G: Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft, Kürzung um fiktive Wertaufholung)
G übertragbare Gewinn ergibt sich aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis
Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Bei der danach erforderlichen Ermittlung des fiktiven Buchwerts auf den Zeitpunkt der Veräußerung sind alle Bewertungsregeln des § 6 EStG zu beachten, auch die Regelungen zur Wertaufholung . 3. Die Ausnahme von der teilweisen Steuerbefreiung
einer voll gewinnmindernden Teilwertabschreibung gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG gilt auch für den Fall, dass der Anteil später veräußert wird . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. April 2014 13 K 315/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, an der mit 1 % die R-GmbH als Komplementärin und mit 99 % der Beigeladene (
folgend auch: R) als Kommanditist beteiligt ist. 2 Die Klägerin und H waren zu je 50 % an der D-GmbH beteiligt. Das Stammkapital der D-GmbH betrug ursprünglich 800.000 DM. 3 Im Jahr 1996 nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der D-GmbH um 399.750 DM auf 250 DM vor. Im Februar 1997 erwarb die Klägerin die Geschäftsanteile des H an der D-GmbH mit einem Nennwert von 400.000 DM zu einem Kaufpreis von 50 DM. 4 Im Jahr 1997 leistete die Klägerin eine Zahlung von 400.000 DM an die D-GmbH, die dort als Kapitalrücklage behandelt wurde und die die Klägerin als Anschaffungskosten der Beteiligung aktivierte. Der Buchwert der Beteiligung der Klägerin an der D-GmbH wurde zum 31. Dezember 1997 mit 400.250 DM ausgewiesen. 5 Die Klägerin beschloss in notariell beurkundeter Form am ... April 1998, zuerst sämtliche Geschäftsanteile an der D-GmbH zu einem Geschäftsanteil in Höhe von 800.000 DM zusammenzulegen. Sodann wurde das Stammkapital der D-GmbH von 800.000 DM um 799.500 DM herabgesetzt, sodass der Nennbetrag des Anteils der Klägerin an der D-GmbH nur noch 500 DM betrug. Die Herabsetzung diente gemäß Ziff. III. des notariellen Protokolls
HG) dem Ausgleich des in der Gewinn- und Verlustrechnung zum
G) für die Übertragung des Gewinns auf die Anschaffungskosten der Anteile an der D-GmbH durch die E-KG gebildet. 10 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am
prüfung. 11 Bei der Klägerin wurde für die Jahre 2000 bis 2006 eine Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer ging in seinem Abschlussbericht vom
G zur Verfügung stehende Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der D-GmbH minderte sich deshalb
Ansicht des Prüfers von 232.589 € um 204.286 € auf 28.303 €, so dass --da R an diesem Gewinn nur zu 99 % beteiligt sei-- für eine Übertragung
G nur noch ein Betrag von 28.019,31 € verbleibe. Der laufende Gesamthandsgewinn erhöhe sich um 204.286 €. 14 Mit
2 der Abgabenordnung geändertem Bescheid vom
folgende Kapitalerhöhung lasse einen neuen Geschäftsanteil entstehen, der als weitere Beteiligung eigenständig zu beurteilen sei. Eine Wertaufholung könne höchstens im Verhältnis des gegenwärtigen zu dem früher geminderten Geschäftsanteil erfolgen. 17 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil des Niedersächsischen FG vom
3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beigeladen. Die Klägerin, das FA und der Beigeladene haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. 20 Die Revision ist unbegründet. Sie ist
2 FGO zurückzuweisen. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass der laufende Gesamthandsgewinn im angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid in zutreffender Höhe festgestellt wurde. 21
Ansicht der Klägerin ist keine Wertaufholung vorzunehmen, so dass der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der D-GmbH 232.589 € betrage; insoweit begehrt die Klägerin die Minderung des festgestellten laufenden Gesamthandsgewinns um 204.286 €. Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile wäre in diesem Fall um 204.286 € höher, so dass der davon auf den Beigeladenen entfallende Gewinn in Höhe von 230.263 € für eine Gewinnübertragung
G zur Verfügung stünde und, soweit er auf die Komplementärin entfällt,
Ansicht der Klägerin gemäß § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes steuerfrei wäre. Für eine Erhöhung des festgestellten Veräußerungsgewinns ist danach
dem Begehren der Klägerin kein Raum. 23 2. Veräußert eine Personengesellschaft im Laufe ihres Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsgut, das zu ihrem Gesamthandsvermögen gehört, so entsteht aus diesem Geschäftsvorfall ein Gewinn, der als laufender Gesamthandsgewinn
G zu erfassen ist, sofern er nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Veräußerungsgewinns
G erfüllt. Die Ermittlung des laufenden Gewinns
G erfolgt
