STRE201810144 ECLI:DE:BFH:2018:U.140618.IIIR35.15.0 BFH 3. Senat 20180614 III R 35/15 Urteil § 7 GewStG 2002, § 8 Nr 1 Buchst a GewStG 2002, § 8 Nr 1 Buchst d GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 8 Nr 1 Buchst f GewStG 2002 vom 14.08.2007, Art 12 GG, Art 14 GG, Art 28 Abs 2 S 3 Halbs 2 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 106 Abs 6 GG, § 68 FGO, Art 3 Abs 1 GG, GewStG VZ 2008 vorgehend FG Köln, 19. März 2015, Az: 13 K 2768/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen 1. Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen . 2. Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. März 2015 13 K 2768/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Hotels. Die Hotelgrundstücke gehören nicht ihr selbst, sie sind angemietet. Die Klägerin erwirtschaftete im Jahr 2008 (Streitjahr) einen handelsrechtlichen Verlust von 8.829.468 €, der einem nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) anzusetzenden Verlust von 3.400.149 € entspricht. Ihr entstanden Aufwendungen für Schuldzinsen (14.994 €), für Miet-/Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter (10.066.675 € bzw. 59.011.743 €) und für Lizenzgebühren (459.238 €). Die Aufwendungen führten zu gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG, die sich auf 3.748 € (Schuldentgelte), 503.334 € (Miet-/Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter), 9.589.407 € (Miet-/Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter) und 28.702 € (Lizenzen etc.) beliefen. Nach Abzug des Freibetrages von 100.000 € ergab sich eine Summe der Hinzurechnungen von 10.100.191 €, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dieser Höhe berücksichtigte. Aufgrund eines Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG ergab sich ein (abgerundeter) Gewerbeertrag von 2.280.000 € und ein Messbetrag von 79.800 €, den das FA durch einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 19. März 2013 festsetzte. Außerdem erließ es unter dem gleichen Datum einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2008. Die Klägerin wandte sich mit Einspruch ohne Erfolg gegen den Mess- und den Feststellungsbescheid. Sie machte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Hinzurechnungen geltend. 2 Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab. Es führte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1384 veröffentlichten Urteil aus, es bestehe kein Anlass, wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anzurufen oder das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. Februar 2012 1 K 138/10 (EFG 2012, 960) auszusetzen, da das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung die gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen als verfassungskonform angesehen habe. 3 Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie ist der Ansicht, dass die im Streitfall einschlägigen Hinzurechnungsvorschriften gegen das Grundgesetz (GG) verstoßen. Ab dem Jahr 2008 habe sich die Gewerbesteuer überwiegend zu einer Ertragsteuer entwickelt. Die Abzugsverbote des § 8 GewStG seien nicht mehr folgerichtig, sondern widersprüchlich und damit verfassungswidrig. Der Gesetzgeber dürfe nicht willkürlich Elemente einer Ertragsteuer mit Elementen einer Objektsteuer verbinden. Rein fiskalische Interessen könnten eine gleichheitswidrige Behandlung nicht rechtfertigen. 4 Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Ein Pächter von Grundbesitz werde durch § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG schlechter gestellt als ein Eigentümer, obwohl der Gesetzgeber Pächtern und Eigentümern die gleiche Ertragskraft unterstelle. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber das Gebot der Folgerichtigkeit nicht beachtet. Grundbesitz werde beim Grundstückseigentümer nicht der Gewerbesteuer unterworfen, da er Gegenstand der Grundsteuer sei. Jedoch habe sich der Gesetzgeber ohne sachlichen Grund beim Grundstückspächter für die Hinzurechnung von Pachtzinsen entschieden. Der Eigentümer könne nach wie vor den pauschalierten Mietwert abziehen, während es beim Pächter zur Hinzurechnung komme. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass die Hinzurechnung auch die auf den Mieter oder Pächter umgelegte Grundsteuer erfasse, während der Eigentümer die Grundsteuer abziehen könne. Die frühere Rechtslage, wonach der Eigentümer und der Pächter von Grundbesitz für betrieblich genutzte Grundstücke pauschal von der Gewerbesteuer befreit gewesen seien, sei folgerichtig gewesen. Dies sei seit 2008 nicht mehr der Fall. 5 Auch werde Sachkapital im Vergleich zur Überlassung von Geldkapital ungleich behandelt. Durch die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sollte erreicht werden, dass die Entgelte für Fremdkapital und vergleichbarer Aufwand als Ertrag des den Besteuerungsgegenstand bildenden Unternehmens erfasst würden. Der Fall, in dem ein Hotelbetreiber eine Immobilie mit Fremdkapital errichte und darin ein Hotel betreibe, solle dem Fall gleich gesetzt werden, in dem ein Hotelinhaber eine Immobilie von einem fremden Dritten miete. In beiden Fällen bediene sich ein Hotelbetreiber fremden Kapitals. Es liege insoweit eine Ungleichbehandlung vor, da bei Zinsen nur der tatsächliche Finanzierungsanteil hinzugerechnet werde, bei Mieten und Pachten dagegen ein pauschaler Prozentsatz. Das Gesetz bilde den typischen Finanzierungsanteil nicht realitätsgerecht ab. Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen betrage ein Vielfaches der Hinzurechnung von Schuldzinsen. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht aufgrund einer Typisierung gerechtfertigt. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern habe der Gesetzgeber den Finanzierungsanteil auf 20 % festgelegt, ohne dies zu begründen. Jedoch müsse sich auch eine gesetzliche Schätzung in einem realistischen Rahmen halten. Bei Immobilien habe der Gesetzgeber den Finanzierungsanteil zunächst auf 75 % und in einem zweiten Anlauf auf 65 % geschätzt, ohne die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Auch hätte es ein milderes und geeigneteres Mittel gegeben, da durch einen Verweis auf einen bestimmten Referenzzinssatz dafür hätte gesorgt werden können, dass der Gewerbeertrag hinsichtlich der Hinzurechnungen für Miet- und Pachtzinsen nur mit dem tatsächlichen und marktüblichen Zinsanteil erhöht wird. Die nicht realitätsgerechte Typisierung betreffe eine große Zahl von Steuerpflichtigen, so dass auch der Gesichtspunkt "Massenverfahren" keine Rechtfertigung sei. 6 Auch dann, wenn man die Gewerbesteuer weiterhin als Objektsteuer betrachten wollte, werde der Grundsatz der Folgerichtigkeit und der Widerspruchsfreiheit nicht gewahrt. So würden Betriebe, die ertragsteuerlich unterschiedlich hohe Verluste erzielten, gewerbesteuerrechtlich aufgrund der Hinzurechnungen unterschiedlich behandelt, obwohl die wirtschaftliche Ertragskraft in beiden Fällen gleichermaßen negativ sei. Im Streitfall habe sich die Situation dadurch verschärft, dass wegen der Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG der Verlustvortrag nur zum Teil habe genutzt werden können. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12 (BStBl II 2016, 557) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Hinzurechnungsvorschriften als Differenzierungen innerhalb des Steuergegenstandes anzusehen seien. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands müsse die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. 7 Die Hinzurechnung von Lizenzgebühren nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG verschärfe die Verletzung des objektiven Nettoprinzips. Auch vor dem Hintergrund des aus dem Äquivalenzprinzip abgeleiteten Objektsteuerprinzips sei die Vorschrift nicht zu rechtfertigen, denn es sei fraglich, ob sich der Gesetzgeber realitätsgerecht am typischen Fall orientiert habe. Es sei bereits unklar, ob in den von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG betroffenen Aufwendungen überhaupt ein Finanzierungsanteil enthalten sei. Inkonsequent sei die zusätzliche Beschränkung der Hinzurechnung auf 25 % der in der Vorschrift genannten Beträge und der Freibetrag von 100.000 €. Auch das Fehlen einer korrespondierenden Kürzungsvorschrift sei nicht mit dem Objektsteuerprinzip zu vereinbaren. 8 Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen führe auch zu einem Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, da die freiheitsrechtlich garantierte Entscheidung darüber, ob der Hotelbetrieb mit eigenen oder mit gepachteten Immobilien betrieben werde, tangiert werde. Auch greife die Hinzurechnungsbesteuerung in erheblichem Maße in die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG ein, da sie zu einer Substanzbesteuerung führe. 9 Schließlich sei auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu rügen. Bereits zu Beginn des Jahres 2007 habe sie, die Klägerin, langfristige Pachtverträge als Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit abgeschlossen. Die Unternehmensstruktur sei unter Geltung eines anderen GewStG konzipiert worden. Die Vorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sei durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG 2008) vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) in das GewStG mit erstmaliger Anwendung ab dem Erhebungszeitraum 2008 eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie, die Klägerin, damit begonnen, ihr Geschäftsmodell umzusetzen. Aufgrund der seit 2008 geltenden Rechtslage würden nunmehr auch Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz erfasst. Der Steuerpflichtige dürfe eine gewisse Kontinuität erwarten und habe Anspruch auf einen schonenden Übergang vom alten zum neuen Recht. In der Vergangenheit getätigte Dispositionen seien schutzwürdig, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung das Gewicht des geschützten Vertrauens gegenüber dem Gewicht und der Dringlichkeit der Rechtsänderung überwiege. Durch die Einführung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sei die bis zu diesem Zeitpunkt getroffene Disposition ihrer ökonomischen Sinnhaftigkeit beraubt worden. Im Streitfall zeige sich dies daran, dass trotz eines handels- und körperschaftsteuerrechtlichen Verlustes in Millionenhöhe sich ein positiver Gewerbeertrag vor Verlustabzug von über fünf Mio. € ergeben habe. Es mache dabei keinen Unterschied, ob die Belastung auf einen abgeschlossenen oder auf einen noch in der Entwicklung stehenden, aber unabänderlichen Sachverhalt einwirke. Durch die Hinzurechnungen seien die Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigt worden, dass dies einem Zugriff auf den Gewerbebetrieb gleichkomme. Der Klägerin bleibe der Kernbestand des Erfolges der eigenen Betätigung nicht erhalten. 