Gesamtproduktionen im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000
1 und 2 DBA-Österreich 2000 ausschließende Tatbestand des Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich 2000 ist nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im Tätigkeitsstaat aus Mitteln einer nur im Tätigkeitsstaat ansässigen und dort als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Juni 2015 2 K 2305/10 wird bezüglich jener Verfahren als unbegründet zurückgewiesen, hinsichtlich derer die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist (Anträge Nr. 4, 15, 21, 22, 25, 27, 29, 31, 37, 47, 61, 69 und 70 sowie Nr. 8, 10, 11, 12, 16, 17, 33, 35, 38, 44 und 53 gemäß Anlage zum Urteil des Finanzgerichts). Im Übrigen wird das Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in der Republik Österreich (Österreich), die in den Jahren 2006 und 2007 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) über keine Betriebsstätte verfügte. Ihr Unternehmensgegenstand bestand u.a. in der Veranstaltung
Konzerten und Theaterabenden sowie der Produktion und Organisation
Tourneen und Gastspielen jeder Art. In den Jahren 2006 und 2007 organisierte die Klägerin in Deutschland Theater- und Opernaufführungen unter Einsatz
Künstlern und erhielt dafür Vergütungen
den inländischen Veranstaltern. 2 Mit am
den jeweils örtlich zuständigen Finanzämtern. 4 Das BZSt lehnte die Anträge auf Erteilung
Freistellungsbescheinigungen ab, weil die Klägerin die nach Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich 2000 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin auch geltend gemacht, die vereinbarten Vergütungen für die Organisation der Theaterveranstaltungen seien nicht einheitlich als solche aus der Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit i.S.
im Wege der Schätzung-- in Einkünfte aus der Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit einerseits und Einkünfte aus organisatorischer Tätigkeit (Produktion, Technik, Transport) andererseits aufgeteilt werden. Bei den letztgenannten Einkunftsteilen handele es sich abkommensrechtlich um Unternehmensgewinne i.S.
DBA-Österreich 2000, die mangels inländischer Betriebsstätte
der Besteuerung in Deutschland freigestellt seien und für die deshalb Freistellungsbescheinigungen zu erteilen seien. 5 Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Köln hat sie mit Urteil vom 10. Juni 2015 2 K 2305/10 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 2080) als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet abgewiesen. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei die Klage in Bezug auf - die Anträge, die erst nach Zufluss der jeweiligen Vergütung gestellt worden sind (Anträge Nr. 4, 15, 21, 22, 25, 27, 29, 31, 37, 47, 61, 69 und 70 gemäß Anlage zum FG-Urteil) und - die Anträge, bezüglich derer die örtlich zuständigen Finanzämter die Steuer bereits auf null € festgesetzt haben (Anträge 8, 10, 11, 12, 16, 17, 33, 35, 38, 44 und 53 gemäß Anlage zum FG-Urteil) und - jene Anträge, hinsichtlich derer die Klägerin bereits Erstattungen
den Finanzämtern erhalten hat (um welche einzelnen Verfahren es sich hierbei handelt, hat das FG nicht festgestellt). 6 Für unbegründet hält das FG die Klage, weil die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich 2000 nicht vorlägen und weil nach der gegenüber einer segmentierenden Betrachtungsweise vorzuziehenden vereinheitlichenden Sichtweise die jeweils vereinbarte Gesamtvergütung nicht in unterschiedliche Teilvergütungen aufzuspalten sei. Vielmehr sei zu prüfen, welcher Teil der Tätigkeit der Darstellung das Gepräge gebe. Werde das Gepräge --wie im Streitfall-- durch die künstlerische Darbietung bestimmt, sei die Vergütung insgesamt als eine solche für eine künstlerische Darbietung anzusehen. 7 Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin. 8 Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das BZSt zu verpflichten, die
den Vergütungsschuldnern gezahlten Vergütungen für die Aufführungen gemäß Anlage zum FG-Urteil durch Freistellungsbescheinigungen vom Steuerabzug freizustellen. 9 Das BZSt beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. 10 Die Revision ist teilweise begründet und führt insoweit gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. 11 1. Als unbegründet zurückzuweisen ist die Revision in Bezug auf jene Verfahren, hinsichtlich derer das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat, weil die Anträge erst nach dem Zufluss der jeweiligen Vergütung gestellt worden sind oder weil die örtlich zuständigen Finanzämter die Steuern inzwischen auf null € festgesetzt haben. Das FG hat die diesbezügliche Klage zu Recht als unzulässig angesehen. 12
ihm nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren). Die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim BZSt eingeht (§ 50d Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 EStG). Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Vergütungsschuldner die Freistellungsbescheinigung vorliegt (§ 50d Abs. 2 Satz 5 EStG). 14 c) Die verfahrensgegenständlichen Anträge der Klägerin sind auf die Erteilung
Freistellungsbescheinigungen i.S.
