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BFH VIII R 17/13

Obsah (7)§ 3§ 3c§ 118§ 173§ 164§ 393§ 10

STRE201810025 ECLI:DE:BFH:2017:U.290817.VIIIR17.13.0 BFH 8. Senat 20170829 VIII R 17/13 Urteil § 3 Nr 2b EStG 2002, § 3c Abs 1 EStG 2002, SGB 2, § 393 Abs 1 AO, § 10 Abs 1 S 3 BpO, § 199 Abs 2 AO, ESt

Gesetzgebers zwischen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an Arbeitnehmer und solchen an Arbeitgeber allein schon wegen

Verweises (in § 3 Nr. 2b EStG) auf "Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" der Wille

Gesetzgebers hinreichend deutlich zu entnehmen ist, die Steuerfreistellung nur für Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen zu wollen, kann offenbleiben; selbst bei unterstellter Steuerfreiheit der Zuschüsse kommt eine Minderung der Einkommensteuer in Höhe der vereinnahmten Zuschusszahlungen nicht in Betracht, weil in dieser Höhe der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug für die Löhne an die mit den Zuschüssen geförderten Mitarbeiter nach § 3c Abs. 1 EStG wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Lohnzahlungen mit steuerfreien Einnahmen zu kürzen ist . Die Revision der Kläger gegen das Urteil

Hessischen Finanzgerichts vom 13. Februar 2013 4 K 1346/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten

Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auch dann gemäß § 3 Nr. 2b

Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre (2006 bis 2008) geltenden Fassung (EStG) steuerfrei sind, wenn sie Arbeitgebern gewährt werden bzw. ob die von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) erlangte Kenntnis über solche Leistungen und andere Zahlungen im vorliegenden Falle einem Verwertungsverbot unterliegt. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Bilanzbuchhalter und betreibt ein Buchhaltungsbüro. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Seine Einkünfte werden von den Beteiligten als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt. 3 Nachdem das FA die Kläger erklärungsgemäß --unter dem Vorbehalt der Nachprüfung-- für das Jahr 2008 zur Einkommensteuer veranlagt hatte, begann es am 10. Februar 2010 mit einer die Streitjahre betreffenden Außenprüfung im Betrieb

Klägers und forderte ihn am selben Tag auf, die Kontoauszüge eines konkret bezeichneten Kontos einer bestimmten Bank (Bank 1) für den Zeitraum vom

  1. Januar 2006 bis
  2. Dezember 2008 vorzulegen. Grund für die Anforderung war, dass diese Bankverbindung insbesondere auf Ausgangsrechnungen an die Firma A-AG angegeben, aber nicht in den Unterlagen

Buchhaltungsbüros erfasst war. In den folgenden Tagen richtete der Prüfer

FA weitere --im gerichtlichen Verfahren nicht angegriffene-- schriftliche Prüfungsanfragen an den Kläger. 4 Im Verlauf der weiteren Prüfung stellte der Prüfer fest, dass von einem anderen Konto

Klägers bei einer weiteren Bank (Bank 2) im gesamten Prüfungszeitraum, insbesondere aber in den Jahren 2007 und 2008, hohe Privateinlagen getätigt worden waren. Daraufhin, und weil ihm die erbetenen Kontoauszüge

Kontos bei der Bank 1 nicht ausgehändigt worden waren, ging der Prüfer nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachgebietsleiter von der Möglichkeit weiterer in den Unterlagen

Klägers nicht erfasster steuerrelevanter Zahlungsvorgänge aus und übersandte

halb am 19. Februar 2010 einen Aktenvermerk über den Verdacht einer Steuerstraftat an die Bußgeld- und Strafsachenstelle

Finanzamts Stadt A, in dem die bis dahin festgestellten Sachverhalte geschildert wurden. 5 Daraufhin leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle mit Schreiben vom

  1. Februar 2010 ein Strafverfahren gegen den Kläger ein und forderte ihn auf, die Kontoauszüge für die Jahre 2006 bis 2008 hinsichtlich der bei der Bank 1 und bei der Bank 2 unterhaltenen Konten vorzulegen. 6 Nachdem der Kläger dagegen mit Schreiben vom
  2. März 2010 eine Gegenvorstellung erhoben hatte und der Forderung auf Vorlage der Bankauszüge nicht nachgekommen war, forderte die Bußgeld- und Strafsachenstelle die Banken am
  3. April 2010 u.a. im Wege

