Senatsurteils vom
G in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (Bestätigung
Senatsurteils vom
Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG können auch Wertveränderungen
Vermögensstamms eingehen . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 11. Mai 2016 6 K 2122/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer. 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. In den Jahren 2004, 2005 und 2007 (Streitjahre) erzielte sie u.a. Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen. Dabei handelte es sich um portugiesische Anleihen mit fester Laufzeit und festem (Anleihe C 2001 und Anleihe P) sowie variablem (Anleihe C 2005 --erworben am 15. Februar 2005 zu einem Kaufkurs von 100,09 %--) Zins. Der vereinbarte Rückzahlungswert bei Fälligkeit betrug bei sämtlichen Anleihen 100 %
Nominalwerts. Die Kurswerte von einigen dieser Anleihen waren an den Bilanzstichtagen
Nominalwerts. Die Zinseinnahmen unterlagen in Portugal der Quellensteuer. 3 Die Anleihe C 2001 wurde bis zur Fälligkeit am
Anrechnungshöchstbetrages gemäß § 34c
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) --neben hier nicht streitiger Aufwendungen wie z.B. die anteilige Berücksichtigung von Refinanzierungsaufwendungen-- die auf die portugiesischen Einkünfte entfallende Gewerbesteuer, die Teilwertabschreibungen und einen geschätzten Verwaltungskostenanteil in Höhe von jährlich 500 € je Anleihe abgezogen. Der pauschale Ansatz für Verwaltungskosten wurde den Schulungsunterlagen für Betriebsprüfer von Kreditinstituten entnommen. Das FA wies die Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2004, 2005 und 2007 jeweils vom 22. Februar 2010 mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2014 zurück. Die dagegen erhobene Klage hatte hinsichtlich der Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen und
geschätzten Verwaltungskostenanteils Erfolg (Finanzgericht --FG-- München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 11. Mai 2016 6 K 2122/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1363). 5 Das FA rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Die Klägerin beantragt, die Revision
FA zurückzuweisen. II. 7 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 8 1. Das FG hat im Rahmen der Gewinnermittlung keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die Anleihen zulässig waren und insoweit eine "voraussichtlich dauernde" Wertminderung vorlag. 9 a) Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG. Sie muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vornehmen. 10 b) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter --u.a. Wirtschaftsgüter
Anlagevermögens, die nicht der Abnutzung unterliegen und Wirtschaftsgüter
Umlaufvermögens-- grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S.
G angesetzt werden, wenn er auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Solche "Teilwertabschreibungen" hat die Klägerin für die Anleihen in den Streitjahren 2005 und 2007 vorgenommen. 11 c) Den Feststellungen
FG lässt sich nicht entnehmen, ob eine "voraussichtlich dauernde" Wertminderung der Anleihen vorlag. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen dieser Teilwertabschreibungen gegeben waren. Dabei weist der Senat für die Anleihe C 2005 auf Folgendes hin: 12
Teilwerts (handelsrechtlich:
beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart
jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (Senatsurteile vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294; in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716). 14 cc) Im Zusammenhang mit verzinslichen Wertpapieren ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig --wie auch im vorliegenden Fall-- eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert
Papiers unter
sen Nominalwert liegt. Ein Absinken
Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel mithin jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft (Schmidt/Kulosa, EStG,
Unternehmers ggf. --bei Bedarf oder unter bestimmten sonstigen Gegebenheiten-- vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer in diesem Sinne "vorzeitigen" Veräußerung nur ein unterhalb
Nominalwerts liegender Wert erlöst werden kann. Ob --und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen-- hieraus auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG geschlossen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da im Streitfall an den Bilanzstichtagen der Streitjahre keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Klägerin beabsichtigt hätte, die in Frage stehenden Anteile zu veräußern. 16 ee) Im Übrigen fehlen Feststellungen
FG zum Bonitätsrisiko
Schuldners der Anleihe C
Anrechnungshöchstbetrags gemäß § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG Betriebsausgaben abzuziehen sind. 18
halb allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht (vgl. § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) und damit für Genossenschaften, die --wie die Klägerin-- in Deutschland ansässig sind, nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 1 i.V.m. § 34d EStG (vgl. Senatsurteile vom
zu versteuernden Einkommens --einschließlich der ausländischen Einkünfte-- nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b EStG ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Gemäß § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG sind, wenn es sich --wie bei der Klägerin-- um ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.
G handelt, die zum Gewinn eines inländischen Betriebs gehören, Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 21 d) Der Begriff
wirtschaftlichen Zusammenhangs ist in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG nicht definiert. Er bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip. Hierfür spricht die Bedeutung
Begriffs
wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (Senatsurteil vom 6. April 2016 I R 61/14, BFHE 253, 348, BStBl II 2017, 48). 22 aa) Ob und inwieweit Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt danach von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Maßgeblich ist die --wertende-- Beurteilung
die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" (Beschlüsse
Großen Senats
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
jeweiligen Einzelfalls (z.B. BFH-Urteile vom
G als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften auf, so sind sie --ebenso wie bei den Einkunftsarten i.S.
