Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 13. September 2016 5 K 412/13 U aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Eigentümerin
bebauten Grundstücks in ... (Grundstück). Dort betrieb sie zunächst selbst ein Pflegeheim. 2 Mit Vertrag vom
Pflegeheims an die KG nach dem Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. August 2009 V R 21/08 (BFH/NV 2010, 473) als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung
Grundstücks gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a
Umsatzsteuergesetzes (UStG) ebenso steuerfrei sei. 8 Ferner teilte sie dem FA mit, dass gegenüber der KG die bisherige Abrechnung mit Schreiben vom
BFH in BFH/NV 2010, 473 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei. Die Einsprüche blieben erfolglos. 11 Während
anschließenden Klageverfahrens setzte das FA mit Umsatzsteuerbescheid vom 24. Oktober 2014, der nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand
Verfahrens wurde, die Umsatzsteuer für 2012 auf ... € fest. 12 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, die auf die Herabsetzung der Umsatzsteuer für 2012 auf ./. ... € gerichtet war, statt. 13 Es führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 72 veröffentlichten Urteils im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG seien vorliegend erfüllt. Die Klägerin schulde daher den hinsichtlich der Vermietung von Einrichtungsgegenständen zunächst zu hoch gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nicht. 14 Sie habe von Januar 2006 bis November 2011 steuerbare sonstige Leistungen gegen Entgelt an die KG erbracht. Die Voraussetzungen einer Organschaft zwischen der Klägerin als Organträgerin und der KG als Organgesellschaft seien im Streitfall weder nach der Rechtsprechung
V. Senats (Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547) noch nach der
XI. Senats (Urteil vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567)
BFH gegeben. Der Kommanditist sei weder finanziell in das Unternehmen der Klägerin als potentielle Organträgerin eingegliedert gewesen noch habe es sich bei der KG um eine GmbH & Co. KG gehandelt. Nicht steuerbare Innenumsätze eines Organkreises i.S.
G mit der Folge, dass die in den Abrechnungspapieren, die in diesem Fall keine "Rechnungen" seien, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer schon nicht nach § 14c UStG geschuldet werde, lägen daher nicht vor. 15 Die Klägerin, die bei der Vermietung von Einrichtungsgegenständen zunächst zu Unrecht von der Steuerpflicht ihrer steuerbaren Leistungen an die KG ausgegangen sei, habe insoweit in dem Heimausstattungsmietvertrag vom 26. April 2004 und der ergänzenden Anlage vom 19. Februar 2007 Umsatzsteuer unrichtig i.S.
G ausgewiesen. Bei der Überlassung
Inventars handele es sich um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Verpachtung
Pflegeheims mit der Folge, dass die Nebenleistung ebenso steuerfrei sei. 16 Den unrichtigen Steuerausweis habe die Klägerin gegenüber der KG mit Schreiben vom 30. Januar 2012 berichtigt. 17 Der Verwaltungsauffassung in Abschn. 14c.1. Abs. 5 Satz 4
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), nach der die Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG auch die Rückzahlung der zu hoch ausgewiesenen Steuer voraussetze, sei nicht zu folgen. Für diese Einschränkung ergebe sich kein Anhalt im Gesetz. 18 Mit der Revision rügt das FA, das die Behandlung der Vermietung von Einrichtungsgegenständen als gleichfalls steuerfreie Nebenleistung der steuerfreien Grundstücksverpachtung nunmehr nicht länger beanstandet, die Verletzung materiellen Rechts. 19 Das FG verkenne, dass für eine Berichtigung gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG die im Streitfall weder vorgetragene noch nachgewiesene oder aus den Akten ersichtliche Rückzahlung
Korrekturbetrags erforderlich sei. 20 Zwar enthalte der Wortlaut
G keinen Hinweis darauf, dass die Rückzahlung einer bereits vereinnahmten zu hoch ausgewiesenen Steuer an den Leistungsempfänger Voraussetzung für eine Rechnungsberichtigung sei. Jedoch komme nach Verwaltungsauffassung in Abschn. 14c.1. Abs. 5 Satz 4 UStAE eine Rechnungsberichtigung nur bei einer entsprechenden Rückzahlung in Betracht. 21 Bei § 17 Abs. 1 UStG sei nicht zwischen Fällen der unmittelbaren und nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG mittelbaren Anwendung zu differenzieren. 22 Die Bemessungsgrundlage i.S.