G gerichtet. Soweit die in Rede stehenden Vergütungen der Klägerin jedoch schon vor Stellung der jeweiligen Anträge beim BZSt zugeflossen waren (Anträge Nummern 4, 15, 21, 22, 25, 27, 29, 31, 37, 47, 61, 69 und 70 gemäß Anlage zum FG-Urteil), besteht kein für eine Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) erforderliches Rechtsschutzinteresse (mehr) an einer gerichtlichen Sachentscheidung. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz zu den diesbezüglichen Anträgen nicht, ob diese Vergütungen der Klägerin ohne Einbehaltung der Abzugsteuer in voller Höhe zugeflossen waren oder ob die jeweiligen Veranstalter (Vergütungsschuldner) die Abzugsteuern jeweils einbehalten, angemeldet und abgeführt hatten. Dies kann indessen offenbleiben, weil es nach den Gegebenheiten des Streitfalls in beiden Fällen an einem gegenwärtigen Rechtsschutzinteresse der Klägerin fehlen würde. 15 aa) Soweit der Klägerin die Vergütungen brutto --d.h. entgegen § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ohne Einbehaltung
Abzugsteuern-- zugeflossen sein sollten, könnte ein Rechtsschutzinteresse allenfalls damit begründet werden, dass die begehrten Freistellungsbescheinigungen im Rahmen
durch die jeweiligen Finanzämter gegen die Vergütungsschuldner angestrengten Haftungsverfahren (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG i.V.m. § 191 der Abgabenordnung --AO--) oder Nachforderungsverfahren (§ 167 AO) haftungs- bzw. anspruchsausschließend oder -mindernd geltend gemacht werden könnten. Das ist jedoch im Falle
vor Antragstellung geleisteten Vergütungszahlungen ausgeschlossen, weil nach der oben dargestellten Gesetzeslage die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung frühestens an dem Tag beginnt, an dem der Antrag beim BZSt eingegangen ist und eine Abstandnahme vom Steuerabzug voraussetzt, dass dem Vergütungsschuldner die Freistellungsbescheinigung vorliegt (§ 50d Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 EStG). Mit diesen, durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 --StÄndG 2001--) vom
der Klägerin für ihre gegenteilige Sichtweise herangezogenen Senatsurteil vom 17. April 1996 I R 82/95 (BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608) ergibt sich nichts anderes. Denn der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt lag so, dass der dortige Vergütungsgläubiger die Freistellung vom Steuerabzug bereits vor Erhalt der Vergütungen beantragt hatte. 17 bb) Sofern die Vergütungsschuldner die Abzugsteuern entsprechend den Vorgaben des § 50a Abs. 4 und 5 EStG einbehalten, angemeldet und an die Finanzämter abgeführt hatten, wäre ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin nur gegeben, wenn die nachträgliche Erteilung der Freistellungsbescheinigungen zu einer Änderung der gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehenden Steueranmeldungen führen könnte. Das ist indessen nicht (mehr) der Fall. 18 aaa) Zwar kann eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Jedoch entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Festsetzungsfrist abläuft (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Und
einem zwischenzeitlichen Ablauf der Festsetzungsfristen ist hier auszugehen: Die Festsetzungsfrist für die in Rede stehenden Steuern beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in den Fällen, in denen eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird. Da die Abzugsteuern im Jahr 2006 angemeldet worden sind, begann die Festsetzungsfrist mithin mit Ablauf des
EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) vom
Freistellungsbescheinigungen noch erzielen könnte, ist nicht ersichtlich und wird
der Klägerin nicht schlüssig dargetan. 22 2. Soweit die Revision nicht aus den geschilderten Gründen zurückzuweisen ist, ist sie begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die Begründung, mit der das FG die Klage insoweit abgewiesen hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 23 a) Keinen Erfolg hat die Klägerin allerdings mit dem Einwand, es habe ihr in den Streitjahren an der Absicht gefehlt, Gewinne zu erzielen, sodass die
ihr erzielten Einkünfte mangels Gewerblichkeit nicht der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG unterfielen. Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG ist nur darüber zu befinden, ob aus den dort genannten Gründen eine Freistellung
