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BFH IX B 66/17

STRE201750319 ECLI:DE:BFH:2017:B.141117.IXB66.17.0 BFH 9. Senat 20171114 IX B 66/17 Beschluss § 65 Abs 1 FGO, § 65 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 133 BGB vorgehen

Anspruchs auf rechtliches Gehör: Ausschlussfrist zur Bezeichnung

Klagebegehrens 1. NV: Lässt sich im Auslegungsweg das Klagebegehren nicht hinreichend genau bestimmen, kann ein auf eine versäumte Ausschlussfrist i.S.

§ 65Abs.

1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gestütztes Prozessurteil ergehen . 2. NV: Eine hinreichende Bestimmung

Klagebegehrens kann erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide bezeichnet und die Einspruchsentscheidung beigefügt werden, wenn sich die konkreten Streitpunkte aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen . 3. NV: Im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begründung abzustellen . Die Beschwerde

Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil

Finanzgerichts Nürnberg vom 4. April 2017 1 K 1200/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten

Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. 2 1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. u.a. Beschlüsse

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom

  1. Januar 2015 I B 45/14, BFH/NV 2015, 696, unter II.1., und vom
  2. September 2015 I B 37/14, BFH/NV 2016, 415, jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen und insoweit auch den Anspruch

Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1

Grundgesetzes --GG--) nicht verletzt. Denn der Gegenstand

Klagebegehrens war vom Kläger innerhalb der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO nicht hinreichend bezeichnet worden, so dass ein Prozessurteil ergehen konnte. 3 a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand

Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). 4 Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen

Falles ab, insbesondere von dem Inhalt

angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben

Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger betreffende Rechtsverletzung nach

sen Ansicht liegt. Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen i.S.

Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung

Gegenstands

Klagebegehrens alle dem FG und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Insoweit hat das FG hinsichtlich

Mussinhalts einer Klage insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894, unter II.1.b, und in BFH/NV 2016, 415, unter II.1.c). 5 b) Wird dem Kläger zur Bezeichnung

Gegenstands

Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Falle rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann führt die unterbliebene Berücksichtigung

weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung

Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 894, unter II.1., und vom

  1. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, unter II.2.). 6 c) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das FG im Streitfall zu Recht ein Prozessurteil erlassen. 7 Weder dem Klageschriftsatz vom
  2. August 2016 noch der als Anlage zur Klage eingereichten Einspruchsentscheidung noch den ergänzend eingereichten weiteren Schreiben konnte das FG ein konkretes Klagebegehren entnehmen. Der Kläger hatte sich danach zwar gegen die Festsetzung der Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft gewandt. Es lässt sich seinem Vorbringen aber selbst durch Auslegung und Heranziehung der beigefügten Schriftstücke und der Steuerakten weder eine konkrete (betragsmäßige) Beschwer entnehmen noch welche Besteuerungsgrundlagen er konkret in welchem Umfang in Streit stellt. Denn hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft war der Kläger seinen Angaben entsprechend veranlagt worden. 8 Zwar kann eine hinreichende Bestimmung

Klagebegehrens auch erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide bezeichnet und die Einspruchsentscheidung beigefügt wird (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 514, unter II.2.b; in BFH/NV 2014, 894, unter II.1.b und c, und in BFH/NV 2016, 415, unter II.2.). Dies gilt allerdings nicht, wenn, wie im Streitfall, der Kläger in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Angaben veranlagt worden ist und sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand

Klageverfahrens sein könnten, aus der Einspruchsentscheidung nicht entnehmen lassen. 9 Das Vorbringen

Klägers in seinem Schriftsatz vom

  1. März 2017 und in der mündlichen Verhandlung vom
  2. April 2017 kann nicht zur Bestimmung seines Klagebegehrens herangezogen werden. Denn im Fall einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist auf die innerhalb der Ausschlussfrist dem FG mitgeteilte Begründung abzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom
  3. Juni 2013 III B 83/12, BFH/NV 2013, 1596, unter II.1.b; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung,
  4. Aufl., § 65 Rz 71). 10
  5. Das FG hat auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt. Denn der Kläger hatte innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall

Hindernisses, das ursächlich für die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist war (§ 56 Abs. 2 FGO), keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. 11

  1. Die vom FG gesetzte Ausschlussfrist war auch nicht unangemessen kurz. Das FG hatte den Kläger mit Fristsetzung vom
  2. Dezember 2016 aufgefordert, bis zum
  3. Januar 2017 das Klagebegehren zu bezeichnen. Das Schreiben wurde dem Kläger am
  4. Dezember 2016 zugestellt. Dem Kläger standen damit mehr als fünf Wochen zur Beantwortung zur Verfügung, was selbst unter Berücksichtigung der Feiertage um den Jahreswechsel nicht zu kurz bemessen ist (zur Fristdauer vgl. Gräber/Herbert, a.a.O., § 65 Rz 60 f., m.w.N.). 12
  5. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750319&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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