G mindere sich nur, wenn, wie der BFH mit Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06 (BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250) entschieden habe, das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, diese ungeschriebene Voraussetzung bei der Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG abzulehnen. 23 Das FA bringt ferner mit Bezug auf Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 14c Rz 210 ff. vor, solange der Rechnungsaussteller die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt habe, dürfe jenem der berichtigte Steuerbetrag nicht erstattet werden, um ihn nicht ungerechtfertigt zu bereichern. 24 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 25 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 26 Sie tritt der Revision
FA entgegen und verteidigt die Vorentscheidung. 27 Ergänzend führt sie aus, dass nicht nur § 14c Abs. 1 UStG, sondern auch Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) keine Rückzahlung
entsprechenden Umsatzsteuerbetrags an den Leistungsempfänger bei der Rechnungsberichtigung voraussetze. 28 Vorliegend handele es sich weder um eine Minderung der Bemessungsgrundlage noch um die Änderung einer Vereinbarung hierzu. Der Umsatz, der der korrigierten Rechnung im Streitfall zugrunde liege, sei von Anfang an steuerfrei gewesen, was das FA nunmehr nicht mehr in Abrede stelle. Bei einem steuerfreien Umsatz ergebe sich keine Umsatzsteuer. 29 Eine Gefährdung
Steueraufkommens, deren Beseitigung § 14c Abs. 1 UStG diene, habe vorliegend zu keiner Zeit bestanden. Die KG als Leistungsempfängerin sei weder zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen noch habe sie diese unberechtigt gezogen. 30 Die Verwaltungsauffassung in Abschn. 14c.1. Abs. 5 Satz 4 UStAE verletze den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer. Dieser verbiete es der nationalen Finanzverwaltung, wie sich aus dem Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Rusedespred vom 11. April 2013 C-138/12 (EU:C:2013:233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 432) ergebe, dem Erbringer einer steuerfreien Leistung die Korrektur der einem Kunden fälschlich in Rechnung gestellten Steuer zu versagen, weil die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt worden sei, obwohl dem Kunden ein Abzug dieser Steuer nicht möglich gewesen sei. Auf die Rückzahlung der Steuer könne es bei der Rechnungskorrektur danach jedenfalls nicht ankommen, wenn sichergestellt sei, dass wie hier keine Gefährdung
Steueraufkommens bestehe. 31 Die Rückzahlung
Steuerbetrags könne im Übrigen jederzeit durch den Leistungsempfänger zivilrechtlich eingefordert werden. Die Gefahr einer ungerechtfertigten Bereicherung auf
sen Kosten bestehe mithin nicht. II. 32 Die Revision
FA ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). 33 Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den unrichtigen Steuerausweis bei den von ihr als steuerpflichtig behandelten, jedoch tatsächlich steuerfreien Umsätzen aus der Vermietung von Heimausstattungsgegenständen gegenüber der KG berichtigt hat. Es hat jedoch verkannt, dass die Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich ferner voraussetzt, dass der Rechnungsaussteller die vereinnahmte und abgeführte Steuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Ist dies nicht geschehen, ist das FA berechtigt, die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Umsatzsteuer zu verweigern. 34 1. Der im Verlauf
Klageverfahrens ergangene Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 24. Oktober 2014, der als Umsatzsteuer-Jahresbescheid die angefochtene Umsatzsteuer-Voran-meldung für Januar 2012 ersetzt hat, wurde --was das FG zutreffend erkannt hat-- nach § 68 FGO Gegenstand
Verfahrens (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom
G ausgewiesen hat. 36
Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann (vgl. dazu EuGH-Urteile Schmeink & Cofreth und Strobel vom
G sind nach der tatsächlichen Würdigung
FG vorliegend erfüllt, jedenfalls dann, wenn man mit der Vorentscheidung und den Beteiligten davon ausgeht, dass zwischen der Klägerin und der KG keine Organschaft bestand. 39 aa) Steuerschuldner nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann nur ein Unternehmer i.S.
