Saarlandes, 15. Februar 2017, Az: 2 K 1200/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Verlängerung
Kindergeldanspruchs über die Vollendung
25. Lebensjahres hinaus wegen Dienst im Katastrophenschutz Verpflichtet sich ein Kind zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz (hier: Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr) und wird es
halb vom Wehrdienst freigestellt, erwächst daraus keine Verlängerung der kindergeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit über das 25. Lebensjahr hinaus. Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts
Saarlandes vom 15. Februar 2017 2 K 1200/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater eines im November 1987 geborenen Sohnes (S). S absolvierte nach seiner schulischen Ausbildung ein Medizinstudium, das er im Herbst 2013 abschloss. 2 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte mit Bescheid vom
25. Lebensjahres hinaus Kindergeld zu gewähren. Zur Begründung verwies er darauf, dass S wegen
sen mindestens sechs Jahre andauernden Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) mit Bescheid vom
angefochtenen FG-Urteils,
Ablehnungsbescheids vom
Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen eines kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestandes. 10 a) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG wird ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder sich anstelle
gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S.
Absatz 1
Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, in den Fällen
G für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer
inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer
inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das
G, da er sich im Streitzeitraum Dezember 2012 bis August 2013 zwar noch in einer Berufsausbildung zum Mediziner befand, aber im November 2012 bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Auch die von § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geforderten Voraussetzungen für eine Verlängerung
kindergeldrechtlichen Berücksichtigungszeitraums über die Vollendung
25. Lebensjahres hinaus liegen nicht vor, da S weder den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet noch sich anstelle
gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet und auch keine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S.
1
Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat. 12
Kataloges, etwa durch eine Einleitung der Aufzählung durch das Wort "insbesondere" oder eine Öffnung für "ähnliche Fälle". Zum anderen spricht auch die Gesetzeshistorie für einen abschließenden Charakter. Die Einführung der Verlängerungstatbestände durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250; BStBl I 1995, 438) beruhte darauf, dass die für diese Dienstarten bis dahin in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 EStG vorgesehenen Berücksichtigungstatbestände gleichzeitig abgeschafft wurden (BTDrucks 13/1558, S. 155, zu Nr. 21c --§ 32 EStG--). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Kreis der Verlängerungstatbestände weiter ziehen wollte als dies der Wegfall von Berücksichtigungstatbeständen notwendig erscheinen ließ. 14 b) Der von S ersatzweise geleistete Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz nach § 13a
Wehrpflichtgesetzes (WPflG) ist daher nicht über eine erweiternde Auslegung
G als Verlängerungstatbestand zu qualifizieren (HHR/ Grönke-Reimann, § 32 EStG Rz 151; Jachmann, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 32 Rz C 65). 15 3. § 32 Abs. 5 EStG ist auch nicht analog auf den von S durchgeführten Dienst im Katastrophenschutz anzuwenden. 16 a) Eine solche analoge Anwendung setzt das Bestehen einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke voraus. Die für eine Analogie erforderliche "planwidrige Unvollständigkeit
positiven Rechts" ist (nur) dort gegeben, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteile vom
Gesetzgebers (Senatsurteil in BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 19). 17
G oder einem Freiwilligendienst i.S.
