StVereinfG 2011) 1. Dem in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F.
StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011 auch im Veranlagungszeitraum 2009 Rechnung zu tragen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung
Senatsurteils vom
Senatsurteils vom
Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 07.04.2022 (BStBl I 2022, 320), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO sowie der Nichtannahmebeschlüsse
Bundesverfassungsgerichts vom
BFH vom
Sächsischen Finanzgerichts vom 9. März 2016 1 K 991/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger zu 1.) wurde für das Streitjahr
Therapiegesetzes, der Heilpraktikerverordnung oder ähnlicher Bestimmungen. Mit der Methode
Reiki würden die Selbstheilungskräfte
Menschen durch Handauflegen aktiviert. T übe diese Praktik als eine Form der Begleitung von Menschen in gesundheitlichen Krisen aus. Auf Nachfrage
Finanzgerichts (FG) teilte T zu ihrer Tätigkeit mit, Fern-Reiki sei eine Form
Reiki (Arbeit mit universeller Lebensenergie, Handauflegen), welche mit Quantenphysik erklärbar sei und besage, dass alle Materie aus Schwingungen bestehe. Nach einer Ausbildung zur Anwendung
Fern-Reiki könne T über Gedanken und somit große Entfernungen Hände auflegen. Dazu vereinbare sie mit dem Empfänger einen Zeitpunkt und sei dann intensiv in Gedanken bei ihm. Virtuell lege sie dabei --wie bei Reiki vor Ort-- ihre Hände auf. E und T hätten sich der Instrumente
Fern-Reiki bedient, um sich punktuell nahe zu sein. 6 Für die (Fern-)Reiki-Behandlungen der E fielen im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von 289 € an. Ein Arzt der K-Klinik bestätigte dem Kläger zu
anschließenden Revisionsverfahrens, das bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen VI R 71/13 anhängig war, erließ das FA einen Änderungsbescheid, mit dem es die bisher berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen um 3.399 € herabsetzte, so dass sich nach Abzug der zumutbaren Belastung keine Steuerminderung wegen außergewöhnlicher Belastungen mehr ergab. 11 Dem lag zugrunde, dass der Kläger zu 1. im Jahr 2013 von der Krankenkasse eine Zahlung in Höhe von 3.399,81 € erhalten hatte. Nachdem der Kläger zu 1. während
Klageverfahrens vor dem FG Kenntnis von den Stellungnahmen der Krankenkasse zu den Auskunftsersuchen
FA erhalten hatte, machte er gegenüber der Krankenkasse die vollständige Übernahme der Krankenhauskosten geltend. Die Krankenkasse teilte dem Kläger zu 1. daraufhin mit, ihr sei bei ihren damaligen Erklärungen gegenüber dem FA offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Es gebe keine Rechtsprechung, die die Krankenkassen verpflichtete, Kosten in nicht zugelassenen Krankenhäusern zu übernehmen. Aufgrund der Fehlinformation, die nachvollziehbar zu einer Verärgerung
Klägers zu
vorgenannten Änderungsbescheids das Urteil
FG auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. 13 Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang erneut überwiegend ab. 14 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 15 Sie tragen insbesondere vor, die Nichtberücksichtigung von Krankheitskosten bei einer tödlichen Erkrankung aufgrund vermeintlich fehlender Formalnachweise verstoße gegen § 33
Einkommensteuergesetzes (EStG). Die rückwirkende Anwendung
DV) i.d.F.
Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) sei ebenso verfassungswidrig wie die in § 33 EStG vorgesehene zumutbare Belastung. Die Bestattungskosten habe das FG zu Unrecht nicht anerkannt. Das angefochtene Urteil verstoße insoweit auch gegen das Diskriminierungsverbot der Ehe. Die im Jahr 2013 von der Krankenkasse geleistete Zahlung mindere nicht die außergewöhnlichen Belastungen im Streitjahr. Auslöser der Zahlung seien nicht die Krankheitskosten, sondern Fehler
FA und der Krankenkasse gewesen. Das FG habe zudem das Recht der Kläger auf ein faires Verfahren verletzt. 16 Die Kläger beantragen sinngemäß,1. das Urteil
FG vom
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1
Grundgesetzes (GG) zu den Fragen einzuholen, oba) die gesetzliche Regelung zur "zumutbaren Belastung"
G verfassungswidrig ist, wenn damit indisponibles Einkommen zur Abwehr einer tödlichen Erkrankung der Besteuerung unterworfen wird undb) die einfachgesetzlich vorgesehene Rückwirkung
Formalnachweises in § 64 EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011 verfassungswidrig ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige im Rückwirkungszeitraum im Vertrauen auf die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) disponiert hat;3. das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung
BVerfG über die Verfassungsbeschwerde
Klägers zu
Klägers zu
FG insoweit nicht anzufechten. Dementsprechend haben sie auch die Verletzung
G nicht --wie es gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO erforderlich gewesen wäre-- gerügt. Die Kläger haben in Bezug auf die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch keine Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben, die ihrer Auffassung nach das angefochtene Urteil insoweit als unrichtig erscheinen lassen (s. dazu auch BFH-Urteil vom
G ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Vom Anwendungsbereich
G ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe
Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteile vom
DV i.d.F.
StVereinfG 2011-- zu den zwangsläufigen Krankheitskosten zählen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht (Senatsurteil vom 2. September 2010 VI R 11/09, BFHE 231, 69, BStBl II 2011, 119). 24 b) Das FG hat die Aufwendungen in Höhe von 680,09 € für verschiedene Medikamente und Präparate hiernach in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht zum Abzug zugelassen. 25 Die Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33
Fünften Buchs Sozialgesetzbuch --SGB V--) hat der Steuerpflichtige durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen (§ 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011). Dies gilt auch in den Fällen einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung, da die Regelung
DV i.d.F.
StVereinfG 2011 keine Differenzierung zwischen verschiedenen Krankheitskosten enthält (BFH-Urteil vom 25. April 2017 VIII R 52/13, BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht. 26 Auch wenn der Senat zugunsten der Kläger annähme, dass es sich bei den erworbenen Medikamenten und Präparaten um Arzneimittel i.S.
Arzneimittelgesetzes handelte (s. dazu auch Senatsurteil in BFHE 249, 483, BStBl II 2015, 703), fehlt es jedenfalls an den gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011 erforderlichen Nachweisen. Bei den ausweislich der Anlage zur Einspruchsentscheidung von der Krankenkasse nicht erstatteten und vom FA nicht als Krankheitskosten anerkannten Aufwendungen handelte es sich um Kosten für Medikamente und Präparate, für die die Kläger keine Verordnungen eines Arztes oder Heilpraktikers mehr vorlegen konnten. Die nachträglichen ärztlichen Schreiben vom ... 2010 und vom ... 2011 sind bereits
halb keine ärztlichen Verordnungen, weil sie sich nicht konkret auf die einzelnen jeweils erworbenen Medikamente und Präparate bezogen (s. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949). 27 c) Das FG hat auch die Aufwendungen für die Schuhe und das (Fern-)Reiki zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. 28 In den in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011 aufgeführten Fällen hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen. Daran fehlt es im Streitfall. 29 aa) Selbst wenn der Senat zugunsten der Kläger unterstellte, es habe sich bei den Schuhen um medizinische Hilfsmittel i.S.
DV i.d.F.
