STRE201810083 ECLI:DE:BFH:2018:U.200218.VIIR21.16.0 BFH 7. Senat 20180220 VII R 21/16 Urteil § 13 VwKostG, § 5 ZollVG, § 5 AO, § 88 AO vorgehend FG Hamburg, 9. Juni 2016, Az: 4 K 23/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenschuldnerschaft in Bezug auf Lagergebühren für nicht abgeholte Postsendungen 1. Zur Zahlung der Kosten für die Lagerung nicht abgeholter Postsendungen ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Als Kostenschuldner kommen demnach das Unternehmen, das die Postsendungen zur Zollstelle befördert hat, und die Selbstverzoller in Betracht . 2. Handelt es sich um ein Massenverfahren und ist der Aufwand für die Ermittlung der Selbstverzoller für das HZA unverhältnismäßig hoch, während das Unternehmen, das die Postsendungen befördert, über deren Daten verfügt, ist es ermessensgerecht, nur dieses als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen . Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 9. Juni 2016 4 K 23/14 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befördert Postsendungen aus Drittländern in Erfüllung der Verbindlichkeiten, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus dem Weltpostvertrag (WPV) ergeben. Sendungen an sog. Selbstverzoller oder Sendungen, an denen nicht alle erforderlichen Informationen angebracht sind oder bei denen Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen in Betracht kommen, können nicht direkt bei den an den Auswechslungsstellen der Klägerin angesiedelten Zollstellen zum freien Verkehr abgefertigt werden. Diese befördert die Klägerin im externen Versandverfahren zum für den Adressaten zuständigen Zollamt (ZA), wo sie die Sendungen zur Beendigung des Versandverfahrens gestellt. Außerdem informiert sie die Empfänger dieser Postsendungen über deren Eingang beim zuständigen ZA. Holt der Empfänger die Postsendung nicht innerhalb der Lagerfrist ab, nimmt die Klägerin sie zurück und übermittelt sie dem Postdienstleister, von dem sie die jeweilige Sendung übernommen hat. Welche Sendungen für Selbstverzoller bestimmt sind, ist weder auf den Postübergabebögen, die die Sendungen im Versandverfahren begleiten, noch sonst für die Zollverwaltung ersichtlich. 2 Mit 120 Kostenbescheiden setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) für die Lagerung von Postsendungen zwischen dem 11. Februar 2010 und dem 30. August 2013 Lagerkosten in Höhe von insgesamt 125.222 € fest. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. 3 Das Finanzgericht (FG) urteilte hingegen, die Kostenbescheide seien rechtswidrig, weil neben der Klägerin weitere Kostenschuldner vorhanden seien und das HZA das ihm insoweit zustehende Auswahlermessen nicht ausgeübt habe. Dieser Ermessensausfall könne nicht geheilt werden. 4 Die Postsendungen würden zu Gunsten der Klägerin gelagert, weil durch die Aufbewahrung eine ihrer gesetzlichen Pflichten erfüllt werde. Denn sie sei durch Bundesgesetz verpflichtet, Postsendungen, die den Regeln des WPV unterlägen, aufzubewahren, bevor sie dem Absender zurückgesandt würden. Aus diesem Grund habe sie die Lagerung auch veranlasst. 5 Neben der Klägerin seien auch die Absender der gelagerten Sendungen, die Selbstverzoller sowie alle übrigen Empfänger Kostenschuldner. Die Absender hätten die Überführung in den freien Verkehr durch unvollständige Angaben oder den Versand von Waren verhindert, die gegen Verbote und Beschränkungen verstoßen könnten. Die Selbstverzoller hätten durch ihre entsprechende Erklärung die Überführung der Postsendungen zum externen Versandverfahren, deren Gestellung und die anschließende Lagerung veranlasst. Schließlich seien auch alle übrigen Empfänger Kostenschuldner, weil sie die kostenverursachende Handlung veranlasst hätten, wofür die Teilnahme am Postverkehr mit einer postalischen Anschrift ausreiche. Außerdem werde zu ihren Gunsten gelagert, da sie hierdurch --genau wie Selbstverzoller-- Zeit und Gelegenheit erhielten, über die Anmeldung der Waren zu einem Zollverfahren zu entscheiden. 6 Seine Revision begründet das HZA dahin, es sei ihm hinsichtlich der Postsendungen nur bekannt gewesen, dass sie vom angegebenen Empfänger nicht abgeholt worden seien. Weitergehende Ermittlungen für jede einzelne Postsendung habe es aufgrund des damit verbundenen Aufwands nicht vorgenommen und auch die Klägerin habe weitere Informationen nicht zur Verfügung gestellt. Es könne daher in jedem Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine nicht bestellte Sendung handele. Es teile die Auffassung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach das willentliche Handeln ausschließlich bei der Klägerin in der Gestellung zur Beendigung des Versandverfahrens und dem sich daraus ergebenden In-Gang-Setzen der vorübergehenden Verwahrung bzw. der Lagerung gegen Gebühr liege. Ein in einem Drittland ansässiger Absender komme nicht als Kostenschuldner in Betracht, weil ihm nicht ein willentliches Handeln mit Blick auf die durch die Klägerin einzuhaltenden zollrechtlichen Verpflichtungen unterstellt werden könne. Eine Lagerung der Sendung liege auch nicht im Interesse des Absenders, sondern die direkte und zügige Zustellung. 