Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil
öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird . Nach Abschluss
Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28.02.2022 (BStBl I 2022, 180), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO, sowie der BFH-Urteile vom 21. Februar 2018 (VI R 18/16, BStBl II S. 641) und vom 28. April 2020 (VI R 50/17, BStBl 2022 II S. 18). Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Sächsischen Finanzgerichts vom 12. November 2015 8 K 194/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr
mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks L Straße ... Die Kläger nutzen das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. Das Abwasser wurde seit 1993 über eine Sickergrube auf dem Grundstück entsorgt. 2 Im Jahr 2011 schloss der zuständige Abwasserzweckverband ... (AZV) das Grundstück der Kläger an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale Kläranlage) an und forderte diese mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 auf, ihre bisher genutzte Grundstückskläranlage binnen sechs Monaten fachgerecht außer Betrieb zu setzen. Unter Ziffer 2 erläuterte der Bescheid: 3 Hierzu waren folgende Arbeiten notwendig: - Erneuerung
bestehenden öffentlichen Mischwasserkanals im Bereich der unteren Bebauung der L Straße, ab Bahnübergang bis zum Ende der Bebauung in Höhe der Grundstücke L Straße ...; - Neuverlegung einer Mischwasserleitung in der L Straße zwischen der unteren und oberen Bebauung, in welcher sich das Grundstück der Kläger befindet; - Inlinersanierung
bestehenden öffentlichen, u.a. unter dem Grundstück der Kläger verlaufenden Mischwasserkanals; - Herstellen der Verbindung
sanierten Mischwasserkanals und der neu verlegten Mischwasserleitung. 4 Mit Rechnung vom 29. August 2012 stellte der AZV den Klägern für die Herstellung der Mischwasserleitung einen als Baukostenzuschuss bezeichneten Betrag in Höhe von 3.896,60 € in Rechnung, den die Kläger durch Banküberweisung beglichen und in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Handwerkerleistung i.S.
Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machten. 5 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer 2012 ohne Berücksichtigung dieser Aufwendungen fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Der im Anschluss erhobenen Klage, mit der die Kläger nunmehr die Berücksichtigung eines Betrags in Höhe von 2.338 € (geschätzter Lohnkostenanteil) begehrten, gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1952 veröffentlichten Gründen statt. 6 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 7 Es beantragt,das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Kläger beantragen sinngemäß,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt. II. 10 Die Revision
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, der für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung erhobene Baukostenzuschuss sei nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt. 11 1. Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 €. Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten. 12
öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (Senatsurteil in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, für die Verbindung
Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage
Grundstückseigentümers i.S.
1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom
Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Dabei legt der erkennende Senat den Begriff "im Haushalt" in Übereinstimmung mit der Literatur räumlich-funktional aus (Senatsurteile in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, Rz 14 f.; vom
halb werden die Grenzen
Haushalts i.S.
G nicht ausnahmslos --unabhängig von den Eigentumsverhältnissen-- durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (Senatsurteil in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Senatsurteile in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, und in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882; BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 1213, Rz 2). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt
Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird (Senatsurteil in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882; BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 1213, Anlage 1 "Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze"). 16 2. Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, der für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung erhobene Baukostenzuschuss sei nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt. 17 Nach den bindenden Feststellungen
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wurde der Baukostenzuschuss, der von den Klägern anteilig als Steuerermäßigung i.S.
G begehrt wird, für die "Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung (zwischen der unteren und oberen Bebauung)" --und nicht etwa für den eigentlichen Haus- bzw. Grundstücksanschluss-- erhoben. 18 Rechtsgrundlage hierfür ist § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB)
AZV für die öffentliche Abwasserbeseitigung einschließlich der Entsorgung der Inhalte von Grundstückskläranlagen vom
Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder, soweit durch den erstmaligen Anschluss veranlasst und über den Herstellungskosten liegend, die Veränderung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, an die das Grundstück angeschlossen wird, zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich einem Entsorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Hierdurch soll der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotene besondere wirtschaftliche Vorteil abgegolten werden, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird (vgl. I.1. der Regelung der Kostenerstattung für die öffentliche Abwasserbeseitigung
AZV vom 1. Januar 2009). Insoweit werden nur die Kosten für neu herzustellende örtliche Teile
öffentlichen Sammelnetzes berücksichtigt, soweit sie sich dem Entsorgungsbereich zuordnen lassen (vgl. I.2. der Kostenerstattungsregelung). Demgegenüber sind die Aufwendungen für die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung und --soweit vom Grundstückseigentümer veranlasst-- die Veränderung
Grundstücksanschlusses dem AZV vom Grundstückseigentümer als Grundstücksanschlusskosten nach § 11 Abs. 1 AEB zu erstatten. 19 Zwar wird der Baukostenzuschuss danach beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben; der Sache nach betrifft er jedoch die teilweise Abdeckung der notwendigen Kosten für die Herstellung bzw. Veränderung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, an die das Grundstück angeschlossen wird, d.h. das öffentliche Sammelnetz. Damit unterscheidet sich der Baukostenzuschuss von den Kosten für den eigentlichen Grundstücksanschluss (= die Verbindung
öffentlichen Sammelnetzes mit der Grundstücksentwässerungsanlage, beginnend an der Abzweigstelle von der jeweiligen Sammelleitung und endend mit dem Grundstücksanschlussschacht an der Grundstücksgrenze
Anschlussgrundstücks, vgl. § 2 Abs. 6 AEB), deren Erstattung eigenständig in § 11 AEB geregelt ist. Dementsprechend hat sich das FG zu Unrecht auf das Senatsurteil in BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 berufen, das die Aufwendungen für den Hausanschluss i.S. der Verbindung
Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage
Grundstückseigentümers als steuerbegünstigte Handwerkerleistung bejaht. Anders als der Haus- oder Grundstücksanschluss ist das öffentliche Wasser-Verteilungs- oder Sammelnetz nicht mehr zum Haushalt i.S.
G zu zählen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt
einzelnen Grundstückseigentümers, da die Zahlung für den Ausbau
allgemeinen Versorgungsnetzes erfolgt, das --im Unterschied zum Hausanschluss-- nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern
Versorgungsnetzes zugutekommt. 20 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810085&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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