Verfahrens vor. 2. NV: Wird gleichzeitig mit einem PKH-Antrag ein die gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllender Schriftsatz eingereicht, kann dieser eine unabhängig von dem PKH-Antrag erhobene Klage darstellen, es kann sich aber auch um eine unter der Bedingung der PKH-Gewährung erhobene und damit unzulässige Klage handeln oder um einen --der Begründung
PKH-Antrags dienenden-- Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage. Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. 1 Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil
Finanzgerichts (FG). 2 Am
Grundgesetzes (GG). II. 5 Der Antrag auf Gewährung von PKH ist unbegründet. 6 1. Nach § 142 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für
sen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176, unter II.1.). 7 Da das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, kommt als Rechtsmittel gegen das Urteil nur eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in Betracht. Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt davon ab, ob ein Zulassungsgrund i.S.
2 Nr. 1 bis 3 FGO gegeben ist, d.h. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das Urteil
FG auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 8
halb, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist
2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. von § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO erhoben worden ist. Einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO gewährt werden, wenn er innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung
Rechtsmittels schafft, also einen entsprechenden Antrag stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Rechtsmittelgericht einreicht und zumindest in laienhafter Weise Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund darlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom
Vortrags der Antragstellerin,
Inhalts der vorliegenden Akten und
beanstandeten FG-Urteils ist kein Grund i.S.
2 Nr. 1 bis 3 FGO ersichtlich, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. 11 aa) Soweit die Antragstellerin rügt, das FG habe ihren Vortrag zur lediglich eingelegten Klage übergangen, liegt ersichtlich keine Verletzung
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) und damit auch kein Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO vor. 12 Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs umfasst sowohl das Recht der Beteiligten, sich hinreichend zur Sache äußern zu können, als auch die Pflicht
Gerichts, das Vorbringen der Kläger zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2011 V B 73/10, BFH/NV 2011, 1544, m.w.N.). Die Gewährung
rechtlichen Gehörs bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht die Klägerin "erhört", sich also ihren rechtlichen Ansichten oder ihrer Sachverhaltswürdigung anschließt (Senatsbeschluss vom
Urteils ausdrücklich befasst. Dass es hierbei nicht der Auffassung der Antragstellerin gefolgt und von einer wirksamen Klageerhebung ausgegangen ist, begründet somit keine Verletzung
Anspruchs auf rechtliches Gehör. 14 bb) Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, wonach das FG ihr Rechtsschutzbegehren zu Unrecht als unbedingte Klageerhebung ausgelegt habe. 15 Entscheidet das FG über eine noch nicht erhobene Klage (Klageentwurf), liegt zwar ein Verstoß gegen die Grundordnung
Verfahrens vor (BFH-Beschluss vom
PKH-Antrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage. Welche dieser drei Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Damit kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an. Maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände
Falles (Beschluss
Bundesverwaltungsgerichts vom
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
Schriftsatzes "... erhebe ich ... im eigenen Namen Klage gegen das Finanzamt ..." belegt vielmehr, dass die Antragstellerin ohne jede Einschränkung Klage erhob. Auch die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Begleitumstände sprechen für eine wirksame Klageerhebung. Denn das dem Schriftsatz vom
Gerichtskostengesetzes und
Kostenverzeichnisses der Anlage 1). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201750322&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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