Maßgabe von § 4 Abs. 1, § 5 EStG, d.h. als Unterschied zwischen dem Buchwert des Wirtschaftsguts zu Beginn des Wirtschaftsjahres und dem für das Wirtschaftsgut erhaltenen Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten. 24 Danach hat die Klägerin durch die Veräußerung der Anteile an der D-GmbH einen Gewinn in Höhe von 232.589 € erzielt (Veräußerungspreis abzgl. Buchwert zu Beginn des Streitjahres). Er ist als laufender Gesamthandsgewinn festzustellen, soweit er nicht
Maßgabe des § 6b EStG gewinnneutral auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen wurde (dazu unten 3.) oder steuerfrei ist, und soweit er nicht als Veräußerungsgewinn
G festzustellen ist (dazu unten 4.). 25 3. Zu Recht sind FA und FG davon ausgegangen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der D-GmbH in Höhe von 204.286 € nicht
G auf die Anschaffungskosten der Anteile durch die E-KG übertragen werden konnte. 26 a)
G kann eine Personengesellschaft wie die Klägerin Gewinne aus der Veräußerung von zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörenden Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 € u.a. auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, soweit an der Personengesellschaft keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind. 27 Wegen der (bis
Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist dabei der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut
G anzusetzen ist. Bei der danach erforderlichen Ermittlung des fiktiven Buchwerts auf den Zeitpunkt der Veräußerung sind alle Bewertungsregeln des § 6 EStG zu beachten, auch die Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 3 EStG zur Wertaufholung (vgl. Heger in KSM, EStG, § 6b Rz C 11; Strahl in Korn, § 6b EStG Rz 21; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 6b Rz 53, sowie R 6b.1 Abs. 2 Satz 3 EStR). 29 aa)
G ist eine zu einem Betriebsvermögen gehörende Beteiligung grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten, es sei denn, der Steuerpflichtige weist
, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG). Teilwertabschreibungen aus den Vorjahren sind also durch eine Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungskosten rückgängig zu machen, soweit nicht der Steuerpflichtige auch im jeweiligen Folgejahr einen niedrigeren Teilwert am Bilanzstichtag
weisen kann (vgl. BFH-Urteile vom
den Feststellungen des FG stellten die verschiedenen, zeitlich aufeinanderfolgend erworbenen Anteile der Klägerin an der D-GmbH stets eine einzige Beteiligung dar. Der BFH ist an diese Tatsachenfeststellung durch das FG
2 FGO gebunden. 32 c) Maßstab für die Bewertung der Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft sind
G die Anschaffungskosten. 33 aa) Für die Bestimmung der Anschaffungskosten der zu einem Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt für die Handels- wie auch für die Steuerbilanz die Regelung in § 255 Abs. 1 HGB. Danach gehören zu den Anschaffungskosten sowohl die ursprünglichen ("originären") Anschaffungskosten als auch die
schüsse sowie alle sonstigen Kapitalzuführungen durch die Gesellschafter, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft zu offenen oder verdeckten Einlagen führen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, unter II.3.; zu
träglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung: BFH-Urteile vom
HG. Ziel der Regelung ist es, die Sanierung einer GmbH durchführen zu können, indem eine Kapitalherabsetzung unter Wahrung des Gläubigerschutzes nicht zur Ausschüttung bisher gebundenen Kapitals an die Gesellschafter, sondern nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung sonstiger Verluste verwendet werden darf (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf vom 14. August 1992, BRDrucks 511/92, 87 ff.). Weil es nicht zu einer Auskehrung der frei gewordenen Beträge an die Gesellschafter kommen darf (§ 58b Abs. 1 GmbHG), mindert sich infolge der Kapitalherabsetzung auch der Buchwert des Anteils des Gesellschafters an der GmbH nicht (vgl. Maser/Sommer, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1996, 22, 31). Dabei ist es entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, ob die Kapitalherabsetzung
HG unter das in § 5 Abs. 1 GmbHG festgelegte Mindeststammkapital erfolgt, wenn mit der Kapitalherabsetzung zugleich eine Kapitalerhöhung gemäß § 58f GmbHG einhergeht. Die in diesem Zusammenhang geleisteten Einlagen erhöhen
den allgemeinen Grundsätzen (s.o. II.3.c
HG der Bestimmung der Gesellschafter unterliegende Zusammenlegung von GmbH-Geschäftsanteilen ist zivilrechtlich zulässig, wenn die Geschäftsanteile voll eingezahlt sind (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1964 II ZR 110/62, BGHZ 42, 89, und des Kammergerichts Berlin vom 10. März 2000 14 U 2105/98). Die Zusammenlegung eines im Betriebsvermögen befindlichen GmbH-Anteils mit einem weiteren GmbH-Anteil führt nicht dazu, dass die in diesen Anteilen enthaltenen Anschaffungskosten beseitigt oder gemindert werden. Sie setzen sich vielmehr in dem neu entstandenen Anteil fort (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 I R 88/10, BFHE 238, 108, BStBl II 2013, 94, Rz 35, zur Unbeachtlichkeit der Zusammenlegung für eine fortdauernde Steuerverstrickung). 39
