Angaben veranlagt worden ist und sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand
Klageverfahrens sein könnten, aus der Einspruchsentscheidung nicht entnehmen lassen. 9 Das Vorbringen
Klägers in seinem Schriftsatz vom
Hindernisses, das ursächlich für die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist war (§ 56 Abs. 2 FGO), keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.