10 Während des Revisionsverfahrens hat das FA unter dem 23. November 2016 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2008 erlassen und darin die Festsetzung erstmals auch hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für vorläufig erklärt (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO), nachdem es im vorhergehenden Bescheid bereits die Vorläufigkeit hinsichtlich der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG ausgesprochen hatte. Die Besteuerungsgrundlagen blieben unverändert. 11 Die Klägerin beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2008 vom 23. November 2016 dahin abzuändern, dass die Hinzurechnungen von 503.334 € (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG), 9.589.407 € (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) und 28.702 € (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG) unterbleiben und der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € festgesetzt wird, sowie den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 18. März 2013 so abzuändern, dass der Verlust mit dem Betrag festgestellt wird, der sich ohne die Hinzurechnungen ergibt. 12 Die Klägerin regt an, zunächst das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG verfassungskonform sind. 13 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 14 Es ist der Ansicht, dass die Hinzurechnungsvorschriften verfassungskonform sind. Das objektive Nettoprinzip komme bei der Gewerbesteuer gerade nicht zur Anwendung. Die Hinzurechnungen dienten vielmehr dem Objektsteuerprinzip. Auch hätten die durch das UntStRefG 2008 bewirkten Gesetzesänderungen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung geführt, weil sie noch im Jahr 2007 beschlossen worden und erst im Jahr 2008 zur Anwendung gekommen seien. II. 15 1. Das angefochtene Urteil ist wegen des während des Revisionsverfahrens ergangenen geänderten Gewerbesteuermessbescheids 2008 vom 23. November 2016 bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen hinsichtlich der Klage gegen den Messbescheid aufzuheben, da dem FG-Urteil insoweit ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt. Der Senat entscheidet über die Klage gegen den gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordenen Bescheid vom 23. November 2016. Einer Zurückverweisung nach § 127 FGO bedarf es nicht, da sich der Streitstoff nicht verändert hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 2011 II R 48/08, BFHE 233, 190, BStBl II 2012, 295, m.w.N.). 16 2. Obwohl der Änderungsbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Verfassungskonformität der Hinzurechnungsvorschriften enthält, fehlt es für die Klage nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn beim BVerfG ein Musterverfahren anhängig gemacht worden wäre, in dem es um die Verfassungskonformität der Hinzurechnungsvorschriften geht, die im Streitfall von Bedeutung sind (s. BFH-Beschluss vom 10. November 1993 X B 83/93, BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Vor § 33, Rz 20, m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall. III. 17 Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 2008 und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2008 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die vom FA vorgenommenen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG sind rechtmäßig. Nach der Überzeugung des Senats stehen die Hinzurechnungsvorschriften nicht in Widerspruch zur Verfassung. Er sieht keinen Anlass für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. 18 1. Die Hinzurechnung eines Teils der Entgelte für Schulden, der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG ist durch den Objektsteuercharakter des GewStG bedingt. Dieser besagt, dass die Steuer an das Objekt "Gewerbebetrieb" anknüpft, losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger. Nach dem ursprünglichen Konzept soll die objektive Ertragskraft des Betriebs abgebildet werden (BVerfG-Beschlüsse vom 13. Mai 1969 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1, 10; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 186; vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 27, und in BStBl II 2016, 557, Rz 33; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 1 Rz 14). Damit geht eine Verobjektivierung des nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinns (§ 7 GewStG) einher (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2012 I B 128/12, BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30, Rz 10). Der Ertrag des im Betrieb arbeitenden Kapitals soll in vollem Umfang der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag unterworfen werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Kapitalausstattung des Betriebs mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert wurde (BFH-Urteil vom 6. Juni 2013 IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810, Rz 31). Ausdruck dieser Verobjektivierung sind die in den §§ 8 und 9 GewStG vorgesehenen Hinzurechnungen und Kürzungen, die dem Objektsteuercharakter immanent sind und sich vom subjektiven Leistungsgedanken abheben (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 35). 19 2. Die gegen die Gewerbesteuer als solche und insbesondere gegen die Hinzurechnungen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind in erster Linie gleichheitsrechtlicher Natur. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.