STRE201810001 ECLI:DE:BFH:2017:U.140917.IIIR19.16.0 BFH 3. Senat 20170914 III R 19/16 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 2 Abs 2 S 1 HeilErzPflV BW, § 35 Abs 2 HeilErzPflV BW, § 4 Abs 1 S 1 KrPflG 2004, § 4 Abs 1 S 1 AltPflG, § 6 Abs 1 S 1 HebG 1985, § 3 Abs 1 BBiG, § 21 Abs 2 BBiG, EStG VZ 2015 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. Oktober 2016, Az: 7 K 407/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt ist Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016 7 K 407/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine im Jahr 1994 geborene Tochter S, die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. S bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Für den Monat August 2015, in dem S ebenso wie in den Vormonaten ihren Dienst nach Dienstplan zu verrichten hatte, erhielt sie noch die Ausbildungsvergütung. Ab September 2015 war sie berechtigt, die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen. 2 Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg mit Einspruch. 3 Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt, mit welcher der Kläger die Gewährung von Kindergeld für den Monat August 2015 begehrte. Es war der Ansicht, die Ausbildung habe erst Ende August 2015 geendet, da die Fachausbildung nach der einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift drei Jahre dauere. Im August 2015 sei S noch nicht berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung zu führen. 4 Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, die Entscheidung des FG stehe in Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Hiernach sei auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abzustellen. 5 Die Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 7 Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Berufsausbildung der S erst im August 2015 endete. 8 1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt. 9 2. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706; Senatsurteile vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298; vom 16. September 2015 III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, und vom 22. Februar 2017 III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913). 10 3. Nach dem BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99 (BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473) endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Allerdings war das FG zu Recht der Auffassung, dass der Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht gilt, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist. 11
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