G . 2. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit
Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung und während deren Durchführung einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG aus . Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juli 2013 bis September
Berufsschulabschlusses und eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr. Dieses berufspraktische Jahr kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Nach Abschluss der Ausbildung zum "Staatlich Geprüften Betriebswirt" ist die Teilnahme an externen Kammerprüfungen z.B. zum Bilanzbuchhalter oder zum Steuerfachwirt möglich. 4 Nach § 9 der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer S für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Steuerfachwirt kann zur Prüfung zugelassen werden, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als "Steuerfachangestellter" abgelegt hat und eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet
Steuer- und Rechnungswesens von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen kann. 5 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag
Klägers vom
angegriffenen Urteils,
Ablehnungsbescheids vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen (dazu 3.). 11 1.
G nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a
Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). 13 2. Im Streitfall erfüllt T nur im Zeitraum September 2013 bis September 2015 die Voraussetzungen eines kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG. Sie konnte im Zeitraum September 2013 bis August 2014 eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und befand sich von August 2014 bis September 2015 in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). 14 a) Entgegen der Auffassung
Klägers kann T im Zeitraum Juli 2013 bis September 2015 nicht schon wegen einer ab
G kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Der vom Kläger in der Revisionsbegründung dargelegte Ausbildungscharakter der praktischen Tätigkeiten in den Steuerberatungskanzleien wird nicht durch entsprechende tatsächliche Feststellungen
FG bestätigt. Vielmehr hat das FG nur festgestellt, dass T zunächst einer Vollzeitbeschäftigung nachging und ab September 2014 ihre Arbeitszeit auf 36 Stunden reduzierte. Eine Beschäftigung ohne überwiegenden Ausbildungscharakter erfüllt nicht die Anforderungen
G. An diese Feststellungen ist der Bundesfinanzhof (BFH) mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Entsprechend war die Tätigkeit in den Steuerberatungskanzleien --entgegen der Auffassung
Klägers-- auch nicht geeignet, Teil einer dualen Ausbildung zu sein. 15 Die im Streitzeitraum von August 2014 bis September 2015 durchgeführte Fachschulausbildung erfüllt dagegen ohne weiteres die Voraussetzungen
G. 16 b) Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung im Zeitraum Juli 2013 bis August 2014 wegen einer Übergangszeit i.S.
G scheidet ebenfalls aus. Zwar handelt es sich insoweit um einen Zeitraum, der zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt, da die Ausbildung zur Steuerfachangestellten im Juni 2013 endete und die Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft im August 2014 begann. Jedoch überschreitet dieser Zeitraum die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG genannte Höchstdauer von vier Monaten. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). 17 c) Für den Zeitraum Juli 2013 bis August 2013 liegen die Voraussetzungen
G nicht vor, denn das FG hat für diesen Zeitraum keine Bemühungen der T um einen Ausbildungsplatz festgestellt. 18 Da nach den Feststellungen
FG am 19. September 2013 die Anmeldung bei der Fachschule für Wirtschaft erfolgte, erfüllt T von September 2013 bis August 2014 die Voraussetzungen
G (BFH-Urteil vom
G nachgegangen ist. 20 a) Im Streitfall stellt die Ausbildung der T zur Steuerfachangestellten bereits eine abgeschlossene erstmalige Ausbildung i.S.
G dar. 21 aa) Nach der Rechtsprechung
BFH kommt es für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, darauf an, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom
FG weder im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten mit der Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft begonnen noch hat sie sich für eine bereits im Jahr 2013 beginnende Ausbildung beworben. Schulorganisatorische oder andere objektive Gründe, die einer Aufnahme der Ausbildung im August 2013 statt erst im August 2014 entgegengestanden hätten, hat das FG ebenfalls nicht festgestellt. 24 Vielmehr hat T ihren ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss genutzt, um mit diesem im Rahmen einer regulären Erwerbstätigkeit ohne Ausbildungscharakter Einkünfte zu erzielen. Diese Erwerbstätigkeit erfolgte auch nicht nur in einem Überbrückungszeitraum zwischen dem Ende der Steuerfachangestelltenausbildung und dem nächstmöglichen Beginn der Fachschulausbildung und bildete somit eine zeitliche Zäsur zwischen zwei hierdurch verselbständigten Ausbildungen. 25 Im Übrigen teilt der Senat auch die Auffassung
FG, dass die zeitliche Zäsur nicht durch die im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Anmeldung bei der Fachschule für Wirtschaft beseitigt wird. Denn der enge zeitliche Zusammenhang muss nach der Rechtsprechung
Senats zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten bestehen (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende einer Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts und den Bemühungen um eine weitere Ausbildung oder einen weiteren Ausbildungsabschnitt genügt nicht. 26
Klägers-- schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründen, dass eine nach Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung eingetreten sei. Eine Selbstbindung der Familienkassen folgt insbesondere nicht aus den Verwaltungsanweisungen
Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Februar 2016 (BStBl I 2016, 226). Soweit darin unter Rz 1 ausgeführt wird, dass es bei volljährigen Kindern ab 2012 nicht mehr auf die Einkünfte und Bezüge
Kindes ankomme, gibt dies nur die durch das Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) veränderte Rechtslage zu § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG wieder. Dies bedeutet allerdings nicht, dass
halb auch jegliche Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich sein muss. Wie sich bereits aus Rz 2 der betreffenden Verwaltungsanweisung ergibt, kommt es zwar nicht mehr auf die Höhe der aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte, jedoch --entsprechend der Änderung
G-- auf den Umfang der Erwerbstätigkeit an. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Familienkasse sonstigen Teilen der Verwaltungsanweisung widerspricht. Insbesondere sieht Rz 13 vor, dass eine Fachschulausbildung --entsprechend den Umständen
Einzelfalls-- eine Zweitausbildung oder aber auch Teil einer mehraktigen Erstausbildung sein kann. 28 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810081&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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