G nachgeht oder die Voraussetzungen eines anderen Berücksichtigungstatbestandes erfüllt. Typischerweise verzögert die Ableistung solcher Dienste auch den Eintritt
Ausbildungsendes, wenn die Ausbildung --wie häufig-- nicht bereits vor der Ableistung
Dienstes abgeschlossen wurde. 19 bb) Entgegen der Auffassung
FG kann die mangelnde Vergleichbarkeit zwischen den von den Verlängerungstatbeständen erfassten Diensten und dem von S abgeleisteten Dienst im Katastrophenschutz nicht bereits daraus abgeleitet werden, dass erstere während ihrer Ableistung keinen Anspruch auf Kindergeld begründen, letzterer dagegen schon. Denn der Dienst im Katastrophenschutz fällt --anders als das FG meint-- nicht unter den Berücksichtigungstatbestand
G. 20 Von diesem Berücksichtigungstatbestand wurden im Streitzeitraum Dezember 2012 bis August 2013 nur Kinder erfasst, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne
Beschlusses Nr. 1719/2006/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 15. November 2006 zur Einführung
Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 bis 2013 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 327, S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5
Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (Bundesanzeiger 2008, S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen i.S. von § 2 Abs. 1a
Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (Gemeinsames Ministerialblatt 2010, S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne
Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten. 21 Die unter § 13a WPflG fallende Tätigkeit als ehrenamtlicher Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz wird in dieser ebenfalls abschließenden Aufzählung (Senatsurteile vom
halb nicht vergleichbar, weil die in den Verlängerungstatbeständen erfassten Dienste typischerweise Vollzeitdienst verlangen, dagegen der von S geleistete Dienst im Katastrophenschutz typischerweise nicht. So sieht etwa § 25 Abs. 1
Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsblatt
Saarlandes Teil I, S. 454) vor, dass Arbeitnehmer sowie Auszubildende von der Arbeitsleistung freigestellt sind, soweit sie an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. Gleiches gilt nach § 25 Abs. 1a SBKG für Schüler und Studenten hinsichtlich der von diesen zu besuchenden Unterrichts- und Ausbildungsveranstaltungen. Entsprechende Regelungen bestehen auch in anderen Bundesländern (s. etwa Art. 9
Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 23. Dezember 1981, Bayerische Rechtssammlung III, S. 630; § 20
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015, GV.NRW, S. 886). Somit geht bereits der Landesgesetzgeber davon aus, dass der Dienst im Katastrophenschutz neben einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stattfinden kann. 23 Mithin konnte auch der Bundesgesetzgeber unterstellen, dass solche Dienste typischerweise neben einem --zu einem Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG führenden-- Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden können und damit nicht zu einer Verzögerung
Ausbildungsendes führen. 24 Mit dieser Typisierung schafft der Gesetzgeber zudem eine Gleichbehandlung gegenüber Eltern, deren in Ausbildung befindliche Kinder sich neben dem Studium oder der betrieblichen Berufsausbildung in anderer Weise engagieren (z.B. in einem Sportverein, einer Jugendorganisation oder einer kirchlichen Vereinigung) und dadurch gesellschaftliche Aufgaben übernehmen. 25 4. Die mangelnde Ausdehnung der Verlängerungstatbestände
G auf den von S geleisteten Dienst im Katastrophenschutz steht auch nicht in Divergenz zum BFH-Urteil vom 5. September 2013 XI R 12/12 (BFHE 242, 404, BStBl II 2014, 39). 26 a) Danach ist ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, auch dann nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG über die Vollendung
25. Lebensjahres hinaus für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn es während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet und i.S.
G als Kind berücksichtigt wurde. Der XI. Senat hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Gesetzgeber bei der Konzeption
G an dem typischen Fall orientieren durfte, in dem die Ableistung
Dienstes zu einer Verzögerung
Ausbildungsendes führt. Nicht hingegen hielt er für maßgebend, ob in der konkret zu entscheidenden Fallkonstellation eine tatsächlich dienstbedingte Ausbildungsverzögerung vorlag. 27 b) Dementsprechend schließt auch eine bis zur Vollendung
25. Lebensjahres
Kindes fortwährende Kindergeldberechtigung in einem atypischen Fall nicht zwingend das Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes aus. Insoweit hat der XI. Senat eine einschränkende Auslegung
G abgelehnt. Da das Kind in dem vom XI. Senat entschiedenen Fall aber einen ohne weiteres von § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG erfassten Zivildienst abgeleistet hat, lässt sich hieraus auch nichts für die vom Kläger erstrebte erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der Norm ableiten. Vielmehr ist mit dem XI. Senat (Urteil in BFHE 242, 404, BStBl II 2014, 39, Rz 26 ff.) und mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.