3 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht verletzt nur dann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. 2. Die Beurteilung, ob die richtige Anwendung
Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass davon abgesehen werden kann, dem EuGH eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung
Unionsrechts vorzulegen, obliegt allein dem nationalen Gericht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger ist Krankenpfleger und seit dem Jahr 2003 Organträger der Z-GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. 2 Die GmbH erbrachte in den Streitjahren (2005 und 2006) Leistungen der sog. 24-Stunden-Pflege aufgrund von Versorgungsverträgen mit verschiedenen Pflegekassen, mit Verbänden von Krankenkassen, mit der Bundesknappschaft sowie mit der Stadt Y als Sozialhilfeträger. 3 In den Jahren 2004 bis 2006 wurde unstreitig die für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e
Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der für die Streitjahre (2005 und 2006) geltenden Fassung (a.F.) erforderliche 40 %-Grenze von der GmbH nicht erreicht. 4 Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat nach Durchführung einer Außenprüfung die Auffassung, dass die Umsätze der GmbH nicht nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. steuerfrei seien, da die nach dieser Vorschrift erforderliche 40 %-Grenze für das jeweilige Vorjahr nicht erreicht worden sei. 5 Am 17. August 2007 erließ das FA einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2005 und am 4. Dezember 2008 einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2006. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 2009 wies das FA die Einsprüche
Klägers als unbegründet zurück. Im Laufe
Klageverfahrens änderte das FA am
G a.F. erfülle der Kläger zwar (unstreitig) nicht. Er könne sich aber für die Steuerfreiheit der Umsätze unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) berufen. 7 Auf die Revision
FA hob der erkennende Senat durch Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 23/14 (BFHE 258, 517, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 1987), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Vorentscheidung auf und entschied in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Er wies die Klage betreffend 2005 ab und setzte die Umsatzsteuer für 2006 unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung
FA und Abweisung der Klage im Übrigen niedriger fest. 8 Zur Steuerbefreiung für die Pflegeleistungen entschied der Senat, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in den Streitjahren nicht gegeben gewesen seien. Die dem Kläger zuzurechnenden Leistungen der GmbH seien auch nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, auf den sich der Kläger berufen hat, steuerfrei; denn § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. sei in den Streitjahren 2005 und 2006 insoweit nicht unionsrechtswidrig, als er die Steuerbefreiung von der Einhaltung der 40 %-Grenze (im selben Jahr) abhängig gemacht hat. Die Einwendungen
Klägers gegen diese Beurteilung griffen nicht durch. Nach Auffassung
Senats bestünden --trotz der vom Kläger formulierten, im Laufe
Verfahrens ergänzten Vorlagefragen-- angesichts
Urteils
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Zimmermann vom 15. November 2012 C-174/11 (EU:C:2012:716, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 35) keine Zweifel i.S.
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an der Auslegung der im Streitfall anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. September 2017 zugestellt. 9 Hiergegen richtet sich die Nichtigkeitsklage
Klägers vom
Senats i.S.
1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 134 FGO geltend. Der Senat habe seine Verpflichtung verletzt, Rechtsfragen dem EuGH und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe
Bundes vorzulegen, und ihn dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen. 10 Der Kläger beantragt,"das auf die mündliche Verhandlung vom
Urteils Zimmermann, C-174/11 stellte der Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat das ihm nach Art. 13 Teil A Abs. 1 g der 6. Richtlinie zustehende Ermessen grundsätzlich nicht dadurch überschreitet, dass er (...) verlangt, dass die Kosten für die betreffenden Leistungen der ambulanten Pflege 'ganz oder zum überwiegenden Teil von den gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern übernommen werden müssen.' Beschränkt sich die Feststellung
Gerichtshofs im Urteil Zimmermann auf die Fälle der ambulanten Krankenversorgung nach dem deutschen SGB V oder erstreckt sie sich auch auf die Fälle der ambulanten Pflegeleistungen nach dem deutschen SGB XI? Ist die Aussage abschließend gemeint oder ist zusätzlich zu prüfen, ob die Anwendung einer solchen Bestimmung gegen die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Gleichbehandlung oder der Effektivität verstößt? 2. Ist die Aussage bei Rdn. 59
Urteils Zimmermann dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität entfallen kann, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung
Mitgliedstaates später erstmals erklärt, die Begünstigung von Konkurrenten sei rechtswidrig oder kommt es auf die tatsächliche langjährig gelebte und in den Streitjahren übliche Rechtspraxis der Finanzbehörden an? Kann die Aussage oder Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung rückwirkend auf Streitjahre vor Verkündung
Urteils Zimmermann oder neuen Rechtsprechung
obersten Fachgerichts erfolgen oder nur für die späteren Besteuerungszeiträume?
