G unschädlich . 2. Bei einem zeitlichen Abstand zweier selbständiger Entschädigungszahlungen von sechs Jahren fehlt der für die Beurteilung der Einheitlichkeit einer Entschädigungsleistung erforderliche zeitliche Zusammenhang . Auf die Revision
Klägers wird das Urteil
Finanzgerichts Münster vom
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Streitig ist die tarifermäßigte Besteuerung von unfallbedingten Zahlungen der X-Versicherung (Versicherung) nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a
Einkommensteuergesetzes in der Fassung
Streitjahres 2012 (EStG). 2 Der im Jahr ... geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 80) und bezieht im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde im Jahr 1993 als Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Seine Behinderung ist die Folge der erlittenen Verletzungen. 3 Im Jahr 2006 wurden durch die Versicherung
Schädigers Zahlungen in Höhe von 15.000 € und 10.000 € an den Kläger geleistet. 4 Der wegen Schadenersatz geführte Rechtsstreit
Klägers mit der Versicherung
Schädigers dauerte bis zum Jahr
Vergleichs für die Vergangenheit und die Zukunft erging ein Schreiben der Versicherung an den Kläger, wonach ihm für den Zeitraum
Grundtarifs die Einkommensteuer in Höhe von 19.521 € fest und berücksichtigte keine Tarifermäßigung für die Entschädigungszahlungen. Dem hiergegen eingelegten Einspruch gab das FA insoweit statt, als es Entschädigungszahlungen in Höhe von 55.674,29 € der Tarifbegünstigung
G unterwarf. Die ermäßigt zu besteuernden Entschädigungsleistungen ermittelte es wie folgt: 8 Zugeflossen seien 10.000,00 € (
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 5.500 €" zu kürzen und Einkünfte in Höhe von insgesamt 55.313,87 € als Entschädigung i.S.
G gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern seien. Der auf der Grundlage
Vergleichs von der Versicherung gezahlte Betrag in Höhe von 55.313,87 € sei eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung i.S.
G. Das FA habe die auf Grund
zivilgerichtlichen Vergleichs ausgezahlten Beträge zu Unrecht in "laufende" Entschädigungsleistungen und zusammengeballte Entschädigungsleistungen unterteilt. Darüber hinaus sei der Betrag von 5.500 € unter Verstoß gegen das Zuflussprinzip
G im Streitjahr angesetzt worden. Die "laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" seien insoweit zu verringern. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die am 1. Februar 2012 vor Abschluss
Vergleichs geleistete Zahlung der Versicherung in Höhe von 10.000 € sei nicht als ermäßigt zu besteuernde Entschädigungszahlung anzusehen, da es insoweit an der Zusammenballung fehle. 13 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Er führt im Wesentlichen aus, in dem Vergleich vom
beim FG gestellten, auf eine Entschädigung in Höhe von 62.094,88 € begrenzten Klageantrags werde aber auch im Revisionsverfahren nur dieser Betrag als tarifbegünstigt angesehen. 14 Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom
angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage. Das FG hat zu Unrecht die dem Kläger im Streitjahr 2012 zugeflossene Entschädigung in Höhe von 62.094,88 € nicht als tarifbegünstigt gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG angesehen. 17 1. Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. 18 a) Bei Entschädigungen wegen Körperverletzung ist zu unterscheiden zwischen Beträgen, die den Verdienstausfall ersetzen und solchen, die als Ersatz für Arzt- und Heilungskosten und die Mehraufwendungen während der Krankheit, sowie als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form eines Schmerzensgeldes gewährt werden. Nur soweit entgangene oder entgehende Einnahmen auf Grund der verminderten Erwerbsfähigkeit ersetzt werden, ist eine Entschädigung i.S.
G gegeben. 19 b) Die im Wege der Auslegung nach Maßgabe der ratio legis zu konkretisierenden außerordentlichen Einkünfte i.S.
