Vereinen Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :
StSystRL um - einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff oder - sind die Mitgliedstaaten befugt, das Vorliegen einer derartigen Einrichtung
Bedingungen wie § 52 i.V.m. § 55 AO (oder den §§ 51 ff. AO in ihrer Gesamtheit) abhängig zu machen? 3. Falls es sich um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt: Muss eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S.
StSystRL über Regelungen für den Fall ihrer Auflösung verfügen, nach denen sie ihr dann vorhandenes Vermögen auf eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur Förderung
Sport und Körperertüchtigung zu übertragen hat? I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem um - einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff oder - sind die Mitgliedstaaten befugt, das Vorliegen einer derartigen Einrichtung
Bedingungen wie § 52 i.V.m. § 55 der Abgabenordnung (oder den §§ 51 ff. der Abgabenordnung in ihrer Gesamtheit) abhängig zu machen? 3. Falls es sich um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt: Muss eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S.
1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem über Regelungen für den Fall ihrer Auflösung verfügen, nach denen sie ihr dann vorhandenes Vermögen auf eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur Förderung
Sport und Körperertüchtigung zu übertragen hat? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. I. 1 Beim Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der im Streitjahr 2011 nicht als gemeinnützig im Sinne (i.S.) der §§ 51 fortfolgende (ff.) der Abgabenordnung (AO) anerkannt war. 2 Zweck des Vereins ist nach seiner Satzung die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Zweck wird durch den Betrieb eines Golfplatzes und der dazugehörigen Anlagen in eigener Regie auf den Grundstücken, Gebäuden und Anlagen verwirklicht, die
der Golfplatz-Y-Betriebs-GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung --GmbH--) gepachtet wurden. Nach § 2 Abs. 3 der Vereinssatzung durften die Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhielten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es durfte keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nach § 13 Abs. 3 der im Streitjahr geltenden Satzung sollte das Vermögen des Vereins bei dessen Auflösung oder Aufhebung an eine
der Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution fallen. 3 Im Streitjahr 2011 hatte der Kläger 320 Mitglieder. Ordentliche Mitglieder zahlten einen Jahresbeitrag
950 € zuzüglich Nutzungszertifikat (pauschale Gebühr für Spielberechtigung für einen bestimmten Zeitraum) und einen einmaligen Aufnahmebeitrag
199 €. 4 Am 25. Januar 2011 erwarb der Kläger zum Kaufpreis
380.000 € alle Geschäftsanteile an der GmbH. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH war bis zur Veräußerung der Geschäftsanteile Frau A. Diese war auch Mitglied des Vereins. Zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung bestanden offene Forderungen
Mitgliedern gegenüber der GmbH aus langfristigen Darlehen (so genannte Altdarlehen) in Höhe
316.796,49 €. Diese Darlehen beruhten gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung auf der gegenüber neu eintretenden Mitgliedern festgesetzten Verpflichtung zur Hingabe
zinslosen Darlehen. Die Darlehen durften
der GmbH ausschließlich für Investitionen in den Golfplatz und die Verwaltung des Golfplatzes einschließlich der Bestreitung der Personal- und sonstigen Kosten und Nebenkosten nebst Steuern verwendet werden. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Verein bei seinen Mitgliedern Darlehen (sogenannte Neudarlehen) auf, die mit 4 % pro anno (p.a.) verzinst wurden und mit 5 % p.a. getilgt werden sollten. 5 Im Streitjahr vereinnahmte der Kläger Mitgliedsbeiträge in Höhe
... €. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah die Mitgliedsbeiträge als Vergütung für eine Leistung an, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer i.S.
StSystRL; zuvor: Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage --Richtlinie 77/388/EWG--) liege, so dass hierfür unabhängig
der Frage einer Steuerfreiheit --aus Sicht des FA-- keine Umsatzsteuer entstand. 6 Darüber hinaus erbrachte der Kläger eine Reihe
Leistungen, --die auch aus Sicht des FA-- in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer i.S.