Auskunftsersuchens gemäß § 161a der Strafprozessordnung (StPO) zur Vorlage der Kontoauszüge auf. 7 Auf diese Anforderung, gegen die der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 Einspruch eingelegt hat, legten die Banken die Kontoauszüge vor. Unter Einbeziehung dieser Kontoauszüge traf der Prüfer

FA u.a. die folgenden noch streitigen Feststellungen: 8 In den Streitjahren waren einzelne Zahlungen auf Ausgangsrechnungen an die A-AG nicht im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt worden (2006: 7.120,08 €, 2007: 1.472,62 € und 2008: 133,88 €; Tz. 12, 22 und 24

Prüfungsberichts vom 29. September 2010), die der Prüfer

halb dem Gewinn

Klägers hinzurechnete. 9 Ebenso berücksichtigte er gewinnerhöhend dem Kläger in den Streitjahren 2007 und 2008 im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit gezahlte, aber bis dahin nicht als Betriebseinnahmen erfasste Versicherungsprovisionen (2007: 2.381,48 € und 2008: 388,97 €; Tz. 22 und 26

Prüfungsberichts vom 29. September 2010). 10 Darüber hinaus stellte der Prüfer fest, dass dem Kläger in den Streitjahren 2007 und 2008 Eingliederungszuschüsse für zwei Arbeitnehmerinnen gezahlt worden waren, die nicht als Betriebseinnahmen berücksichtigt bzw. einem privaten Konto

Klägers gutgeschrieben worden waren. 11 Für die Arbeitnehmerin AN1 betrugen die Eingliederungszuschüsse in 2007 2.880 € und in 2008 360 €. Die Eingliederungszuschüsse für die Arbeitnehmerin AN2 beliefen sich in 2007 auf 9.072 € und in 2008 auf 16.848 €. 12 Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass der Gewinn um sämtliche in den Jahren 2007 und 2008 erhaltenen Eingliederungszuschüsse zu erhöhen sei, weil diese Zuschüsse bei Gewährung an den Arbeitgeber nicht nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei seien. 13 Im Anschluss an die Schlussbesprechung und den Prüfungsbericht vom 29. September 2010 machte der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 Einwendungen gegen die Prüfungsfeststellungen insbesondere unter Hinweis auf seine fehlende Pflicht zur Aufbewahrung der Kontounterlagen sowie auf die Steuerfreiheit der Eingliederungszuschüsse gemäß § 3 Nr. 2b EStG geltend. 14 Das FA folgte indessen den Feststellungen

Prüfers in den auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Einkommensteueränderungsbescheiden vom

  1. Oktober 2010 für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 und dem gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für
  2. 15 Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 764 veröffentlichten Urteil vom
  3. Dezember 2012 1 K 4165/09 als unbegründet ab. Zu Recht habe das FA mit den angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheiden die im Rahmen der Gewinnermittlung nicht berücksichtigten Zahlungen auf Rechnungen an die A-AG und Versicherungsprovisionen als auch die für die Arbeitnehmerinnen AN1 und AN2 gewährten Eingliederungszuschüsse als zusätzliche Betriebseinnahmen erfasst. Es sei nicht durch ein Verwertungsverbot an der Berücksichtigung dieser Prüfungsfeststellungen gehindert gewesen. 16 Die Eingliederungszuschüsse seien nicht nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei, weil sie an den Kläger als Arbeitgeber gezahlt worden seien. Zwar unterscheide die Vorschrift hinsichtlich der Steuerfreiheit von Eingliederungshilfen nicht ausdrücklich danach, ob sie an Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gezahlt würden. Gleichwohl mache der Gesetzgeber in dem Gesetzestext durch den Verweis auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hinreichend deutlich, dass er die Steuerfreistellung nur für Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen wollte. Denn bei den Reformen

Arbeitsmarktes und der Zusammenführung der Leistungssysteme von Arbeitslosen- und Sozialhilfe habe der Gesetzgeber das Sozialgesetzbuch neu geordnet und im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengefasst (§§ 1, 4 SGB II, vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., Vor § 1 Rz 1). Dies folge auch aus dem ursprünglich bei Einführung

