in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 enthaltenen Begriffs der "Anteile an der übertragenden Körperschaft" i.S. der Einbeziehung
durch die Gewährung der Aktien an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft realisierten Gewinns besteht angesichts
eindeutigen Normwortlauts kein Spielraum. Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Hamburg vom 5. April 2016 6 K 93/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Sie war mehrheitlich an der ehemaligen ... AG, seit dem
Umwandlungsgesetzes (UmwG) im Wege der Vermögensübertragung mit Wirkung zum 1. Januar 2000, 0:00 Uhr (handelsrechtlicher Übertragungsstichtag), auf die Klägerin zu übertragen. Die Klägerin war nicht an der A-AG beteiligt. Als Gegenleistung für die Vermögensübertragung sollte die Klägerin gemäß § 4
Vermögensübertragungsvertrages den Aktionären der A-AG mit Wirksamwerden
Übertragungsvertrages ... Stück vinkulierte Namensaktien der B-AG gewähren. Die Aktien sollten an die ...-Bank als Treuhänderin mit der Maßgabe ausgehändigt werden, sie nach Wirksamwerden der Vermögensübertragung an die Aktionäre zu übergeben (§ 5
Vertrages). Nach § 2
Vertrages sollte der Vermögensübertragung die Handelsbilanz der A-AG zum
Körperschaftsteuergesetzes (KStG). 5 Im Rahmen einer Außenprüfung
Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass nach § 2 Abs. 1
Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr
Vermögens der A-AG an die Klägerin als auch die Gewährung der Gegenleistung durch die Klägerin an die Aktionäre der A-AG auf den steuerrechtlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen und daher bereits in der Bilanz zum
FG Hamburg vom
Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung --GoB-- (vgl. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Handelsgesetzbuchs geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (BFH-Urteile vom
Vermögensübertragungsvertrages vom
UmwStG 2006 nur soweit reicht, wie dort auch von den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abweichende Regelungen getroffen werden (ebenso BFH-Urteil vom
UmwStG 1995 (nur) für Umwandlungen i.S.
G unter anderem von Kapitalgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten
öffentlichen Rechts gilt. § 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG erlaubt dazu die Umwandlung von Rechtsträgern mit Sitz im Inland durch Vermögensübertragung und § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 UmwStG 1995 stellt klar, dass für die Vermögensübertragung (Vollübertragung) i.S.
G der dritte und sechste Teil
UmwStG 1995 sowie § 19 UmwStG 1995 gelten. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 für vom zweiten bis fünften Teil
UmwStG 1995 erfasste übertragende Umwandlungen (hier: die nach § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 UmwStG 1995 dem dritten Gesetzesteil unterfallende Vollübertragung i.S.
G) unmittelbar gilt (vgl. Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 4; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 3), sind danach im Streitfall sowohl § 2 UmwStG 1995 als auch § 12 UmwStG 1995 anwendbar. 16 b) Indessen führt die Anwendung
StG 1995 im Streitfall nicht zur rückwirkenden Erfassung der von der Klägerin durch die Erbringung der Gegenleistung in Form der Übertragung der B-Aktien realisierten stillen Reserven bereits im Streitjahr. 17 aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf
Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Die Norm enthält eine Fiktion, wonach bezogen auf die übertragende Körperschaft sowie die Übernehmerin die Einkommens- und Vermögensermittlung so vorzunehmen ist, als wäre die Übertragung
betreffenden Vermögens von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin bereits mit Ablauf
vorangegangenen steuerlichen Übertragungsstichtages erfolgt. Für steuerliche Zwecke wird danach ein Übertragungsstichtag fingiert, der von der zivilrechtlichen Regelung über die Wirksamkeit
Übertragungsvorgangs abweicht und sich stattdessen am Stichtag der letzten --nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bis zu acht Monaten vor der Registeranmeldung liegenden-- handelsrechtlichen Schlussbilanz orientiert. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Fiktionswirkung alleine auf die steuerliche Behandlung
angesprochenen übertragenen Vermögens. Dies folgt auch daraus, dass es sich bei der Bilanz, welche dem Vermögensübergang zu Grunde liegt, um die in § 17 Abs. 2 UmwG genannte Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft handelt, die der Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist (BFH-Urteil vom
übertragenen Vermögens eine Gegenleistung erbringt, ist nach dem Wortlaut
StG 1995 hingegen nicht relevant. Hinzu kommt, dass sich aus dem Normwortlaut auch keinerlei Anhalt für eine Erstreckung der Rechtsfolgen auf die Ebene der Gesellschafter der an der Übertragung beteiligten Rechtsträger ergibt. Die Rückwirkungsfiktion gilt nur für die an der übertragenden Umwandlung beteiligten Rechtsträger, nicht hingegen für deren Gesellschafter; für diese bleibt es vielmehr bei dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, dass Sachverhalte grundsätzlich nicht auf zurückliegende Zeitpunkte zurückwirken (Senatsurteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467). 18 bb) Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Auslegung
StG 1995. So zeigt bereits die Regelung
StG 1995, welche für den Fall
Vermögensübergangs auf eine Personengesellschaft die Geltung von § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 (auch) für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter anordnet, dass es für eine Erstreckung der Wirkungen