7 Eine Kostenschuldnerschaft des Empfängers komme lediglich in Frage, wenn ihm im Einzelfall die Veranlassung der Lagerung zuzurechnen sei, was ohne weitere Ermittlungen im Regelfall nicht festgestellt werden könne. Weitere Ermittlungen seien jedoch unverhältnismäßig und überstiegen die gesetzliche Aufklärungspflicht. 8 Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 10 Die Empfänger der nicht abgeholten Postsendungen seien Kostenschuldner der Verwahrungsgebühren, weil sie deren Veranlasser und auch Begünstigte seien. Sie seien auch bei nicht bestellten Sendungen die Veranlasser der Lagerung, weil die Befugnis nach § 5 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) die Gestellung der Waren umfasse und auch für nicht bestellte Postsendungen gelte. In den Fällen der Selbstverzollung sei sie (die Klägerin) befugt, die Nichtunionswaren zur zuständigen Zollstelle zu befördern und diese dort ohne Zollanmeldung für die Empfänger zu gestellen. Die Postsendungen seien im Pflichtenkreis der Empfänger gegenüber den für sie zuständigen Zollstellen gelagert worden. Die Empfänger seien auch Begünstigte, weil sie durch die Lagerung Zeit und Gelegenheit erhielten, eine zollrechtliche Bestimmung zu wählen. 11 Sie selbst sei nicht Kostenschuldnerin, da sie weder Veranlasserin noch Begünstigte der Lagerung sei und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin nicht vorlägen. Sie erfülle mit der Gestellung bei den zuständigen Zollstellen lediglich ihre Verpflichtungen aus dem externen Versandverfahren und veranlasse nicht die Lagerung. Die Pflichten aus dem WPV könnten ohnehin keinem Pflichtenkreis gegenüber den für die Empfänger zuständigen Zollstellen zugerechnet werden, weil diese nur im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen bestünden. Die Lagerung der Postsendungen sei für sie auch kein Vorteil gewesen, weil sie sogar zur sofortigen Rücksendung befugt gewesen sei. Jedenfalls seien die Veranlasser vorrangig in Anspruch zu nehmen. Das HZA habe ein etwaiges Auswahlermessen nicht ausgeübt und dieses Ermessen sei auch nicht auf null reduziert gewesen. II. 12 Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das HZA hat im Ergebnis zu Recht nur die Klägerin als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen. 13 1. Der Gebührentatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Zollkostenverordnung (ZollKostV), wonach für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren durch die Zollstelle eine Verwahrungsgebühr erhoben wird, die für Post- und Kuriersendungen bis 20 kg je Packstück 0,50 € pro Tag beträgt, ist erfüllt. Infolge ihrer Gestellung (Art. 4 Nr. 19 des Zollkodex --ZK--) erhielten die Postsendungen die Stellung vorübergehend verwahrter Waren i.S. des Art. 50 ZK und wurden gemäß Art. 51 Abs. 1 ZK bei der Zollstelle gelagert. Das HZA berechnete die Kosten unter Berücksichtigung der gebührenfreien Tage (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZollKostV). 14 2. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, der gemäß § 178 Abs. 4 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes am 15. August 2013 weiter gilt, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die kostenverursachende Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Oktober 1992 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 10. Dezember 2015 3 C 3.15, BVerwGE 153, 321). Mehrere Kostenschuldner sind gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG Gesamtschuldner. 15 Welcher von mehreren grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, steht nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten. 16 3. Die Klägerin und die Empfänger, die sich ihr gegenüber als Selbstverzoller registriert haben, sind Veranlasser der gebührenpflichtigen Lagerung und damit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 i.V.m. Abs. 2 VwKostG Gesamtschuldner der Lagerkosten, die zwischen dem 11. Februar 2010 und dem 30. August 2013 entstanden sind. 17
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