StVereinfG 2011 gehandelt, haben die Kläger den Nachweis der Zwangsläufigkeit jedenfalls nicht in der gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011 gebotenen Form durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) geführt. 30 bb) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG das von T praktizierte (Fern-)Reiki ferner als eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S. von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011 angesehen. 31 Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803). Dies wird angenommen, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (Senatsurteil vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, m.w.N.). Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich anerkannt anzusehen ist, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände
Einzelfalls festzustellen. 32 Im Streitfall konnte das FG keinen wissenschaftlichen Nachweis über die Wirksamkeit
(Fern-)Reiki feststellen. Hieran ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), da die Kläger insoweit keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben haben. Ein zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011 erforderliches amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) haben die Kläger nicht vorgelegt. 33 Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe mit "(Fern-) Reiki" den falschen Sachverhalt beurteilt, tatsächlich habe T im Rahmen einer ... Therapie ... Gespräche geführt, verkennen sie zum einen, dass E mit T ausdrücklich eine Vereinbarung über eine Reikibehandlung und nicht über eine ... Unterstützung abgeschlossen hatte. Zum anderen war T auch gar nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen. Im Übrigen wäre selbst im Falle einer psychotherapeutischen Behandlung der E durch T der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein --im Streitfall fehlendes-- amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen gewesen. 34 d) Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011 gemäß § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011 im Streitjahr anzuwenden. Er hat bereits entschieden, dass das mit dem StVereinfG 2011 eingeführte formalisierte Nachweisverlangen --auch hinsichtlich seiner rückwirkenden Einführung-- verfassungsgemäß ist (Senatsurteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577). Dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, hat sich auch der VIII. Senat
BFH unlängst angeschlossen (BFH-Urteil in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949). 35 aa) Aus dem Beschluss
BVerfG vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08 (BVerfGE 135, 1) ergibt sich --entgegen der Auffassung der Kläger-- nichts anderes. Nach dieser Entscheidung
BVerfG kann der Gesetzgeber den Inhalt geltenden Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. Eine nachträgliche, klärende Feststellung
geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist hiernach grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll. 36 Das Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577 steht mit der Rechtsprechung
BVerfG in BVerfGE 135, 1 in Einklang. Der Senat ist in dem vorgenannten Urteil von einer echten Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) ausgegangen, die insoweit vorliegt, als die Änderung der EStDV durch das StVereinfG 2011 --wie hier-- einen Veranlagungszeitraum betrifft, der vor dem Zeitpunkt der Verkündung
StVereinfG 2011 bereits abgeschlossen und für den die Steuer bereits entstanden war (§ 36 Abs. 1 EStG). Der Senat hat diese echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) allerdings unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung
BVerfG als zulässig angesehen. Denn es ist anerkannt, dass das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot in bestimmten Fallgruppen durchbrochen werden darf. So tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand
geltenden Rechts bilden konnte, etwa weil eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Steuerrechtsfrage nach Änderung der Rechtsanwendungspraxis rückwirkend gesetzlich festgeschrieben wird (BVerfG-Beschlüsse vom 23. Januar 1990 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87, BVerfGE 81, 228; vom 15. Oktober 2008 1 BvR 1138/06, Kammerentscheidungen
Bundesverfassungsgerichts --BVerfGK-- 14, 338, und vom 21. Juli 2010 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369). 37 An dieser Rechtslage hat sich durch den Beschluss
BVerfG in BVerfGE 135, 1 nichts geändert. Das BVerfG betont nämlich auch in seinem Beschluss in BVerfGE 135, 1 ausdrücklich, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz
Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand
geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 64). Solches hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577 aber gerade angenommen, indem er ausgeführt hat, dass der Verordnungsgeber mit der rückwirkenden Anordnung der formalisierten Nachweisverlangen die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt hat, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Senatsurteile vom 11. November 2010 VI R 16/09 (BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966) und VI R 17/09 (BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) einer gefestigten Rechtsprechung und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung und damit allgemeiner Rechtsanwendungspraxis auch auf Seiten der Steuerpflichtigen entsprach. Ein berechtigtes Vertrauen auf eine hiervon abweichende Rechtslage konnten die Steuerpflichtigen folglich jedenfalls vor der Rechtsprechungsänderung durch die Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 nicht bilden. 38 Dem Beschluss
BVerfG in BVerfGE 135, 1 lag auch kein mit dem Streitfall und dem Senatsurteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577 vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Denn der Gesetzgeber hatte mit der rückwirkenden Änderung
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, über die das BVerfG in dem Beschluss in BVerfGE 135, 1 entschieden hatte, keine Rechtslage wiederhergestellt, die schon vor der betreffenden Gesetzesänderung einer allgemeinen Rechtsanwendungspraxis entsprach. Vielmehr hatte er mit echter Rückwirkung eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden, die aus verfassungsrechtlicher Sicht gegenüber der alten Rechtslage als konstitutive Änderung zu behandeln war (BVerfGE-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 44). Wäre solches zulässig, hätte dies den rechtsstaatlich gebotenen Schutz
Vertrauens in die Stabilität
Rechts empfindlich geschwächt (BVerfGE-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 53). Derartiges war bei der rückwirkenden Einführung der formalisierten Nachweisverlangen in § 64 EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011 indes nicht zu besorgen, weil auch mit Wirkung für die Vergangenheit lediglich die Rechtslage wiederhergestellt wurde, die --insbesondere im Streitjahr und bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969-- allgemeiner Rechtsanwendungspraxis entsprach. 39 Das BVerfG stellt in seinem Beschluss in BVerfGE 135, 1 (Rz 80 und 81) zudem selbst ausdrücklich klar, dass der dort entschiedene Fall mit der Situation nicht vergleichbar ist, dass der Gesetzgeber angesichts einer kurzfristigen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der bis dahin gefestigten Rechtspraxis diese (rückwirkend) wiederherstellt. 40 bb) Der Senat kann auch im Streitfall offen lassen, ob für die Zeit nach dem Ergehen der Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss am 1. November 2011 bzw. der Verkündung
StVereinfG 2011 am 4. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) oder jedenfalls bis zur entsprechenden Gesetzesinitiative --hier der Prüfbitte
Bundesrates vom
Einspruchs in schutzwürdiger Weise im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage nach Ergehen der Senatsurteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969 disponiert haben. Die Kläger wenden zwar ein, der Kläger zu 1. habe während
Einspruchsverfahrens zwischen der Änderung der Senatsrechtsprechung und der Verkündung
StVereinfG 2011 in schützenswerter Weise disponiert, weil er den Einspruch aufrechterhalten und die verbösernde Überprüfung schon anerkannter Aufwendungen durch das FA zugelassen habe. Die verfahrensrechtliche Entscheidung, den Einspruch nicht zurückzunehmen, erfolgte aber insbesondere mit dem Ziel, den Abzug der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG von den anzuerkennenden Krankheitskosten als nicht verfassungsgemäß anzufechten. Dieses Ziel konnte der Kläger zu 1. nur nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung durch das Beschreiten
Rechtswegs erreichen. 42 e) Das FG hat auch die Aufwendungen in Höhe von 89,45 €, bei denen ein Leistungsgegenstand nicht erkennbar war, zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es ist nicht feststellbar, dass die Voraussetzungen
G insoweit vorliegen. Die (objektive) Feststellungslast hierfür tragen die Kläger (s. BFH-Urteil vom 27. Juli 1990 III R 90/87, BFH/NV 1991, 229). 43
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht. Nach dieser Vorschrift trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. 45 Bei der Verpflichtung aus § 1968 BGB handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Nachlassverbindlichkeiten treffen den Erben nur als denjenigen, dem das Vermögen
Erblassers zufällt. Ist der Nachlass überschuldet, hat der Erbe die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, so dass ihn aus § 1968 BGB keine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Beerdigungskosten trifft. Denn mit der Annahme der Erbschaft setzt der Erbe regelmäßig selbst den Grund für seine Rechtspflicht zur Erfüllung der damit verbundenen Schulden. Die Verpflichtung aus § 1968 BGB trifft ihn
halb nicht zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom
Nachlasses nicht übersteigen, gar nicht erst zu einer Belastung i.S. von § 33 EStG. 47 bb) Nach diesen Maßstäben hat das FG den Abzug der Beerdigungskosten im Ergebnis zu Recht verneint. 48 Zwar war der Kläger zu
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) verfügte E an ihrem Todestag über Guthaben bei einer Sparkasse in Höhe von 12.416 € und bei einer Bausparkasse in Höhe von 8.103 €. Aus seinem Anteil an diesem Nachlass konnte der Kläger zu