der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen
der Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nicht dem BZSt, sondern dem nach den allgemeinen Regeln zuständigen Finanzamt (Senatsurteil vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560). 24 b) Das FG hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass der Klägerin aus materiellem Recht kein Anspruch auf Erteilung
Freistellungsbescheinigungen zustehe, weil die Vergütungen einheitlich behandelt werden müssten und daher insgesamt Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 unterfielen. Vielmehr kommt auch die Erteilung partieller Freistellungsbescheinigungen für jene Vergütungsteile in Betracht, die auf die Bezahlung
anderen Leistungen als die persönlich ausgeübte Tätigkeit
Künstlern entfallen. 25 aa) Eine Freistellungsbescheinigung ist gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG zu erteilen, sofern die Vergütung nach Maßgabe eines DBA nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden darf. Die der Klägerin zustehenden Vergütungen unterliegen nach dem DBA-Österreich 2000 teilweise --nämlich soweit sie nicht anteilig auf die Bezahlung
Künstlern nach Maßgabe
2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 entfallen-- nicht der deutschen Besteuerung. Insoweit handelt es sich abkommensrechtlich um Unternehmensgewinne, für die Deutschland gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 kein Besteuerungsrecht zusteht, weil die Klägerin hier keine Betriebsstätte unterhalten hat. 26
Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder
einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird (Satz 1); in diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist (Satz 2). 28 Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich 2000 liegen hier nicht vor. Den Feststellungen des FG ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass Auftritte der
der Klägerin in Deutschland eingesetzten Künstler vom österreichischen Staat oder einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder
einer in Österreich als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt worden sind. Soweit die Klägerin meint, auch eine Förderung der Künstler durch eine nur im Quellenstaat ansässige und
diesem als gemeinnützig anerkannte Einrichtung könne einen Ausschluss des Besteuerungsrechts des Quellenstaats nach Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Österreich 2000 bewirken, trifft das nicht zu. Zweck des Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich 2000 ist es --ähnlich dem sog. Kassenstaatsprinzip gemäß Art. 19 DBA-Österreich 2000--, im Falle einer maßgeblichen Unterstützung des Künstlers oder Sportlers aus öffentlichen Mitteln oder
gemeinnützigen Einrichtungen des Ansässigkeitsstaats diesem auch das Besteuerungsrecht für das Künstler- bzw. Sportlerhonorar zuzuweisen; die gemeinnützige Einrichtung i.S.
3 DBA-Österreich 2000 muss daher eine solche des Ansässigkeitsstaats sein (vgl. Stefaner in Wassermeyer, Österreich Art. 17 Rz 22, 26). Hinzu kommt, dass allein in dem Umstand, dass eine gemeinnützige Einrichtung eine Veranstaltung durchführt, auf der Künstler gegen ein Honorar auftreten, noch keine ganze oder überwiegende Unterstützung des Aufenthalts dieser Künstler im Quellenstaat gesehen werden könnte. Das FG hatte daher keinen Anlass, der Frage nachzugehen, inwiefern es sich bei den Vergütungsschuldnern um gemeinnützige Einrichtungen gehandelt hat. 29
der Klägerin mit den Veranstaltern vereinbarten Vergütungen jedoch für ein "Gesamtarrangement" gezahlt, welches neben dem im Vordergrund stehenden künstlerischen Auftritt als solchem auch damit zusammenhängende anderweitige Leistungen organisatorischer oder technischer Natur (z.B. Produktion, Technik, Organisation, Transport) umfasst. Die diesen Teilleistungen zuzuordnenden Vergütungsteile unterfallen jedoch nicht Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000, weil sie kein Entgelt für eine persönlich ausgeübte Künstlertätigkeit darstellen. Im Unterschied zum Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG umfasst Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 keine Einkünfte aus anderen Leistungen, die mit den künstlerischen Leistungen in Zusammenhang stehen (vgl. auch Nr. 3 des Musterkommentars der Organisation for Economic Cooperation and Development --OECD-- zu dem Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Österreich 2000 vergleichbaren Art. 17 des OECD-Musterabkommens --OECD-MustAbk--, wonach Art. 17 OECD-MustAbk nicht für Personen mit verwaltungsmäßiger oder unterstützender Funktion gilt). 31 So sind z.B mitvergütete Aufwendungen der Klägerin für Reise, Unterkunft und Verpflegung der auftretenden Künstler
