STRE201810030 ECLI:DE:BFH:2017:U.291117.XR5.17.0 BFH 10. Senat 20171129 X R 5/17 Urteil § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2013 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 30. November 2016, Az: 7 K 7099/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar 1. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet. 2. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2016 7 K 7099/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. A. 1 Die zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr 2013 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie zahlten hierfür Beiträge in Höhe von 5.873 € (Kläger) bzw. 644 € (Klägerin) sowie Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung in Höhe von 969 € (Kläger) sowie 161 € (Klägerin). Zusätzlich waren beide Kläger privat krankenversichert und entrichteten insoweit Beiträge in Höhe von insgesamt 2.574 € (Kläger) und 2.853 € (Klägerin). Dabei entfielen auf die Basisabsicherung 2.149 € (Kläger) und 2.341 € (Klägerin). Weiterhin zahlten die Kläger Beiträge zu Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen in Höhe von 466 €. 2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Krankenversicherungsbeiträge als beschränkt abziehbare Sonderausgaben im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (EStG a.F.). Das FA ermittelte einen gemäß § 10 Abs. 4a EStG abziehbaren Betrag in Höhe von 7.959 €. Dabei ließ es die Beiträge der Kläger zur privaten Krankenversicherung unberücksichtigt, soweit sie auf die Basisversorgung entfielen. 3 In dem --erfolglosen-- Einspruchsverfahren machten die Kläger u.a. geltend, die gesamten erklärten Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 12.138 €, also einschließlich der in die private Krankenversicherung geleisteten Beiträge zur Basisabsicherung, seien ohne Kürzung abziehbar, so dass es gar nicht zur Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG komme. Deren Anwendung führe im Übrigen im Gegensatz zur Auffassung des FA zu einem Abzug in Höhe von 8.202 €. Nach Rz 68 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. August 2013 (BStBl I 2013, 1087, geändert durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 70) seien die tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau zur privaten und gesetzlichen Krankenversorgung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die in der Tz 69 des BMF-Schreibens enthaltene Einschränkung in Bezug auf die gleichzeitige Geltendmachung von Basisabsicherungsbeiträgen, die in eine private Krankenversicherung und in eine gesetzliche Krankenkasse geleistet würden, sei nicht auf die bis zum Jahr 2019 geltende Regelung zur Günstigerprüfung anzuwenden. 4 Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 209). Da im Streitfall die Beiträge der Kläger zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung den gemeinsamen Höchstbetrag des § 10 Abs. 4 EStG überstiegen, hätten die Beiträge zur Basisversicherung in der privaten Krankenversicherung nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, wenn sie ebenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbar wären. Das Finanzgericht (FG) hat dies verneint. Diese Beiträge seien nicht erforderlich gewesen, da bereits eine Basisabsicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung gegeben sei. Das FA habe jedoch die Günstigerprüfung fehlerhaft durchgeführt, weil im Rahmen des § 10 Abs. 4a EStG i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG a.F. auch die privaten Basisabsicherungsbeiträge hätten berücksichtigt werden müssen. Ein Abzug der Beiträge zur Basisabsicherung durch die private Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastungen scheide demgegenüber aus. 5 Nachdem den Klägern das Urteil zugestellt wurde, beantragten sie beim erkennenden Senat, ihnen nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) einen Notanwalt beizuordnen, da sie vergeblich versucht hätten, einen Prozessbevollmächtigten für das Revisionsverfahren zu finden. Mit Senatsbeschluss vom 7. Februar 2017 X S 3/17 wurde ihnen für das Revisionsverfahren gegen das FG-Urteil der Steuerberater S als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. 6 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das Gesetz beschränke die "Erforderlichkeit" in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gerade nicht auf Basisabsicherungsbeiträge nur zu einer Versicherungsart. Es werde vielmehr normiert, welche Beiträge --sei es im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, sei es im Rahmen der privaten Krankenversicherung-- zur Erlangung der jeweiligen Basisabsicherung erforderlich seien. Genau diese Beiträge seien dann als Sonderausgaben ohne Höchstbetragsbegrenzung abziehbar. Dem stehe auch der Gesetzeszweck nicht entgegen. Die von dem FG vorgenommene Auslegung führe zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Rangordnung zwischen den Basisbeiträgen zu einer gesetzlichen und zu einer privaten Krankenversicherung. Hätte der Gesetzgeber eine derartige qualitative Rangfolge bei der Abfassung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gewollt, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, eine solche Abstufung in das Gesetz aufzunehmen. Indem dies nicht geschehen sei, habe er zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Krankenversicherungsbeiträge, die der Basisabsicherung dienten, erforderlich und demzufolge uneingeschränkt abziehbar seien. 7 Die Kläger beantragen sinngemäß, ihnen für die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2015 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 9. März 2015 so zu ändern, dass Beiträge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen in Höhe von 12.138 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 8 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. B. 9 Die Revision der Kläger ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet (§ 126 Abs. 2 FGO). I. 10 Die Revision ist zulässig. Die Kläger haben zwar zunächst die Frist zur Einlegung und Begründung der Revision versäumt (§ 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO). Es ist ihnen jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 FGO). Die Fristversäumnis war unverschuldet, da die Kläger keinen zu ihrer Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten finden konnten und daher zur fristgerechten Einlegung und Begründung durch einen postulationsfähigen Vertreter nicht in der Lage waren. II. 11 Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kläger im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG nur die an ihre gesetzliche Krankenkasse geleisteten Beiträge abziehen können (unter 1.). Ebenfalls zutreffend hat das FG die von den Klägern gemäß § 10 Abs. 4a EStG abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ermittelt (unter 2.). Die als Sonderausgaben nicht berücksichtigten Krankenversicherungsbeiträge können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in Abzug gebracht werden (unter 3.). 12 1. Im Streitfall sind nur die in die gesetzliche Krankenkasse gezahlten Beiträge in Höhe von 5.873 € (Kläger) bzw. 644 € (Klägerin) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG unbeschränkt abziehbar. Beiträge für eine weitere Basisabsicherung durch eine private Krankenversicherung können hingegen nicht ebenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG geltend gemacht werden. Diese Beiträge können infolgedessen nur gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG --allerdings in den Grenzen des § 10 Abs. 4 EStG-- steuerlich berücksichtigt werden oder im Rahmen der Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG. 13
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