§ 3Nr. 2b ESt

G verfolgten Zweck als Folgeänderung zu § 3 Nr. 2 EStG sowie dem systematischen Zusammenhang mit dieser Regelung, die nach dem Gesetzestext ausdrücklich nur Leistungen an Arbeitnehmer steuerfrei stelle. 17 Darüber hinaus wären Beträge in Höhe der in den Jahren 2007 und 2008 gewährten und zwischen den Beteiligten streitigen Eingliederungszuschüsse im Ergebnis auch dann korrigierend als weitere Betriebseinnahmen zu berücksichtigen, wenn die gewährten Eingliederungszuschüsse als solche gemäß § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei wären. Denn die an die beiden Arbeitnehmerinnen gezahlten und die Eingliederungszuschüsse übersteigenden Löhne könnten nach § 3c Abs. 1 EStG nur als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden, soweit sie über den Betrag der Eingliederungszuschüsse hinausgingen. 18 Das FA sei schließlich an der Berücksichtigung der noch streitigen zusätzlichen Betriebseinnahmen auch nicht wegen behaupteter verspäteter Einleitung

Strafverfahrens bzw. mit Blick auf die Auswertung der von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellten und von der Bußgeld- und Strafsachenstelle

Finanzamts Stadt A übermittelten Kontenunterlagen durch ein Verwertungsverbot gehindert. 19 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 20 Das FA sei an der Berücksichtigung der streitigen zusätzlichen Betriebseinnahmen (Zahlungen auf Rechnungen an die A-AG, Versicherungsprovisionen und Eingliederungszuschüsse) durch ein Verwertungsverbot gehindert, weil die Bankauszüge unter Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 3 AO angefordert worden seien, eine Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO unterblieben sei, die Außenprüfung trotz eindeutigen Anfangsverdachts am ersten Prüfungstag nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) abgebrochen worden sei sowie eine fortlaufende und zeitnahe Unterrichtung über die Prüfungsfeststellungen und den daraus abgeleiteten Verdacht auf Steuerhinterziehung (§ 199 Abs. 2 AO) nicht erfolgt sei. 21 Die Anforderung der Kontoauszüge bei den Banken sei unverhältnismäßig gewesen. Hätte der Prüfer dem Kläger gegenüber erwähnt, warum er die Kontoauszüge habe einsehen wollen, wäre die Anforderung der Auszüge bei den Banken nicht nötig gewesen. 22 Die Feststellung

FG, eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 199 Abs. 2 AO sei nicht feststellbar, treffe nicht zu, weil die Kläger erst durch den Prüfungsbericht von den Feststellungen erfahren hätten. Somit sei ein materielles Verwertungsverbot gegeben, weil der Außenprüfer bewusst die zum Schutz

Steuerpflichtigen existierenden Normen (§ 10 BpO 2000, § 393 AO, § 93 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO und § 199 Abs. 2 AO) umgangen habe. Ersichtlich habe der Prüfer bereits am ersten Tag der Prüfung den konkreten Verdacht einer Steuerhinterziehung gehabt und hätte

halb ein Strafverfahren einleiten müssen. 23 Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer für die Streitjahre unter Aufhebung

angefochtenen FG-Urteils sowie unter Änderung der Einkommensteueränderungsbescheide vom 26. Oktober 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung in der Weise festzusetzen, dass bei der Festsetzung für 2006 eine Gewinnerhöhung um Zahlungen aufgrund von Rechnungen an die A-AG in Höhe von 7.120,08 €, bei der Festsetzung für 2007 eine Gewinnerhöhung um 11.952 € für vereinnahmte Eingliederungszuschüsse, um Zahlungen der A-AG in Höhe von 1.472,62 € sowie um Versicherungsprovisionen in Höhe von 2.381,48 € und bei der Festsetzung für 2008 eine Gewinnerhöhung um 17.208 € für vereinnahmte Eingliederungszuschüsse, um Zahlungen der A-AG in Höhe von 133,88 € sowie um Versicherungsprovisionen in Höhe von 388,97 € außer Ansatz bleibt. 24 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 25 Die Annahme eines Verwertungsverbots scheide schon

halb aus, weil der Kläger selbst die Bankauszüge weder auf die Anfrage der Außenprüfung vom 10. Februar 2010 noch auf die --mit einer Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht versehene-- Anforderung der Bußgeld- und Strafsachenstelle

Finanzamts Stadt A vom 22. Februar 2010 vorgelegt habe. 26 Abgesehen davon sei der Steuerpflichtige auch nach Einleitung