StG 1995 auf die Gesellschafterebene einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf. Ist Übernehmerin eine Körperschaft, wirkt sich mangels entsprechender Regelung die Rückwirkung nicht auf die Rechtsbeziehung zu den Gesellschaftern der Überträgerin und der Übernehmerin aus (vgl. Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 2; van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 2 Rz 14; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 2 UmwStG Rz 22, 49, 64; G. Kraft in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, § 2 Rz 34). Bei den Gesellschaftern der Überträgerin entsteht vielmehr ein sich aus einer Veräußerung oder Abfindung ergebender Gewinn nicht zum steuerlichen Übertragungsstichtag, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem er nach allgemeinen Grundsätzen entsteht (van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 2 Rz 69 ff.; Schießl in Widmann/Mayer, a.a.O., § 13 UmwStG Rz 245; Früchtl in Eisgruber, UmwStG, § 2 Rz 64). Auch im Übrigen hat der Gesetzgeber jeweils Sonderbestimmungen erlassen, wenn er objektiv für einen bestimmten Sachverhalt eine steuerliche Rückwirkung für erforderlich gehalten hat. Dies zeigen etwa § 14 Sätze 1 und 3 sowie § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 1995, welche jeweils eigenständige Rückwirkungsregelungen für die dort beschriebenen und nicht § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 unterfallenden Sachverhalte enthalten. 19 cc) Die Richtigkeit der vorgenannten Auslegung ergibt sich weiterhin auch mit Blick auf den mit § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 verfolgten Sinn und Zweck. Die Norm soll lediglich vermeiden, dass der übertragende Rechtsträger auf den konkreten Tag
zivilrechtlichen Wirksamwerdens
Vermögensübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger eine spezielle handelsrechtliche sowie gegebenenfalls zusätzlich steuerrechtliche Umwandlungsbilanz erstellen muss (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1989 III R 54/88, BFHE 157, 270, BStBl II 1989, 805; van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 2 Rz 3). Der Gesetzesbegründung zum UmwStG 1957 lässt sich insoweit entnehmen, dass mit der seinerzeitigen Rückwirkungsregelung in § 2 Abs. 2 UmwStG 1957 eine einheitliche und praktisch handhabbare Kompromisslösung gefunden werden sollte, um dem Bedürfnis der Praxis, dass die Bilanz, die handelsrechtlich der Umwandlung zu Grunde gelegt werde, zugleich auch für die Besteuerung maßgebend sein solle, Rechnung zu tragen (BTDrucks II/3497, S. 8; ähnlich die Gesetzesbegründung zum UmwStG 1969, BTDrucks V/3186, S. 10). An diesem Gesetzeszweck hat sich unter Geltung
StG 1995 nichts geändert. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Norm auf rein praktischen Erwägungen und Vereinfachungsgründen beruht und sich diese (nach wie vor) allein auf das Vermögen beziehen, welches vom übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen soll. Für den Stand dieses Vermögens sollte derjenige
letzten handelsrechtlichen Jahresabschlusses ausreichen und nicht zusätzlich noch eine zeitpunktgenaue Umwandlungsbilanz erstellt werden müssen (vgl. Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 2; Dötsch in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 3; Geils in Haase/ Hruschka, UmwStG, § 2 Rz 6; Slabon in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 2 Rz 3; G. Kraft in Kraft/Edelmann/Bron, a.a.O., § 2 Rz 9; Früchtl in Eisgruber, a.a.O., § 2 Rz 4; alle m.w.N.). 20 c) Nichts anderes lässt sich § 12 UmwStG 1995 entnehmen; auch hieraus ergibt sich für 1999 keine höhere Körperschaftsteuerfestsetzung. 21 aa) Der von der Klägerin bei der Erbringung der Gegenleistung realisierte Gewinn ist nicht Teil
Übernahmeergebnisses nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995. Danach bleibt bei der Ermittlung
Gewinns der übernehmenden Körperschaft ein Gewinn oder Verlust in Höhe
Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile (§ 4 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995) und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer Ansatz. Hiernach kommt als einzige Position, die dem Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen ist, der Buchwert der Anteile i.S.
StG 1995 in Betracht. Angesprochen ist damit der Buchwert der wegfallenden Anteile an der übertragenden Körperschaft (Rödder in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 12 Rz 63), mit welchem diese zum steuerlichen Übertragungsstichtag bei der übernehmenden Körperschaft bilanziert sind. Für eine erweiternde Auslegung
in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 enthaltenen Begriffs der "Anteile an der übertragenden Körperschaft" i.S. der Einbeziehung
durch Übertragung der B-Aktien realisierten Gewinns besteht angesichts
eindeutigen Normwortlauts kein Spielraum. 22 bb) Anders als das FA meint, kommt es im Streitfall auch auf die Frage, ob bzw. wie die Gegenleistung im Rahmen
StG 1995 berücksichtigt werden muss,
halb nicht an, weil § 12 UmwStG 1995 nicht dazu führen kann, dass die Klägerin den durch die Erbringung der Gegenleistung realisierten Gewinn bereits im Streitjahr auszuweisen hätte. Sinn und Zweck der §§ 11 und 12 UmwStG 1995 ist es lediglich, die Besteuerung der in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven zu sichern (vgl. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., Vor §§ 11-13 UmwStG Rz 2). Nur für diese übertragenen Wirtschaftsgüter besteht demnach ein geschlossenes Regelungssystem und soll es nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 zu einer Rückwirkung auf den vorangehenden steuerlichen Übertragungsstichtag kommen. Die stillen Reserven, welche die Klägerin durch die Übertragung der B-Aktien am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.