G sind solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung
G (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514, m.w.N.). Diese --veranlagungszeitraumbezogen betrachtet-- begünstigende Behandlung von zusammengeballt zugeflossenen Einnahmen, deren Zufluss sich beim jeweiligen Steuerpflichtigen nach
sen regelmäßiger Einkünftesituation normalerweise auf mehrere Jahre verteilt hätte, verwirklicht --veranlagungszeitraumübergreifend betrachtet-- eine gleichmäßige progressive Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dementsprechend sind solche Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte zu behandeln, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung
jeweiligen Steuerpflichtigen führt. Zwar liegt sie typischerweise nicht vor, wenn eine einheitliche Entschädigungsleistung in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließt; es ist indes insgesamt nicht von einer einheitlichen Entschädigungszahlung auszugehen, wenn zwei Entschädigungszahlungen in aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen nicht zum Ausgleich für dasselbe Schadensereignis, etwa den Verlust eines Arbeitsplatzes, gezahlt wurden (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1514, Rz 17). 20 2. Da das FG-Urteil den vorgenannten Grundsätzen nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben. Die dem Kläger im Streitjahr zusammengeballt zugeflossene Entschädigung von 65.313,87 € (55.313,87 € und 10.000 €), allerdings durch das Revisionsbegehren
Klägers verfahrensrechtlich gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO der Höhe nach begrenzt auf 62.094,88 €, ist tarifbegünstigt i.S.
G zu besteuern. 21 a) Die auf der neuen Rechtsgrundlage
gerichtlichen Vergleichs vom 9. Juli 2012 (vgl. § 278 Abs. 6, § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) vereinnahmten Entschädigungszahlungen in Höhe von 65.313,87 € wurden für den Verdienstausfall
Klägers und damit als Ersatz für entgangene Einnahmen i.S.
G geleistet. Dies gilt auch für den bereits am 1. Februar 2012 zur Existenzsicherung
Klägers gezahlten Vorschuss in Höhe von 10.000 €, da der Vergleich ausdrücklich
sen Anrechnung entsprechend seiner Zweckbestimmung auf die für den Verdienstausfall auszuzahlende Entschädigungsleistung vorsieht und damit den Vorschuss bei der Berechnung
Auszahlungsbetrags berücksichtigt. Wenn der Kläger diesen Vorschuss nicht erhalten hätte, hätte die Versicherung auf der Grundlage
Vergleichs als Ausgleich für den Erwerbsschaden am 6. November 2012 eine Entschädigung in Höhe von 65.313,87 € ausgezahlt. Es ist zudem unerheblich, dass die Zuwendung von einem Dritten, hier der Versicherung
Unfallverursachers, geleistet wurde (z.B. BFH-Urteil vom
G. Denn sie flossen in dem in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2012 zusammengeballt zu. Anders als das FG und das FA meinen, stellt die Zahlung eines die außergewöhnliche Progressionsbelastung erhöhenden Vorschusses auf die in demselben Veranlagungszeitraum vereinnahmte Entschädigung lediglich eine die Abwicklung betreffende Zahlungsmodalität dar und ist daher für die Einbeziehung
Vorschusses in die außerordentlichen Einkünfte und die Zusammenballung unschädlich. 24 Im Streitfall liegt darüber hinaus hinsichtlich der Entschädigungszahlungen im Jahr 2006 einerseits und den Entschädigungszahlungen im Streitjahr andererseits keine einheitliche Gesamtentschädigung vor, deren ratenweise Auszahlung in verschiedenen Veranlagungszeiträumen einer tarifbegünstigten Besteuerung entgegenstünde. Die im Jahr 2006 geleisteten Zahlungen standen --wovon das FG und das FA zu Recht ausgehen-- nicht mit der auf der Grundlage
Vergleichs vom
G nicht im Streitjahr zu berücksichtigen ist. Die die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhöhenden Leistungen der Versicherung betragen daher 66.638,38 € (72.138,38 € ./. 5.500 €). 26 d) Der BFH darf gemäß § 121 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über das Revisionsbegehren hinausgehen. Aus dieser Beschränkung folgt, dass lediglich eine Entschädigung in Höhe von 62.094,88 € tarifbegünstigt i.S.
G zu besteuern ist. Die übrigen im Streitjahr vereinnahmten Versicherungsleistungen in Höhe von 4.543,50 € (66.638,38 € ./. 62.094,88 €) sind nicht ermäßigt zu besteuern. 27 e) Die Ermittlung und Berechnung
festzusetzenden Einkommensteuerbetrags nach Maßgabe der Gründe --insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben unter II.2.a, c und d-- dieser Entscheidung wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO). 28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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