HG vorgenommene Kapitalherabsetzung und -erhöhung bewirkten eine Vernichtung der Beteiligung der Klägerin oder der dieser zuzuordnenden Anschaffungskosten. 42 Eine (unterstellte) Abspaltung von Anschaffungskosten von dem Anteil der Klägerin an der D-GmbH vor der Kapitalerhöhung auf das durch die Kapitalerhöhung geschaffene Bezugsrecht eines neuen Anteils könnte sich schon deshalb nicht auf den Ansatz der historischen Anschaffungskosten auswirken, weil die Klägerin selbst das durch die Kapitalerhöhung entstandene Bezugsrecht übernommen hat und so erneut eine einheitliche Beteiligung vorliegt. 43 bb) Die Wertaufholung ist auch der Höhe
mit 204.286 € zutreffend erfolgt. Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass die Anschaffungskosten der Klägerin insgesamt 511.286 € betrugen. Bezogen auf den
G maßgeblichen Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung betrug der Buchwert der Beteiligung danach 511.286 € und nicht, wie von der Klägerin angenommen, 307.000 €. Von dem Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung in Höhe von 232.589 € stand danach nur ein Betrag in Höhe von (232.589 € ./. 204.286 €) 28.303 € für eine gewinnneutrale Übertragung
G zur Verfügung. 44 Da der Beigeladene nur zu 99 % an dem Gesamthandsvermögen der übertragenden Klägerin beteiligt ist, entfielen auf ihn von diesem Gewinn 28.019,31 €. 45 Dahinstehen kann, ob der auf die als Komplementärin beteiligte GmbH entfallende Anteil am Gewinn von 1 % steuerbefreit ist. Denn einer anderenfalls vorzunehmenden Erhöhung des festgestellten steuerpflichtigen Gewinns steht das auch im Revisionsverfahren zu beachtende Verböserungsverbot entgegen. 46 4. Zu Recht sind FA und FG davon ausgegangen, dass der Gewinn, soweit er im Umfang der Wertaufholung nicht
G gewinnneutral übertragen werden konnte, als laufender Gesamthandsgewinn und nicht als Veräußerungsgewinn
G festzustellen war. 47
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens ist für den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung
G zu ermitteln. 49 aa)
2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hat der Steuerpflichtige bei der Veräußerung eines Gesamtbetriebs zur Ermittlung des laufenden Gewinns auf den Zeitpunkt der Veräußerung eine Bilanz aufzustellen. Diese letzte Schlussbilanz schließt die laufende gewerbliche Tätigkeit ab. Bei der Veräußerung eines Teilbetriebs ist dagegen die Erstellung einer Schlussbilanz nicht erforderlich; die Teilbetriebsveräußerung stellt für den Gesamtbetrieb lediglich einen laufenden Geschäftsvorfall dar. 50 bb) Allerdings muss auch bei einer Teilbetriebsveräußerung der (ggf. begünstigte) Veräußerungsgewinn vom laufenden Gewinn des Gesamtbetriebs abgegrenzt werden. Materiell-rechtlich sind dabei die gleichen Grundsätze wie bei einer Gesamtbetriebsveräußerung zugrunde zu legen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG). Mangels Erstellung einer Schlussbilanz ist der Wert des Betriebsvermögens
den Grundsätzen von § 4 Abs. 1, § 5 EStG auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu schätzen (BFH-Urteil vom 9. Mai 2012 X R 38/10, BFHE 237, 329, BStBl II 2012, 725). 51 c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall das veräußerte Betriebsvermögen --die Beteiligung an der D-GmbH-- mit dem auf den Veräußerungszeitpunkt
Maßgabe von § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelten Buchwert anzusetzen. Der Buchwert der Beteiligung bestimmt sich also auch in diesem Fall
G, d.h. unter Berücksichtigung einer Wertaufholung. Als etwa festzustellender Veräußerungsgewinn
G ergäbe sich danach allenfalls ein Betrag von 28.303 € (Veräußerungspreis in Höhe von 539.589 € abzgl. Buchwert im Zeitpunkt der Veräußerung in Höhe von 511.286 €), während es hinsichtlich der Wertaufholung (204.286 €) bei der Erfassung als laufender Gesamthandsgewinn verbleibt. 52 5. Zutreffend hat das FG auch angenommen, dass der auf den Beigeladenen entfallende Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung, soweit er auf einer fiktiven Wertaufholung beruht, nicht
G anteilig steuerbefreit ist. 53 Zwar ist
G die Hälfte der Betriebsvermögensmehrung
einer Wertaufholung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG steuerfrei. Dies gilt allerdings gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Wertes, der sich
G ergibt, ausgeglichen worden ist. Die Ausnahme des § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG gilt auch für den Fall, dass der Anteil
einer Teilwertabschreibung veräußert wird (HHR/Intemann, § 3 Nr. 40 EStG Rz 71; Schmidt/ Levedag, a.a.O., § 3 Nr. 40 Rz 138). Das FG hat dies zutreffend bejaht, da die Teilwertabschreibung auf die Anteile der D-GmbH im Jahr 1996 zu einer vollständigen Gewinnminderung geführt hat. 54 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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