Strafverfahrens weiter zur uneingeschränkten Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet. Weder ein Verstoß gegen § 136a StPO noch ein Verstoß gegen Grundrechte liege vor, da der Prüfer die Prüfung unterbrochen habe, als tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat bestanden hätten. 27 Das Auskunftsersuchen der Bußgeld- und Strafsachenstelle an die Kreditinstitute, das zur Übersendung der angeforderten Kontoauszüge geführt habe, löse ebenfalls kein steuerrechtliches Verwertungsverbot aus. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle habe die Kreditinstitute im Rahmen

Steuerstrafverfahrens um Vorlage der Kontoauszüge bitten dürfen. 28 Die Eingliederungszuschüsse seien nicht nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei, weil sie an den Kläger als Arbeitgeber gezahlt worden seien. Nach dem Gesetzeszweck sollten nur solche Leistungen steuerfrei sein, die den Arbeitnehmern zukommen. II. 29 Die Revision ist unbegründet und

halb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. 30 1. Zu Recht hat das FG es abgelehnt, die vom Kläger im Streitzeitraum vereinnahmten Eingliederungszuschüsse als steuerfreie Leistungen zur Sicherung

Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch i.S.

§ 3Nr. 2b ESt

G außer Ansatz zu lassen. 31 Ob dies --mit dem FG-- schon

halb angenommen werden kann, weil der Vorschrift

§ 3Nr. 2b ESt

G --trotz fehlender ausdrücklicher Differenzierung

Gesetzgebers zwischen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an Arbeitnehmer und solchen an Arbeitgeber-- allein schon wegen

Verweises auf "Leistungen [...] nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" der Wille

Gesetzgebers hinreichend deutlich zu entnehmen ist, die Steuerfreistellung nur für Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen zu wollen (vgl. z.B. v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, 150. Lfg., Februar 2005, EStG, § 3 Nr. 2b Rz B 2b/41; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Lfg. 222, Mai 2016, § 3 Nr. 2b EStG Rz 2), kann der Senat offenlassen. 32 Denn selbst bei unterstellter Steuerfreiheit der Zuschüsse kommt eine Minderung der Einkommensteuer in den Streitjahren in Höhe der vereinnahmten Zuschusszahlungen nicht in Betracht, weil in dieser Höhe der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug für die Löhne an die mit den Zuschüssen geförderten Mitarbeiterinnen nach § 3c Abs. 1 EStG wegen Zusammenhangs der Lohnzahlungen mit steuerfreien Einnahmen zu kürzen ist. 33 a) Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. 34 Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Ausgaben und die steuerfreien Einnahmen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind (Urteil

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom

  1. Mai 1998 X R 32/97, BFHE 186, 275, BStBl II 1998, 565). 35 Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang fehlt, sofern die steuerfreien Einnahmen lediglich der bloßen Finanzierung von Aufwendungen dienen (BFH-Urteile vom
  2. Oktober 1989 I R 208/85, BFHE 158, 388, BStBl II 1990, 88; vom
  3. April 2012 X R 62/09, BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721). Denn das Erfordernis eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs für die Anwendung der Abzugsbeschränkung in § 3c Abs. 1 EStG ist auf solche Aufwendungen bezogen, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, d.h. ohne diese nicht angefallen wären (BFH-Urteile vom
  4. März 2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823; vom
  5. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, jeweils m.w.N.). Danach setzt die Anwendung

§ 3cAbs. 1 ESt

G voraus, dass Bezüge und Aufwendungen konkret einander zuzuordnen sind, d.h. zueinander in einer erkennbaren und abgrenzbaren Beziehung stehen (BFH-Urteile in BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823; vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553, unter Verneinung eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i.S.

§ 3cAbs. 1 1. Halbsatz ESt

G zwischen Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften). 36 b) Nach diesen Maßstäben ist von der Anwendbarkeit

Abzugsverbots nach § 3c Abs. 1 EStG im Streitfall auszugehen, wenn die streitigen Zuschüsse gemäß § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei wären. 37 Denn zwischen den Eingliederungszuschüssen einerseits sowie den Lohnzahlungen an die Arbeitnehmerinnen andererseits besteht nicht ein lediglich mittelbarer Zusammenhang (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581, m.w.N.; HHR/

ens, § 3c EStG Rz 38, unter Hinweis auf die Abziehbarkeit von Fortbildungs- und Bewerbungskosten trotz Bezug von Arbeitslosengeld sowie die Abziehbarkeit von Lehrgangskosten trotz Bezug zu einer angestrebten Auslandstätigkeit, für die steuerfreie Auslandszuschläge gezahlt werden; vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Oktober 1994 VI R 70/94, BFH/NV 1995, 505), sondern ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. 38 Die Eingliederungszuschüsse sind zwar nicht dazu bestimmt, dem Arbeitgeber jeweils entstehenden Aufwand für die Einkünfteerzielung zu erstatten, wie dies etwa bei pauschalierten Erstattungen von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen i.S.