Nachlasses überstiegen hätten. Aus dem vom FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber nicht, dass dem Kläger zu
Klägers zu
verfügbaren Nettoeinkommens (Erman/Kroll-Ludwigs, a.a.O., § 1360a Rz 5), das auch ohne nähere Bezifferung im Haushaltsgeld enthalten sein kann (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1360a BGB Rz 4). Dass die Leistungen
Klägers zu
Klägers zu
Klägers zu 1. noch dafür entnehmen, dass der Kläger zu 1. bei Hingabe der Leistungen an E erkennbar die Absicht hatte, von E Ersatz zu verlangen. 53
Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten. Bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung sind daher auch solche Ersatzleistungen, Beihilfen und andere Erstattungsbeträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige erst in einem späteren Kalenderjahr erhält (BFH-Urteile vom
Begriffs der Aufwendungen und dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Denn der Abzugstatbestand
G erfordert die verminderte subjektive Leistungsfähigkeit
Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige ist im Ergebnis lediglich um die Differenz von außergewöhnlichem Aufwand und Ersatzleistung belastet. Nur insoweit trägt er den außergewöhnlichen Aufwand tatsächlich und nur insoweit ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindert (Senatsbeschluss vom 14. April 2011 VI R 8/10, BFHE 233, 241, BStBl II 2011, 701). 56 Die Vorteilsanrechnung, die der Vermeidung einer steuerlichen Doppelentlastung dient, ist jedoch nur geboten, wenn die (steuerfreie) Ersatzleistung und der Aufwand auf dem nämlichen Ereignis beruhen (Senatsbeschluss in BFHE 233, 241, BStBl II 2011, 701). Anzurechnen sind
halb nur Vorteile in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige erhält, um die entstandenen außergewöhnlichen Aufwendungen auszugleichen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom
Klägers zu
finanzgerichtlichen Verfahrens zu mindern. Die Kläger wandten die Gerichtskosten nämlich nicht auf, um die Erstattung der vom Kläger zu
Senats in seinem Urteil vom
Senats im Urteil in BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684, der sich der VIII. Senat
BFH in seinem Urteil in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949 und auch die Finanzverwaltung zwischenzeitlich angeschlossen haben, so zu verstehen, dass nur der Teil
Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. 64 Hiernach berechnet sich die zumutbare Belastung im Streitfall auf der Grundlage von zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten ... wie folgt: ... 65 Die zumutbare Belastung übersteigt damit die als außergewöhnliche Belastungen vom FA anerkannten Aufwendungen. Höhere Aufwendungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat. 66 b) Auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung kann nach dem eindeutigen Wortlaut
Gesetzes auch bei Krankheitskosten nicht verzichtet werden. Denn das Gesetz differenziert in § 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG bei Ansatz und Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Krankheitskosten und anderen als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen (BFH-Urteil in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949). 67 c) Die so ermittelte zumutbare Belastung ist nach ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß (BFH-Urteile in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179; vom
Vortrags der Kläger und der an dieser Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik (z.B. Karrenbrock/Petrak, Deutsches Steuerrecht 2016, 47) nach nochmaliger Überprüfung weiterhin fest. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten. 68 aa) Nach dem Prinzip der Steuerfreiheit
Existenzminimums hat der Staat das Einkommen
Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt (BFH-Urteile in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151, und in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949; BFH-Beschluss in BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259). Dem Grundgedanken der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge entspricht es, dass sich die Bemessung
einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums zumindest nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Solange der Empfänger entsprechender Sozialleistungen aus den allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert wird, ist auch der entsprechende Aufwand im Einkommensteuerrecht steuerfrei zu stellen (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.4.b). Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören grundsätzlich auch Aufwendungen
Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung (Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151). Für die Bemessung
freizustellenden existenznotwendigen Aufwands der Höhe nach ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151). Da auch Empfänger von Sozialleistungen Zuzahlungen aus den ihnen zur Verfügung gestellten Sozialleistungen bis zur Belastungsgrenze selbst zu erbringen haben, gehören Zuzahlungen i.S.