2 DBA-Österreich 2000 umfasst, weil es sich hierbei um Vergütungen der persönlich ausgeübten Künstlertätigkeit handelt, die in dem Fall, dass sie direkt an den Künstler geleistet würden, unter Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 fallen würden (vgl. Senatsurteil in BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560). Anders wären hingegen Leistungen wie z.B. die Gestellung und der Transport
Kostümen oder Requisiten zu beurteilen, die
der Klägerin als Produktionsgesellschaft übernommen worden sind und die keine persönlich ausgeübte Künstlertätigkeit darstellen. 32 ff) Der Senat teilt nicht die vom FG vertretene Auffassung, der zufolge bei derartigen Gesamtarrangements --je nach vorrangiger Prägung-- nur eine einheitliche Zuordnung der Vergütung entweder zu Art. 17 Abs. 2 oder zu Art. 7 DBA-Österreich 2000 möglich und eine Aufteilung in verschiedene Einzelleistungen ("segmentierende Betrachtungsweise") ausgeschlossen ist (wie hier: Grossmann, Die Besteuerung des Künstlers und Sportlers im internationalen Verhältnis, 1992, S. 72; Wassermeyer in Wassermeyer, MA Art. 17 Rz 37; Kempermann in Flick/ Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 17 Rz 18; Stockmann in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 17 Rz 37; Schlotter in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 17 Rz 62; Mody in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Art. 17 OECD-MA Rz 37; Maßbaum in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 17 OECD-MA Rz 67). 33 Die Klägerin verweist insoweit zu Recht darauf, dass die Aufteilung einer Gesamtvergütung in anteilige Vergütungsteile für bestimmte Einzelleistungen für steuerliche Zwecke nicht ungewöhnlich ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590 zur Zuordnung
Vergütungsteilen zu einer Rechteüberlassung; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. November 2010, BStBl I 2010, 1350, Rz 87 zur Aufteilung einer Gesamtvergütung in einerseits eine Vergütung für den öffentlichen Auftritt eines Künstlers und andererseits in eine solche für die Verwertung auf Bild- und Tonträgern). Auch unter praktischen Gesichtspunkten erscheint eine solche Aufteilung --ggf. im Wege der Schätzung gemäß § 162 AO-- in der vorliegenden Konstellation nicht undurchführbar. So könnte die Klägerin z.B. durch Vorlage
Kostenaufstellungen und sonstige Darlegungen ihrer Kalkulationsgrundlagen eine hinreichende Basis für eine Zuordnung
Vergütungsteilen im Schätzungswege schaffen. 34 3. Die Vorinstanz ist
einer anderen Auffassung ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist daher --soweit die Klage nicht als unzulässig abgewiesen worden ist-- aufzuheben. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Es bedarf weiterer tatrichterlicher Feststellungen sowohl zur Zulässigkeit als auch zur Begründetheit der diesbezüglichen Klage. 35
Freistellungsbescheinigungen verneint. Nach Abschluss des Erstattungsverfahrens ginge eine das Abzugsverfahren erster Stufe betreffende Freistellungsbescheinigung ins Leere. Allerdings hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, welche der verfahrensgegenständlichen Anträge
diesem Zulässigkeitsmangel betroffen sind. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. 37 bb) Des Weiteren fehlt es --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- auch in jenen Fällen an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin, in denen diese die Vergütungen zwar erst nach Beantragung der Freistellungsbescheinigungen im September bzw. Oktober 2006 erhalten hat, die Vergütungsschuldner die Abzugsteuern jedoch entsprechend den Vorgaben des § 50a Abs. 4 und 5 EStG einbehalten, angemeldet und an die Finanzämter abgeführt hatten und die in den Steueranmeldungen zu sehenden Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO geändert werden können, weil der Vorbehalt der Nachprüfung inzwischen wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist entfallen ist. 38 aaa) Für diese Fallgruppe gelten die oben zu II.1.c bb dargelegten Erwägungen