BFH, Urteil vom 25.04.2018 – XI R 16/16 – Zur Steuerfreiheit von Besorgungsleistungen im Zusammenhang mit Opern-Eintrittskarten Beschafft der einen Hotelservice anbietende…
STRE201810129 ECLI:DE:BFH:2018:U.250418.XIR16.16.0 BFH 11. Senat 20180425 XI R 16/16 Urteil § 3 Abs 11 UStG 2005, § 4 Nr 20 Buchst a S 1 UStG 2005, Art 28 EGRL 112/2006, § 667 BGB, § 384 Abs 2 HGB, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012 vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 9. Juni 2016, Az: 8 K 337/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Steuerfreiheit von Besorgungsleistungen im Zusammenhang mit Opern-Eintrittskarten Beschafft der einen Hotelservice anbietende Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des ihn jeweils beauftragenden Hotelgastes Eintrittskarten, die zum Besuch einer Oper berechtigen, liegt eine Besorgungsleistung i.S. von § 3 Abs. 11 UStG vor, die steuerfrei ist, wenn die Umsätze der Oper der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG unterliegen .
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Juni 2016 8 K 337/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist alleiniger Rechtsnachfolger der A GbR (GbR), die in den Jahren 2011 und 2012 (Streitjahre) einen Hotelservice betrieb.
2 Die GbR besorgte Eintrittskarten für Veranstaltungen der X Oper (Oper). Sie bestellte nach Bestätigung des Kundenauftrags die gewünschten Eintrittskarten. Auf ein vom Veranstalter vorgehaltenes Kontingent mit Abnahmeverpflichtung konnte die GbR nicht zurückgreifen. Die Eintrittskarten wurden von ihr bezahlt und nach Aushändigung an den Auftraggeber per Post oder persönlich weitergegeben. Der Auftraggeber wiederum zahlte an die GbR. Bei kurzfristigen Besorgungsaufträgen erhielt die GbR entweder eine Barzahlung unmittelbar mit der Beauftragung durch den jeweiligen Hotelgast oder ein Entgelt, das als Auslage auf das Hotelzimmer des Auftraggebers gebucht wurde. Die Vergütung umfasste den Preis der Eintrittskarten und ein variables Entgelt für den Aufwand der GbR.
3 Ein Recht auf Rückvergütung für den Fall, dass der Auftraggeber die von der GbR besorgten Eintrittskarten nicht mehr benötigte, bestand nicht. Bei Stornierung des Besorgungsauftrags nach Ankauf von Eintrittskarten hatte der Auftraggeber die Kosten zu tragen.
4 Die GbR sah in ihren Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre 2011 und 2012 vom 26. Oktober 2012 die mit der Besorgung von Eintrittskarten zusammenhängenden Umsätze in Höhe von ... € (2011) bzw. ... € (2012) als steuerfrei an.
5 Nach einer bei der GbR durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterwarf der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Umsätze im Zusammenhang mit der Beschaffung von Eintrittskarten (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom 13. November 2013 und 16. Juli 2014). Die GbR habe beim Kauf der Eintrittskarten auf eigene Rechnung gehandelt. Selbst wenn man ein Handeln auf fremde Rechnung unterstelle, seien die betreffenden Umsätze der GbR steuerpflichtig. Denn sie habe das personenbezogene Merkmal für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a (Satz 1) UStG, dass der Umsatz von einer kulturellen Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines mittels Bescheinigung gleichgestellten Trägers erbracht werde, nicht erfüllt.
6 Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2016).
7 Die anschließende Klage hatte dagegen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 158 veröffentlicht. Das FG führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die GbR habe in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung gehandelt. Die wirtschaftlichen Folgen hätten allein denjenigen treffen sollen, der die GbR mit der Besorgung von Eintrittskarten beauftragt habe. Der jeweilige Auftraggeber habe einmal besorgte Eintrittskarten in jedem Fall zu bezahlen gehabt, auch wenn er den mit der Eintrittskarte verbundenen Anspruch auf die Leistung der Oper nicht habe wahrnehmen können oder wollen. Die GbR mache nicht zum Eigenhändler, dass sie über den Preis der Eintrittskarte hinaus im Regelfall eine Vergütung erhalten habe. § 396 des Handelsgesetzbuches (HGB) billige dem Kommissionär, der definitionsgemäß für fremde Rechnung handele (§ 383 Abs. 1 HGB), einen Aufwendungsersatzanspruch und einen Provisionsanspruch zu. Ob der Kommissionär über diese Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber unter --wie es das FA zu verlangen scheine-- Ausweis eines über dem Eintrittskartenpreis liegenden Betrags gesondert Rechnung lege oder nicht, vermag an dem Handeln für fremde Rechnung nichts zu ändern.