G sein, der persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sein muss. Dies trifft auf die Klägerin, die in den Jahren 2004 bis 2010 Vermietungs- und Verpachtungsumsätze ausgeführt hat, zu. 40 bb) Sie hat der KG während
betreffenden Zeitraums Heimausstattungsgegenstände vermietet und mithin in den jeweiligen monatlichen Teilabschnitten fortlaufend jeweils sonstige Leistungen erbracht. 41 cc) Die Rechtsfolge
G tritt ferner nur ein, wenn der Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt hat. Dies ist hier der Fall. 42 dd) Die Klägerin hat im Heimausstattungsmietvertrag vom
Streitfalls nicht entgegen. 43 3. Die Klägerin hat zwar die Abrechnungen mit dem i.S. von § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG jeweils unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag --wovon das FG zu Recht ausgegangen ist-- gegenüber der KG berichtigt. 44 a) Berichtigt in Fällen
G der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG). 45
Leistungsempfängers gegen den Rechnungsausteller 1 grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.6.b, Rz 64; vom 2. März 2016 V R 16/15, BFH/NV 2016, 1074, Rz 28; jeweils m.w.N.). 52 bb) Da der Leistende den berichtigten Steuerbetrag vom Leistungsempfänger im Regelfall bereits vereinnahmt hat, würde eine Erstattung durch das FA allein aufgrund der Rechnungsberichtigung ohne Rückzahlung der Steuer den Leistenden ungerechtfertigt bereichern. Dieser würde doppelt begünstigt; denn einerseits hat er das Entgelt zzgl. Umsatzsteuer regelmäßig bereits vereinnahmt und andererseits könnte er im Fall einer bedingungslosen Erstattung den berichtigten Steuerbetrag vom FA nochmals verlangen. Dies ginge allein zu Lasten
Leistungsempfängers (vgl. dazu Weymüller, Umsatzsteuergesetz, § 14c Rz 177.4, 180; Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 14c Rz 211). Gleichzeitig müsste der Fiskus befürchten, vom Leistungsempfänger auf Erstattung der Umsatzsteuer an ihn in Anspruch genommen zu werden (vgl. EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom
berichtigten Steuerbetrags durch den Rechnungsaussteller bis zur Erstattung zu vermeiden, auch im Wege der Abtretung und Verrechnung erfolgen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 255, 474, BFH/NV 2017, 408, Rz 38 ff.). Nur die Rückzahlung
berichtigten Steuerbetrags an den Leistungsempfänger führt in der Regel zu einem gerechten Interessenausgleich im Dreiecksverhältnis zwischen FA und Leistendem bzw. Leistungsempfänger und gewährleistet so letztlich auch die Neutralität der Mehrwertsteuer. Außerdem verhindert eine in diesem Sinne bedingte Berichtigung
Steuerbetrags, dass das FA z.B. in Fällen der Insolvenz
Rechnungsausstellers oder nicht erkannter Steuerschuldnerschaft
Leistungsempfängers doppelt erstatten oder auf Steuer verzichten muss (vgl. dazu Weymüller, a.a.O., § 14c Rz 179, m.w.N.). 54 b) Eine Auslegung
G, nach der zu berücksichtigen ist, dass die Berichtigung eines unrichtig ausgewiesenen und gezahlten Steuerbetrags nicht einseitig zu Lasten
Leistungsempfängers gehen darf, stimmt mit der Rechtsprechung
BFH zu § 17 UStG überein. 55 aa) Der BFH hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung für den Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz mit Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung
bereits entrichteten Entgelts vereinbaren. 56 Die vorgenannte Entscheidung sowie das diese Rechtsprechung fortführende Urteil
BFH vom
vereinnahmten Entgelts (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.3.d, Rz 49). In diesen Fällen ist vor der Rückzahlung
überschießenden Entgelts eine Besteuerung beim leistenden Unternehmer weiterhin gerechtfertigt. 58 Dies gilt für die Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG gleichermaßen. Denn auch hier hat der Unternehmer den berichtigten Steuerbetrag in der Regel schon vereinnahmt. Die Berichtigung
Steuerbetrags durch eine Rechnungskorrektur gegenüber dem Leistungsempfänger allein bewirkt