StSystRL fallen und bei denen streitig ist, ob sie nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sein können. Bei diesen Leistungen handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), die leihweise Überlassung
Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten (Ballautomat), die Durchführung
Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte (Startgelder), die mietweise Überlassung
Caddys (Caddys) und um den Verkauf eines Golfschlägers (Verkauf). Der Kläger vereinnahmte Vergütungen in folgender Höhe: Greenfee: ... €, Ballautomat: ... €, Startgelder: ... €, Caddys: ... € und Verkauf: ... €. 7 Unter Berücksichtigung der gesamten Einnahmen ergab sich im Streitjahr ein Gewinn
... €, der nicht "ausgeschüttet" wurde. 8 Die streitigen Umsätze aus den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf hielt das FA für umsatzsteuerpflichtig. Für den Bereich der Startgelder für Veranstaltungen ergab sich dies daraus, dass das FA die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mangels Gemeinnützigkeit des Klägers nach §§ 51 ff. AO als nicht gegeben ansah. Die Gemeinnützigkeit verneinte das FA, da die Satzung des Klägers keine hinreichenden Regelungen zur Vermögensbindung aufwies. Es begründete dies auch mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH. Für die anderen Leistungen besteht im nationalen Recht kein Befreiungstatbestand. 9 Das FA erließ entsprechend seiner Rechtsauffassung einen später geänderten Umsatzsteuerbescheid. Nach dem maßgeblichen Änderungsbescheid waren die Leistungen des Klägers in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. 10 Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1030 veröffentlichten Urteil statt. Dabei ging das FG davon aus, dass es sich beim Kläger um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handele, die sich für die Steuerfreiheit der streitigen Umsätze auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne. II. 11 1. Rechtlicher Rahmen 12 a) Unionsrecht 13 Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten
der Steuer bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. 14 Nach Art. 133 Buchst. a MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Befreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, g, h, i, l, m und n MwStSystRL für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall
der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen: Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden. 15 Art. 134 MwStSystRL bestimmt: "In folgenden Fällen sind Lieferungen
Gegenständen und Dienstleistungen
der Steuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n ausgeschlossen:
der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden." 16
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien,
Volkshochschulen oder
Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die
den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht." 18 Zu den Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, enthält die Abgabenordnung im Streitjahr Regelungen in den §§ 51 ff. AO. Dabei handelt es sich um folgende Vorschriften: 19 "§ 51 Allgemeines
den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. 5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung
Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. ... 22 § 56 Ausschließlichkeit Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. 23 § 57 Unmittelbarkeit
Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen, 8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit
untergeordneter Bedeutung sind, 9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert, ... 25 § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. 26 § 60 Anforderungen an die Satzung
Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind. 28 § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
dieser Vorschrift
vornherein nicht erfasst. Im Streitfall versagt das FA allerdings nicht nur für die anderen Leistungen, sondern auch für den Bereich Startgelder bei Veranstaltungen die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst b UStG, da es sich beim Kläger wegen des Erwerbs der Anteile an der GmbH wie auch im Hinblick auf das Fehlen einer hinreichenden Satzungsreglung für den Fall der Auflösung nicht um eine gemeinnützige Einrichtung nach den §§ 51 ff. AO handele. 34
der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ausschließt (EuGH-Urteil Bridport and West Dorset Golf Club, EU:C:2013:861, Rz 32). 39 e) Zur Reihenfolge der Vorlagefragen geht der erkennende Senat davon aus, dass vorrangig die erste Vorlagefrage zu beantworten ist, da sich ohne unmittelbare Wirkung
StSystRL die zweite und dritte Frage zur Bedeutung der unternehmerbezogenen Voraussetzung nicht stellt. 40 3. Zur ersten Rechtsfrage 41
der Steuer befreit sind, dahin auszulegen ist, dass ihm keine unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere
dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kulturelle Einrichtungen, die kulturelle Dienstleistungen erbringen, bei fehlender Umsetzung nicht unmittelbar auf ihn berufen können. 45 Dies begründet der EuGH damit, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG durch die Bezugnahme auf "bestimmte kulturelle Dienstleistungen" nicht verlangt, dass alle kulturellen Dienstleistungen befreit werden, so dass die Mitgliedstaaten "bestimmte" unter ihnen befreien können, während sie andere der Mehrwertsteuer unterwerfen. Da diese Bestimmung den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen ein Ermessen einräumt, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen, um vor einem nationalen Gericht unmittelbar geltend gemacht werden zu können (EuGH-Urteil British Film Institute, EU:C:2017:117, Rz 23 folgende). 46 d) Damit stellt sich aus Sicht des Senats die Frage, ob die EuGH-Rechtsprechung zu bestimmten kulturellen Dienstleistungen dazu führt, dass auch Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, nach dem "bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben", keine unmittelbare Wirkung zukommt. Einrichtungen ohne Gewinnstreben könnten sich dann nicht auf diese Bestimmung berufen. 47 Gegen eine unmittelbare Wirkung könnte dabei sprechen, dass der Unionsgesetzgeber offenbar die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten wollte, alle in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben,
der Steuer befreien zu müssen. Eben hierzu kommt es aber letztlich bei einer Bejahung der unmittelbaren Wirkung, wie sich daran zeigt, dass der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung Leistungen aller Art mit Sportbezug als nach der Richtlinie steuerfrei angesehen hat. So hat der BFH zum Beispiel entschieden, dass die Pensionspferdehaltung (Gestellung
Einstellplätzen für Pferde einschließlich Entmistung, Lieferung
Streu und stallüblicher Fütterung, Pflege und Betreuung der Pferde, regelmäßige Besuche
Tierärzten, Physiotherapeuten und Hufschmieden sowie Anlagenbenutzung) als an Reiter erbrachte Leistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (heute: Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) steuerfrei sein kann (BFH-Urteil in BFHE 243, 435; vgl. hierzu z.B. Heuermann, UR 2014, 877 ff., 881; Wäger, Deutsches Steuerrecht 2014, 1517 ff., 1521). Im Hinblick hierauf kann sich de lege ferenda unter Umständen die Frage nach einer konkreteren Neufassung dieser Bestimmungen stellen (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Befreiungstatbestände z.B. Fischer in juris PraxisReport Steuerrecht 19/2017 Anmerkung 1). 48 4. Zur zweiten Rechtsfrage 49 a) Mit der hilfsweise gestellten zweiten Rechtsfrage soll für den Fall, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL unmittelbare Wirkung zukommt, geklärt werden, welche Anforderungen an den
dieser Bestimmung vorausgesetzten Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben zu stellen sind. 50 Dabei geht es darum, ob es sich hierbei um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt, so dass die Verweisung in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG auf § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG und damit auf das Gemeinnützigkeitsrecht als unionsrechtswidrig anzusehen ist. 51 Dabei ist auch zu beachten, dass sich der BFH (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 25. Juli 1996 V R 7/95, BFHE 181, 222, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1997, 154, unter II.2.a; vom 21. August 1997 V R 65/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 1998, 971, unter II.2.d, und vom 30. März 2000 V R 30/99, BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705, unter II.1.
§ 55 AO (siehe --s.-- oben
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen" (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
StSystRL begünstigten Zweck auch für den Fall ihrer Auflösung gesichert ist, so dass sich auch bei Auflösung für die Mitglieder keine finanziellen Vorteile ergeben (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteil Kennemer Golf, EU:C:2002:200, UR 2002, 320, Rz 33). Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen dürfte demgegenüber im Erwerb der Anteile an der GmbH keine Vermögensverwendung zugunsten eines Vereinsmitglieds zu sehen sein. 57 Im Streitfall geht der erkennende Senat zudem davon aus, dass der im Streitjahr tatsächlich angefallene Gewinn nicht gegen das Vorliegen einer Einrichtung ohne Gewinnstreben spricht (vgl. auch EuGH-Urteil Kennemer Golf, EU:C:2002:200, UR 2002, 320, Rz 35). 58 6. Zum Rechtsgrund der Vorlage 59 Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH beruht auf Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 60 7. Verfahrensaussetzung 61 Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. mit § 74 der Finanzgerichtsordnung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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