Bl II 2017, 259). 69 Hiergegen kann insbesondere nicht eingewandt werden, dass das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum für alle Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist. Dies gilt nämlich nur für Aufwendungen, die tatsächlich von Verfassungs wegen auch dem einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum zuzuordnen sind, weil die Aufwendungen dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau entsprechen. Das sozialhilferechtliche Versorgungsniveau umfasst aber gerade keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung (BFH-Beschluss in BFHE 255, 252, BStBl II 2017, 259). Aus diesem Grund bildet die sozialrechtliche Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) auch von Verfassungs wegen keine betragsmäßige Grenze für den Ansatz der zumutbaren Belastung. Diese ist vielmehr nach den in § 33 Abs. 3 EStG geregelten steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln, die ihrerseits --nach ständiger Rechtsprechung-- verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. 70 Eine Zuzahlung mag allenfalls dann nicht mehr zumutbar sein, falls dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte (Urteil
Bundessozialgerichts vom 22. April 2008 B 1 KR 10/07 R, BSGE 100, 221, Rz 16). Solange allerdings der tatsächliche Umfang der von dem Steuerpflichtigen erbrachten Aufwendungen für die Zuzahlungen --wie im Streitfall-- der Höhe nach nicht geeignet ist, dieses Existenzminimum zu tangieren, hält der erkennende Senat eine Einschränkung der zumutbaren Belastung von Verfassungs wegen nicht für geboten. 71
FG gegen das Gebot
fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Das FG hatte angesichts
Streitgegenstands und
von den Klägern gestellten Klageantrags nicht über die Rechtmäßigkeit der Auskunftsersuchen
FA im Verwaltungsverfahren zu entscheiden. 75 5. Da der Senat weder von der Verfassungswidrigkeit der zumutbaren Belastung in § 33 EStG noch von der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Neuregelung der formalen Nachweispflichten in § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. §§ 64, 84 Abs. 3f EStDV i.d.F.
StVereinfG 2011 überzeugt ist, kommen eine Aussetzung
Verfahrens und eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. 76 6. Der Senat übt sein ihm gemäß § 74 FGO eingeräumtes Ermessen dahin aus, das Verfahren nicht bis zur Entscheidung
BVerfG über die vom Kläger zu 1. gegen das BFH-Urteil in BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949 eingelegte Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1936/17) auszusetzen. 77 a) Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung
Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung
anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung sind insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503, und vom 19. September 2007 XI B 52/06, BFH/NV 2008, 63). 78 Ein Klageverfahren ist nach der Rechtsprechung
BFH insbesondere auszusetzen, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten
Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Regelung trotz
beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 63). Außerdem muss eine die Verfassungswidrigkeit bejahende Entscheidung
BVerfG entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das auszusetzende Verfahren haben (BFH-Beschluss vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337). Eine Aussetzung
Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung
BVerfG kommt daher dann nicht in Betracht, wenn selbst für den Fall, dass das BVerfG die einschlägige Steuerrechtsnorm für verfassungswidrig erklärt, eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf das konkrete Streitverfahren
halb auszuschließen ist, weil allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung
Gesetzgebers nur für die Zukunft zu rechnen ist (BFH-Beschlüsse vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647; vom 24. Januar 2006 VIII B 37/05, BFH/NV 2006, 1154; vom 2. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556, und vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984). 79
StVereinfG 2011 wendet, hält der Senat die Verfassungsbeschwerde aus den oben bereits dargelegten Gründen (s. II.2.
BVerfG ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass normverwerfende Entscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden Nichtigkeitsregelung der angegriffenen gesetzlichen Bestimmung oder zu einer rückwirkenden Neuregelung
beanstandeten Gesetzes --und sei es auch nur im Rahmen einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle-- führen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657, mit Nachweisen zur Rechtsprechung
BVerfG). Eine solche Möglichkeit schließt der Senat für die zumutbare Belastung aus. Es wäre selbst für den Fall, dass das BVerfG die zumutbare Belastung entgegen der ständigen Rechtsprechung
BFH und entgegen seinen eigenen bisherigen Entscheidungen nunmehr für verfassungswidrig halten sollte, nicht mit einer Nichtigkeits-, sondern allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung und einer Änderungsverpflichtung
Gesetzgebers für die Zukunft zu rechnen. 82 c) Die Ablehnung
Antrags auf Aussetzung
Verfahrens gemäß § 74 FGO kann in der Endentscheidung erfolgen (BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.