8 Die GbR habe mithin die Voraussetzungen des § 3 Abs. 11 UStG erfüllt mit der Folge, dass die Leistung der Oper als an sie erbracht gelte und eine solche Leistung von ihr an den jeweiligen Auftraggeber als erbracht fingiert werde.
9 Die mit der Leistung der Oper identische Leistung der GbR an ihren jeweiligen Auftraggeber unterliege der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG für u.a. Umsätze von Einrichtungen der Länder, die wie hier aus Theatern oder Orchestern bestünden. Mit der Anknüpfung an Umsätze von Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände definiere § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG jedenfalls kein personenbezogenes Merkmal, das die Wirkung der Fiktion nach § 3 Abs. 11 UStG, die auch in der Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften liege, beschränken könne.
10 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
11 Das FG verkenne, dass schon keine Besorgungsleistung i.S. von § 3 Abs. 11 UStG vorliege. Die GbR sei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig geworden. In dem vom jeweiligen Auftraggeber zu zahlenden Gesamtbetrag sei sowohl der Eintrittspreis für die Oper als auch ein Entgelt für die Besorgungsleistung enthalten gewesen. Es sei hierbei unerheblich, dass auf der jeweils ausgehändigten Eintrittskarte der betreffende Eintrittspreis ausgewiesen gewesen sei.
12 Selbst wenn die GbR im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung tätig geworden wäre, wäre die Besorgungsleistung nicht steuerfrei. Die Steuerbefreiung i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a (Satz 1) UStG setze das personenbezogene Merkmal voraus, dass der Umsatz von einer kulturellen Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder von einer ihr gleichgestellten kulturellen Einrichtung anderer Träger erbracht werden müsse. Nicht ausreichend sei, wenn --wie hier-- der betreffende Umsatz von einem anderen Unternehmer erbracht werde.
13 Zwar würden im Falle einer Dienstleistungskommission i.S. von § 3 Abs. 11 UStG Leistungen der Leistungskette bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich behandelt (Abschn. 3.15 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--). Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten seien jedoch für jede Leistung gesondert in die jeweilige umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen (Abschn. 3.15 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Zwischenhändler von Eintrittskarten erfüllten die personenbezogenen Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a (Satz 1) UStG nicht. Die von ihnen ausgeführten Leistungen seien daher nicht steuerfrei.
14 Das FA beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 Der Kläger beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
16 Er tritt der Revision des FA entgegen und verteidigt die Vorentscheidung.
17 Ergänzend bringt der Kläger mit Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Henfling u.a. vom 14. Juli 2011 C-464/10 (EU:C:2011:489, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 470) vor, dass die nach Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) geschaffene Fiktion auch die Anwendung der Steuerbefreiungen betreffe, ohne dabei zwischen personenbezogenen Merkmalen einerseits und sachbezogenen Merkmalen andererseits zu differenzieren.
II.
18 Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
19 Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der GbR als Rechtsvorgängerin des Klägers erzielten Umsätze im Zusammenhang mit der Besorgung von Opern-Eintrittskarten gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 11 UStG steuerfreie Besorgungsleistungen sind.
20 1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für die Besteuerung eines Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG) ist demnach maßgebend, ob und welche Lieferungen oder sonstige Leistungen von ihm erbracht werden.
21 2. Die GbR hat mit der Beschaffung der Opern-Eintrittskarten für die Hotelgäste Besorgungsleistungen i.S. von § 3 Abs. 11 UStG erbracht.
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23 Diese Vorschrift setzt Art. 28 MwStSystRL, der inhaltlich seiner Vorgängerbestimmung Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) entspricht, um. Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden danach behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.
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Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz 731; Bunjes/Leonard, a.a.O., § 3 Rz 296; Nieskens in Rau/ Dürrwächter, a.a.O., § 3 Rz 2795). Es steht --wie das FG gleichfalls zu Recht erkannt hat-- dem Handeln der GbR für fremde Rechnung danach nicht entgegen, dass sie gegenüber den beauftragenden Hotelgästen nicht unter gesondertem Ausweis ihres verdienten Entgelts Rechnung legte. Im Übrigen konnte der jeweilige Auftraggeber --wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen-- aus der ihm von der GbR ausgehändigten Eintrittskarte den betreffenden Eintrittspreis entnehmen und somit auf das Entgelt für die Besorgungsleistung als Differenzbetrag zu dem von ihm entrichteten Entgelt offenkundig schließen.
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35 3. Diese sonstigen Leistungen der GbR i.S. von § 3 Abs. 11 UStG unterliegen --wie das FG zu Recht erkannt hat-- der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG.
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40 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810129&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public