Urteils Zimmermann, C-174/11, Rdn. 22 Satz 3, 40 und 41, wenn ein Steuerpflichtiger zwar aus sonstigem Grunde als soziale Einrichtung im Sinne
1 Buchstabe g der
EuGH in einem entgegengesetzten Sinne ausgelegt hatte und der Senat nunmehr zum Nachteil
Steuerpflichtigen von dieser Auslegung abweichen möchte? 7. Gebietet Art. 267 Abs. 3 AEUV, dass eine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift über die Nichtigkeit eines letztinstanzlichen Urteils bei einem Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV nach den Maßstäben der C.I.L.F.I.T.-Doktrin
EuGH ausgelegt wird oder darf das Gericht die Frage der Verletzung seiner eigenen Vorlagepflicht nach den Maßstäben der Willkürkontrolle beurteilen, die das nationale Verfassungsgericht im Rahmen einer Urteils-Verfassungsbeschwerde anlegen würde? II. Für den Fall, dass der Gerichtshof eine Verpflichtung zur Vorlage aller oder einzelner der vorstehend genannten Fragen nach Art. 267 AEUV bejaht, wird der Gerichtshof ersucht, die vorstehend I Ziffern 1 bis 7 genannten Fragen zu beantworten." 13 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. II. 14 Die Klage ist unbegründet. Das Verfahren XI R 23/14 ist nicht gemäß § 134 FGO i.V.m. § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wiederaufzunehmen. Der Senat war gesetzlicher Richter i.S.
Grundgesetzes (GG) für die von ihm entschiedenen Fragen, so dass er bei Erlass
Senatsurteils vom
Bundes verletzt, hat er den von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bereits nicht schlüssig dargelegt. 16 a) Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass ein Gericht i.S.
1 Nr. 1 ZPO nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn es eine Vorlagepflicht an ein anderes Gericht verletzt. 17 b) Dies gilt auch bei einer Verletzung der Vorlagepflicht an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe
Bundes (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz 116); denn dieser ist gesetzlicher Richter i.S.
Beschlüsse
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom
Bundes entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder
Gemeinsamen Senats abweichen will (§ 2 Abs. 1
Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe
Bundes). 18 c) Eine Verletzung
gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage setzt insoweit aber voraus, dass das Gericht seine Verpflichtung zur Vorlage willkürlich außer Acht gelassen hat (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 1989, 2613, unter 2.). Dies --sowie die vermeintliche Abweichung-- müssen subtantiiert dargelegt werden (vgl. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
BFH), woran es im Streitfall fehlt. 19 Insbesondere legt der Kläger nicht schlüssig dar, dass der erkennende Senat von der Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs (BGH) abgewichen ist. Wie der BGH in den vom Kläger angeführten Urteilen vom
Gesetzgebers gezogenen Auslegungsgrenzen nicht überschreiten. Mit seinem Vorbringen stellt der Kläger keinen Rechtssatz aus dem Senatsurteil in BFHE 258, 517, DStR 2017, 1987 und dem BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 13/12 (BFHE 242, 557, DStR 2013, 2506) heraus, der die behauptete Abweichung erkennen lässt. Darüber hinaus ist den vom Kläger in Bezug genommenen Urteilen
BFH auch kein Rechtssatz zur Berücksichtigung
Willens
Gesetzgebers bei richtlinienkonformer Rechtsfortbildung oder Auslegung zu entnehmen. 20 2. Soweit der Kläger rügt, der Senat habe seine Vorlagepflicht an den EuGH durch deren unhaltbare Handhabung verletzt, liegt der gerügte Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nicht vor. 21 a) Im Ausgangspunkt zu Recht geht der Kläger davon aus, dass ein Gericht i.S.
GH verletzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom
Unionsrechts in Umsatzsteuerfragen gesetzlicher Richter i.S.