§ 3Nr. 13 ESt

G (BFH-Urteile in BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823; vom

  1. März 2002 VI R 45/00, BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827; vom
  2. August 2002 VI R 40/02, juris; vom
  3. November 2007 VI R 91/04, BFH/NV 2008, 767; vom
  4. Oktober 2008 VIII R 58/06, BFHE 223, 139, BStBl II 2009, 405) oder bei Erstattungen von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung vom privaten Arbeitgeber i.S.

§ 3Nr. 16 ESt

G der Fall ist (BFH-Urteile vom

  1. August 1995 IV R 27/94, BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895; vom
  2. Juli 2010 VI R 24/09, BFHE 230, 542, Erstattung der tatsächlichen Übernachtungskosten im Ausland durch den Arbeitgeber, selbst wenn nach R 40 Abs. 2 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien höhere Pauschalen gewährt werden). 39 Gleichwohl besteht zwischen Eingliederungszuschuss und Lohnzahlung ein unmittelbarer Zusammenhang, weil - die Arbeitsverwaltung mit den Eingliederungszuschüssen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen anstrebt, einen Ausgleich für die Minderleistungen der vom Arbeitgeber eingestellten --besonders förderungsbedürftigen-- Arbeitnehmer zu schaffen (vgl. Beschluss

Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom

  1. Juli 2007 L 1 B 18/07 AL unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Beschluss vom
  2. September 2004 B 11 AL 33/03 R; Kossens in Jahn, Sozialgesetzbuch, § 88 SGB III Rz 3; Karasch, Betriebs-Berater 2007, 889; Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention vom
  3. Juni 2007, S. 18: "Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber [...], wenn diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist"), - der Eingliederungszuschuss mithin die entgeltliche Beschäftigung eines solchen (förderungsbedürftigen) Arbeitnehmers als conditio sine qua non voraussetzt und - die Höhe

Zuschusses nach dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom

  1. August 2007 von der Höhe der jeweiligen arbeitsvertraglich geschuldeten Lohnzahlung abhängig ist. 40
  2. Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet. 41 a) Nach den tatsächlichen Feststellungen

FG zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erhöhung

Gewinns

Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit um die Einnahmen aufgrund der Rechnungen an die A-AG (2006 in Höhe von 7.120,08 €, 2007 in Höhe von 1.472,62 € sowie 2008 in Höhe von 133,88 €) und aus Versicherungsprovisionen (2007 in Höhe von 2.381,48 € sowie 2008 in Höhe von 388,97 €) hat der Senat von einer entsprechenden Gewinnerhöhung auszugehen, weil er nach Maßgabe

§ 118Abs.

2 FGO an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Denn diese Feststellungen, gegen die der Kläger im Übrigen keine substantiierten Einwendungen in materiell-rechtlicher Hinsicht erhoben hat, verstoßen weder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze noch sind sie in verfahrensrechtlich fehlerhafter Weise getroffen worden (vgl. zu diesen Voraussetzungen für die Bindungswirkung nach § 118 Abs. 2 FGO BFH-Urteile vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660; vom 18. Juni 2015 IV R 6/11, BFH/NV 2015, 1381, jeweils m.w.N.). 42 b) Gegen die Berücksichtigung dieser Tatsachen als nachträglich bekannt gewordene steuererhöhende Tatsachen i.S.

§ 173Abs.

1 Nr. 1 AO bzw. für das Streitjahr 2008 nach Maßgabe

§ 164

AO kann der Kläger nicht geltend machen, sie sei wegen Verfahrensfehlern der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der beim Kläger durchgeführten Außen- und Steuerfahndungsprüfung rechtswidrig. 43 aa) Der Kläger begründet ein Verwertungsverbot der angefochtenen Feststellungen