sen Rückzahlung nicht, sodass der Steuerbetrag dem Unternehmer weiterhin verbleibt. Die Rechnungskorrektur ändert daran nichts. 59 cc) Aufgrund der nach Maßgabe
G entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 1 UStG lässt sich die zu § 17 Abs. 1 UStG ergangene Rechtsprechung
BFH in den vorgenannten Urteilen in BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966, in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, in BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991 auf die Berichtigung eines Steuerbetrags mithin dahingehend übertragen, dass hierfür neben der Rechnungskorrektur gegenüber dem Leistungsempfänger grundsätzlich auch erforderlich ist, dass der Unternehmer --anders als das FG und die Klägerin meinen-- den vereinnahmten Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom
zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags keinen Rückforderungsanspruch gegen den Rechnungsaussteller hat; offengelassen im BFH-Urteil in BFHE 255, 474, BFH/NV 2017, 408, Rz 41). 60 dd) Die Verwaltungsauffassung in Abschn. 14c.1. Abs. 5 Satz 4 UStAE geht gleichfalls davon aus, dass bei § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG die Berichtigung
geschuldeten Mehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig ist, wenn ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt wurde und dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zusteht. 61 c) Soweit der BFH für Fälle der hier nicht vorliegenden Vorsteuerkorrektur nach Rechnungsberichtigung entschieden hat, dass hierfür die Rückzahlung der vom Leistungsempfänger an den Rechnungsaussteller bezahlten Umsatzsteuer nicht erforderlich ist, weil es für diese Einschränkung keinen Anhaltspunkt im Gesetz gibt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.5., Rz 59; zum Vertrauensschutz anlässlich der Änderung der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1074, Rz 28; jeweils m.w.N.; ferner auch BFH-Urteile vom
EuGH nicht entgegen. 63 a) Zwar setzt --worauf die Klägerin zutreffend hinweist-- Art. 203 MwStSystRL bei der Rechnungsberichtigung keine Rückzahlung
Umsatzsteuerbetrags an den Leistungsempfänger voraus. 64 b) Auch verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer grundsätzlich, dass --worauf die Klägerin gleichfalls zutreffend abstellt-- der zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuerbetrag berichtigt werden kann, soweit der Rechnungsaussteller die Gefährdung
Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat (vgl. dazu EuGH-Urteil Rusedespred, EU:C:2013:233, UR 2013, 432, Rz 27, m.w.N.). Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ist daher grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben dem Abgabenpflichtigen --wie hier der Klägerin-- zu erstatten (vgl. dazu EuGH-Urteil Danfoss und Sauer-Danfoss vom
EuGH nicht, dass ein nationales Rechtssystem die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern u.U. ablehnt, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden (vgl. dazu EuGH-Urteile Kommission/Italien vom
Unternehmers führt. 66
FG und der Beteiligten eine Organschaft zwischen der Klägerin als möglicher Organträgerin und der KG als möglicher Organgesellschaft bestanden hätte, weil möglicherweise auch eine Personengesellschaft --wie hier die KG-- Organgesellschaft sein kann (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, und in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567; Wäger, UR 2017, 664, 666 f.; Rauch, UR 2017, 885, 891 f.), wäre die Klage gleichfalls abzuweisen. Denn in diesem Fall würde die Klägerin keinen unrichtigen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schulden, weil die fraglichen Umsätze als sogenannte nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu behandeln wären. Abrechnungen über solche Umsätze mit gesondertem Steuerausweis sind keine tauglichen Rechnungen i.S.
G (vgl. Abschn. 14.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.