G-Beschluss vom 8. April 1987 2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223, Rz 37). 22
gesetzlichen Richters nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der Auslegung
für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom
EuGH (Urteile CILFIT vom
Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung
Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten
Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen. 25 Die Beurteilung, ob die richtige Anwendung
Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, bleibt allein dem nationalen Gericht überlassen (vgl. EuGH-Urteil Ferreira da Silva e Brito u.a. vom 9. September 2015 C-160/14, EU:C:2015:565, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --EuZW-- 2016, 111, Rz 40, m.w.N.). Insbesondere darf das nationale Gericht trotz einer abweichenden Entscheidung der Vorinstanz davon absehen, dem EuGH eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung
Unionsrechts vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil Ferreira da Silva e Brito u.a., EU:C:2015:565, EuZW 2016, 111, Rz 40 bis 42, m.w.N.). Wenn allerdings auf Unionsebene die Gefahr von Divergenzen besteht, bedarf es einer Vorlage durch das nationale Gericht (vgl. EuGH-Urteil Ferreira da Silva e Brito u.a., EU:C:2015:565, EuZW 2016, 111, Rz 43 f.). 26 cc) Die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV wird nach der ständigen Rechtsprechung
BVerfG (vgl. zum Nachfolgenden BVerfG-Beschlüsse vom
EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage
Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung
EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung
EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (nur) dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejaht. Das Gericht muss sich daher hinsichtlich
materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung
EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren. Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung
materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"). 27 Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. Oktober 2017 2 BvR 987/16, NJW 2018, 606, Rz 9) bzw. willkürlich (vgl. BVerfG-Beschluss in NVwZ 2017, 615) bejaht. 28 c) Gemessen daran hat der Senat --anders als der Kläger meint-- seine Vorlagepflicht nicht offensichtlich unhaltbar verneint, so dass kein Fall
1 Nr. 1 ZPO vorliegt. 29 aa) Der Senat hat die Vorlagepflicht nicht grundsätzlich verkannt. Vielmehr ist er --nach Auswertung der Rechtsprechung
EuGH-- davon ausgegangen, dass der EuGH die 40%-Grenze
G a.F. als zulässig ansieht, sofern für alle Marktteilnehmer gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Der Senat hat die Rechtslage insoweit als geklärt angesehen und gerade keine eigenständige Fortentwicklung
Unionsrechts bei zweifelhafter Rechtslage vorgenommen. 30 Für die Auslegung
nationalen Rechts (im Verfahren XI R 23/14: § 4 Nr. 16 und 18 UStG) ist das nationale Gericht allein zuständig (vgl. z.B. EuGH-Urteile Asklepios Kliniken vom
halb prüft es auch in eigener Kompetenz, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung
nationalen Rechts (u.a. § 4 Nr. 18 UStG) möglich ist. 31 bb) Auch ein bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft liegt nicht vor. Der Senat hat vielmehr eine Vorlage geprüft, aber --trotz der vom Kläger formulierten, im Laufe
Verfahrens XI R 23/14 weiter ergänzten Vorlagefragen-- angesichts
EuGH-Urteils Zimmermann (EU:C:2012:716, UR 2013, 35) Zweifel i.S.
AEUV an der Auslegung der im Streitfall anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung
EuGH (Urteile CILFIT, EU:C:1982:335, NJW 1983, 1257; Intermodal Transports, EU:C:2005:552, HFR 2005, 1236; Gaston Schul Douane-expediteur, EU:C:2005:742, HFR 2006, 416) verneint. 32 cc) Die Voraussetzungen der dritten Fallgruppe sind ebenfalls nicht erfüllt. Der Senat hat den ihm bei der Frage, ob die Rechtsprechung unvollständig ist beziehungsweise ein "acte clair" oder "acte éclairé" vorliegt, zustehenden Beurteilungsspielraum nicht unvertretbar ausgefüllt. 33 Er hat in Rz 35 ff. seiner Entscheidung begründet, warum --auf Grundlage der Rechtsprechung
EuGH-- die nationale Regelung mit Unionsrecht vereinbar ist, und hat aus den unter Rz 45 ff. genannten Gründen die Einwendungen
Klägers für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat er auch ausgeführt, dass die --vom Kläger aus Sicht
Senats zu Recht angemahnte-- Gleichbehandlung mit den anerkannten Wohlfahrtsverbänden dadurch gewährleistet wird, dass die Steuerbefreiung
G dem § 4 Nr. 18 UStG vorgeht und der Kläger die Besteuerung der Wettbewerber ggf. im Wege der Konkurrentenklage durchsetzen kann, falls das FA --was widersprüchliches Verhalten wäre, weil es sich im Verfahren XI R 23/14 auf die Rechtsprechung
BFH berufen hat-- die Wettbewerber gleichwohl nicht besteuern sollte. 34 dd) Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf das EuGH-Urteil Ferreira da Silva e Brito u.a. (EU:C:2015:565, EuZW 2016, 111) bezogen hat, besteht im Hinblick auf die vom Senat im Verfahren XI R 23/14 entschiedenen Rechtsfragen keine Gefahr von Divergenzen auf Unionsebene. Dass das FG als Vorinstanz anders entschieden hatte, zwang auch danach nicht zur Vorlage. 35 Soweit der Kläger später ergangene Rechtsprechung
EuGH zum Vertrauensschutz und zum Rückwirkungsverbot anführt, würde diese nichts daran ändern, dass der Senat den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum bei der Auslegung von Art. 267 AEUV in seinem Urteil nicht in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 2. Februar 2017 2 BvR 787/16, juris, Rz 39). Ohnehin hat aber der EuGH betont, dass trotz
Grundsatzes der Rechtssicherheit und trotz
Rückwirkungsverbots der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung gebietet, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung
gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit
Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Ziel steht (vgl. EuGH-Urteile Impact vom
Klägers gegen die Rechtsauffassung
Senats im Urteil in BFHE 258, 517, DStR 2017, 1987 wird kein Wiederaufnahmegrund dargelegt. 37 4. Unionsrechtliche Zweifel i.S.
3 AEUV an der Auslegung der § 134 FGO, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die gemäß den Ausführungen unter II.2. im Verfahren der Nichtigkeitsklage Maßstab der Prüfung durch den Senat sind, bestehen nicht, so dass es der vom Kläger beantragten Anrufung
EuGH (auch) vorliegend nicht bedarf. 38 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810062&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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