FA zu den streitigen zusätzlichen Betriebseinnahmen (Zahlungen auf Rechnungen an die A-AG, Versicherungsprovisionen und Eingliederungszuschüsse) damit, - die dafür ausgewerteten Bankauszüge seien unter Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 3 AO von den Banken angefordert worden, - eine Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO sei unterblieben, - die Außenprüfung sei trotz eindeutigen Anfangsverdachts am ersten Prüfungstag nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BpO 2000 abgebrochen worden und - eine fortlaufende und zeitnahe Unterrichtung über die Prüfungsfeststellungen und den daraus abgeleiteten Verdacht auf Steuerhinterziehung (§ 199 Abs. 2 AO) sei nicht erfolgt. 44 bb) Diesen Einwendungen sind durchgreifende rechtliche Hindernisse für die Verwertung der Prüferfeststellungen nicht zu entnehmen. 45

(1)Entgegen der Auffassung

Klägers war die Anforderung der Bankunterlagen ohne Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 3 AO schon

halb gerechtfertigt, weil der Kläger diese Unterlagen weder auf die Anfrage der Außenprüfung vom 10. Februar 2010 noch auf die --mit einer Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht versehene-- Anforderung der Bußgeld- und Strafsachenstelle

Finanzamts Stadt A vom 22. Februar 2010 vorgelegt hatte. Denn bei verweigerter Mitwirkung

Steuerpflichtigen ist die Finanzverwaltung berechtigt, Dritte bei der Sachverhaltsaufklärung gemäß § 93 AO heranzuziehen (BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135, m.w.N.). 46

(2)Zu Recht hat das FG auch entschieden, dass das FA an der Berücksichtigung der noch streitigen zusätzlichen Betriebseinnahmen nicht wegen behaupteter verspäteter Einleitung

Strafverfahrens oder fehlender Unterrichtung

Klägers gehindert war. 47 Nach der Rechtsprechung

BFH (Beschluss vom

  1. Januar 2014 X B 112, 113/13, BFH/NV 2014, 487, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom
  2. Januar 2002 XI R 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328, sowie BFH-Beschluss vom
  3. Dezember 2011 V B 37/11, BFH/NV 2012, 956) bewirkt grundsätzlich weder ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht

§ 393Abs.

1 Satz 4 AO noch gegen die Unterbrechungspflicht

§ 10Abs. 1 Satz 3 Bp

O 2000, dass Erkenntnisse aus einer solchen Außenprüfung im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen; eine gegen diese Rechtsprechung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom

  1. April 2016 2 BvR 2237/15). 48 Danach können Verfahrensverstöße im Rahmen einer Außen- oder Steuerfahndungsprüfung eine Verwertung der im Rahmen jener Verfahren gewonnenen Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren nur dann ausschließen, wenn die Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (BVerfG-Beschlüsse vom
  2. Juli 2009 2 BvR 2225/08, BVerfGK 16, 22; vom
  3. November 2010 2 BvR 2101/09, BFH/NV 2011, 182; BFH-Urteile vom
  4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227; vom
  5. Oktober 2006 VIII R 54/04, BFH/NV 2007, 190). Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an einem grundrechtsrelevanten Verstoß einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht

Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220; in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227). 49 Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen qualifizierten Verfahrensverstoß nicht erfüllt, weil ein solcher Verstoß nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht in einer fehlenden Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO oder in der Unterlassung einer Unterbrechung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BpO 2000 zu sehen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 487, unter Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328, sowie BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 956) und besondere Umstände für die Annahme einer besonderen Schwere

Verfahrensverstoßes nicht ersichtlich sind. 50

(3)Für die behauptete Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 199 Abs. 2 AO kann nichts anderes gelten, so dass nach allgemeiner Auffassung insoweit ebenfalls kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Tatsachen ausgelöst wird, über die der Steuerpflichtige nicht unterrichtet wurde (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 199 AO Rz 36; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 199 Rz 3, unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 199 AO Rz 22; Koenig/Intemann, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 199 Rz 20). 51
(4)Die Frage, ob im Streitfall das FA den Kläger im Rahmen der Außen- oder Steuerfahndungsprüfung hinreichend belehrt hat, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, weil es im Besteuerungsverfahren --wie bereits ausgeführt-- kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008 VIII B 146/07, juris, m.w.N.).

halb führt auch eine Verletzung der Belehrungspflicht

§ 393Abs. 1 Satz 4 AO im Besteuerungsverfahren grundsätzlich zu keinem Verwertungsverbot (BFH-Urteile in BFHE 198, 7, BSt

Bl II 2002, 328; vom

  1. Oktober 2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432, sowie BFH-Beschluss vom
  2. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273). 52
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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