in gleicher Weise. Für die Frage, ob die nachträgliche Erteilung einer Freistellungsbescheinigung noch zu einer Änderung einer als Steuerfestsetzung wirkenden Steueranmeldung führen kann, kommt es vornehmlich auf den Zeitpunkt an, in dem die gesetzlichen Änderungsmöglichkeiten hinsichtlich der Steuerfestsetzung entfallen sind. Das gilt auch, wenn dem Vergütungsgläubiger die (Netto-)Vergütung erst nach Beantragung der Freistellungsbescheinigung zufließt. Der Zeitpunkt des Zuflusses der nach Einbehaltung der Abzugsteuer gezahlten Netto-Vergütung ist insoweit für die Frage des Rechtsschutzinteresses an der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht
Relevanz. 39 bbb) Soweit das FG ein Rechtsschutzinteresse in dieser Konstellation damit begründet hat, der Erlass der Freistellungsbescheinigung würde zum Wegfall des Rechtsgrunds für die Abführung der Steuer und zur Entstehung eines Erstattungsanspruchs des Vergütungsgläubigers gemäß § 37 Abs. 2 AO führen, ist dem nicht beizupflichten. Die Entstehung eines allgemeinen Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO würde voraussetzen, dass eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist (Satz 1) oder der rechtliche Grund später wegfällt (Satz 2). An einem Wegfall des Rechtsgrunds für den Steuerabzug fehlt es hier indessen. Denn eine Steueranmeldung, die wie eine Steuerfestsetzung wirkt, die nicht mehr nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO geändert werden kann, hätte als Rechtsgrund für die Einbehaltung und Abführung der Abzugsteuer durch den Vergütungsschuldner auch dann noch Bestand, wenn nachträglich eine Freistellungsbescheinigung erlassen würde. 40 Aus dem vom FG für seine Sichtweise herangezogenen, jedoch in wesentlichen Punkten anders gelagerten Senatsurteil vom 29. Januar 2015 I R 11/13 (BFH/NV 2015, 950) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Jenes Urteil betraf einen Fall, in dem die (im Wege des Steuerabzugs erhobene) Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitalerträge nicht einbehalten, angemeldet und abgeführt, sondern erst aufgrund eines behördlichen Nachforderungsbescheids an das Finanzamt gezahlt worden war. Jenen Nachforderungsbescheid hatte das Finanzamt später jedoch ersatzlos aufgehoben, nachdem nachträglich ein Freistellungsbescheid ergangen war. In dem Urteilsfall hat der Senat einen Erstattungsanspruch des Gläubigers der Kapitalerträge gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO bejaht, weil der den Rechtsgrund für die Steuerentrichtung bildende Nachforderungsbescheid aufgehoben worden war. Im Unterschied zur vorliegenden Konstellation fehlte es im damaligen Urteilsfall an einer als Steuerfestsetzung wirkenden Anmeldung der Abzugsteuer als Rechtsgrund für die Abführung der Abzugsteuer. 41 ccc) Die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG, die den Vergütungsschuldner
der Abzugspflicht befreit, wäre auch nicht geeignet, einen Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Hierfür bedürfte es vielmehr eines Freistellungsbescheids gemäß § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG, mit dem das BZSt ggf. auf zweiter Stufe im Rahmen des Erstattungsverfahrens abschließend über die Freistellung
der Steuer entscheidet (s. zur Unterscheidung zwischen Freistellungsbescheinigung und Freistellungsbescheid Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291; in BFH/NV 2015, 950, und Buciek, Internationales Steuerrecht 2001, 102). Die verfahrensgegenständlichen Anträge der Klägerin beziehen sich ausschließlich auf die Erteilung
Freistellungsbescheinigungen nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG und nicht auf den Erlass
Freistellungsbescheiden i.S.
G. 42 ddd) Da das FG --nach seiner Rechtsauffassung konsequent-- keine Feststellungen dazu getroffen hat, hinsichtlich welcher konkreten Anträge die beschriebene Konstellation vorliegt, ist auch dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen. 43
ihr an einzelne Künstler gezahlten Honorare ihrerseits die Anmeldepflicht nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG verletzt. Mangels tatsächlicher Feststellungen zu diesem Punkt fehlt es an einer Grundlage für die Erörterung der Rechtsfolgen etwaiger Pflichtverletzungen durch den Senat. 45 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810139&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.