G (s. zu einer Aufteilung von Aufwendungen, die einen Veranlassungszusammenhang zu mehr als einer Einkunftsart aufweisen, BFH-Urteile vom
1
Grundgesetzes und auch nicht gegen das Unionsrecht (vgl. ausführlich Senatsurteil in BFHE 253, 348, BStBl II 2017, 48). 26 e) Nach diesen Maßgaben hat das FG zutreffend die auf die ausländischen Einkünfte der Klägerin entfallende Gewerbesteuer zur Ermittlung
Anrechnungshöchstbetrags abgezogen. Die Klägerin unterlag in den Streitjahren noch der als Betriebsausgabe abzugsfähigen Gewerbesteuer, deren Höhe sich u.a. nach dem Gewerbeertrag richtete. Auslösendes Moment waren insoweit sowohl die inländischen Einkünfte als auch die --im Gewerbeertrag ebenfalls enthaltenen-- ausländischen (Kapital-)Einkünfte. Ein vorrangiger Zusammenhang besteht nicht (zustimmend Wissenschaftlicher Beirat Steuern der Ernst & Young GmbH, Internationales Steuerrecht 2016, 922, 928; a.A. Hierstetter in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 26 KStG Rz 31; Jochimsen/Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 26 Rz 217; wohl auch Lieber in Herrmann/Heuer/Raupach, § 26 KStG Rz 26). 27 f) Zu Recht hat das FG auch die Depotgebühren im Rahmen der Anrechnungshöchstbetragsermittlung abgezogen. Nach den nicht angegriffenen und bindenden Feststellungen
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) sind bei der Klägerin Gebühren dieser Art für ihre portugiesischen Anleihen angefallen, die sich als Betriebsausgaben gewinnmindernd ausgewirkt haben. Auslösendes Moment dieser Betriebsausgaben sind allein die ausländischen Kapitalerträge. 28 g) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das FG die Schätzung von Verwaltungskosten in Höhe von pauschalen 500 € je Anleihe durch das FA abgelehnt. Schätzungen haben allgemeine Schätzungsgrundsätze und Erfahrungssätze sowie Denkgesetze zu beachten. Die gewonnenen Schätzungsergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 2015 V R 32/14, BFH/NV 2015, 1106; vom 24. Juni 2014 VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501; vom 17. Juni 2004 IV R 45/03, BFH/NV 2004, 1618). Eine pauschale Schätzung der Verwaltungskosten allein bezogen auf die Anzahl der gehaltenen Anleihen und ohne Berücksichtigung
Umfangs der Erträge oder der Art der Investitionen entspricht dem nicht. 29
Schuldners der Anleihe C 2005 bestand. 32 b) Falls und soweit die Voraussetzungen für diese Teilwertabschreibungen vorgelegen haben, wird das FG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass diese von den ausländischen Einkünften der Klägerin zur Ermittlung
Anrechnungshöchstbetrags abzuziehen sind. 33 aa) Durch den ausdrücklichen Bezug in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG auf Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen werden nicht mehr lediglich solche Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung
Anrechnungshöchstbetrags berücksichtigt, die bei einer Person, die die Einnahmen im Privatvermögen erzielt, als Werbungskosten angesetzt werden könnten (so Senatsurteile in BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577; in BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657; in BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799 – zur früheren Gesetzesfassung). Insbesondere können damit auch Wertveränderungen
Vermögensstamms in die Bemessung
Anrechnungshöchstbetrags eingehen (in diesem Sinne auch Blümich/Wagner, § 34c EStG Rz 60; Geurts in Ernst & Young, KStG, § 26 Rz 84.6; Gosch in Kirchhof, EStG,
die Teilwertabschreibungen auslösenden Moments ab. 35 Insofern hat das FG zunächst zutreffend festgestellt, dass die Klägerin keine Zinsen hätte erzielen können, wenn sie die Anleihen nicht angeschafft hätte. Es besteht
halb --auch nach Ansicht
FG-- ein (kausaler) Zusammenhang zwischen der Anschaffung
Vermögensstamms und den Zinsen. Da der Veranlassungszusammenhang durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet ist, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Anleihen mit festem bzw. variablem Zins vorrangig mit dem Ziel angeschafft hatte, Zinserträge zu erzielen und nicht um an Wertveränderungen teilzuhaben. Demgemäß stehen auch die Teilwertabschreibungen --bei wertender Betrachtung-- im Zusammenhang mit der Absicht, laufende Kapitalerträge zu erwirtschaften (a.A. Kudert, Steuer und Wirtschaft 2018, 75, 79 ff.). Offen bleiben kann demgegenüber, ob etwas anderes für solche Wertpapiere gilt, die vorrangig zu dem Zweck erworben werden, um an deren Wertveränderungen teilzuhaben (vgl. insofern Geurts in Frotscher, EStG, Freiburg 2018, § 34c Rz 44, der zwischen "ausschüttungsbedingten" und "substanzmindernden" Teilwertabschreibungen unterscheidet). 36 c) Schließlich wird das FG zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe bei der Klägerin neben den Depotgebühren weitere Verwaltungskosten angefallen sind, die bei der Ermittlung
Anrechnungshöchstbetrags abzuziehen sind. Dabei ist --ausgehend von vorgenannten Grundsätzen-- für Verwaltungskosten, die sowohl durch inländische als auch durch ausländische (Kapital-) Erträge ausgelöst wurden, zunächst zu prüfen, ob ein vorrangiger Zusammenhang besteht. 37 Ist Letzteres zu verneinen --wie dies beispielsweise für Personalaufwendungen vertreten wird, die mit der Verwaltung sowohl
mit den inländischen Einkünften als auch
mit den ausländischen Einkünften verbundenen operativen Geschäfts im Zusammenhang stehen (Urteil
FG Münster vom
FG Münster in EFG 2015, 303). 38 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810099&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.