Erstattungsanspruchs auf den Besitz der Rechnung nicht an . 2. Auf den Zeitpunkt der dem Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen ist auch dann abzustellen, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf einem Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG beruht . Auf die Revision
Finanzamts wird das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. Juni 2016 11 K 10269/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Über das Vermögen der Schuldnerin, der GmbH, wurde am 29. Juni 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. 2 Die GmbH war auf dem Gebiet
Fahrzeugbaus tätig gewesen. Die notwendigen Betriebsanlagen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Einrichtungsgegenstände) waren ihr im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von der KG gegen Zahlung von ... v.H.
Rohertrags überlassen worden. Umsatzsteuerlich war man vom Vorliegen einer Organschaft i.S.
2
Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgegangen. 3 Im März 2009 hatte die KG gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) geltend gemacht, dass entgegen der bisherigen Annahme die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht vorgelegen hätten. Das FA war dieser Auffassung letztlich gefolgt. 4 Am
Klägers einen Überschuss in Höhe von ... € aus. Dieses Guthaben verrechnete das FA am selben Tag mit offenen Steuerforderungen gegen die GmbH aus Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis
Guthabens aus dem Bescheid vom
Vorsteuerabzugs setze nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitze. 9 Mit seiner Revision trägt das FA vor, Vorsteuervergütungsansprüche nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG seien insolvenzrechtlich bereits begründet, wenn bzw. soweit die Leistung ausgeführt sei. Der Erhalt bzw. Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung i.S.
G sei nicht Voraussetzung der insolvenzrechtlichen Begründetheit. Er sei zwar zur Ausübung
Vorsteuerabzugs unerlässlich, stelle aber nur eine "formelle Ausübungsvoraussetzung" dar. 10 Der Kläger erwidert, nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG seien die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge mit Wirkung für diesen Veranlagungszeitraum abzusetzen. Dieser Anspruch entstehe in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Anspruchsvoraussetzungen i.S.
G insgesamt vorlägen, und setze den Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung voraus. Hierbei handele es sich nicht um ein nur formelles, sondern um ein materiell-rechtliches Erfordernis. Auch sei allgemein anerkannt, dass die Rechtsausübung
Vorsteuerabzugs nicht auf den Entstehungszeitpunkt zurückwirke; erst in dem Erklärungszeitraum, in dem sowohl die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt worden sei und der Steuerpflichtige eine Rechnung besitze, sei der Vorsteuerabzug gegeben.
Weiteren habe die KG erst nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG verzichtet. Erst dieser Verzicht bewirke, dass die betreffende Leistung steuerpflichtig werde und der leistende Unternehmer die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer schulde. Das gelte auch bei einem Verzicht auf die Steuerfreiheit für zurückliegende Zeiträume. II. 11 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe der Aufrechnung entgegen. 12 1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung
Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. 13 a) Ob ein Insolvenzgläubiger bereits vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechung
erkennenden Senats danach, ob der Tatbestand, der den betreffenden Anspruch begründet, nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist. Entscheidend ist, ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung
Insolvenzverfahrens bereits erfüllt waren (Senatsurteile vom
Erstattungsanspruchs nicht an. 15 aa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt die Ausübung
Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. 16 Auch wenn damit die Ausübung
Vorsteuerabzugs nach den genannten Regelungen den Besitz einer Rechnung voraussetzt, entsteht doch das Recht auf Vorsteuerabzug materiell-rechtlich gemäß Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 347/1) --RL 2006/112/EG-- bereits dann, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Gemäß Art. 63 RL 2006/112/EG ist das der Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. Der Rechnungsbesitz ist demzufolge eine nur formelle, nicht aber eine materielle Bedingung für die Entstehung
Rechts auf Vorsteuerabzug (so ausdrücklich Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Senatex vom 15. September 2016 C-518/14, EU:C:2016:691, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 2211, Rz 38, mit Anmerkung Wäger; zur Unterscheidung zwischen materiell- und formell-rechtlichen Voraussetzungen
Rechts auf Vorsteuerabzug s. auch EuGH-Urteile Volkswagen vom
Rechts zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BFHE 255, 348, DStR 2016, 2967). Dass der BFH in dem Besitz der Rechnung eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Ausübung
Rechts auf Vorsteuerabzug sieht (BFH-Urteil in BFHE 255, 348, DStR 2016, 2967, Rz 17), ist demzufolge für die Frage nach dem Zeitpunkt der materiell-rechtlichen Entstehung dieses Anspruchs ohne Bedeutung (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 23/10, BFH/NV 2012, 1672). 18 bb) Auf den Zeitpunkt der dem Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen ist auch dann abzustellen, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf einem Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG beruht; denn der Verzicht wirkt hinsichtlich der Entstehung
Anspruchs auf den Veranlagungszeitraum zurück, in dem der Umsatz ausgeführt wurde (s. BFH-Urteile vom
Verzichts: BFH-Urteile vom
Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 3 UStG; denn die Berichtigung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung zurück (BFH-Beschluss vom
erkennenden Senats zu § 14c UStG (Senatsurteil in BFHE 256, 6, BStBl II 2017, 496, und Senatsbeschluss vom 25. April 2018 VII R 18/16) nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragen. 20 Dasselbe gilt für die Rechtsprechung
erkennenden Senats zu § 17 Abs. 2 UStG (Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36). 21 2. Im Streitfall hat der Kläger erst im August 2011 eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis über die von der KG bis einschließlich Februar 2009 erbrachten Pachtleistungen erhalten. Mit dieser Rechnung hat die KG die Pachtleistungen als steuerpflichtige Umsätze behandelt und demzufolge auf die Steuerfreiheit der Pachtleistungen verzichtet (§ 4 Nr. 12 Buchst. a i.V.m. § 9 Abs. 1 UStG; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39). Der Verzicht auf die Steuerfreiheit bewirkte rückwirkend, dass der Umsatz steuerpflichtig ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39, unter II.2.b bb). Auch wenn der Kläger seinen Anspruch erst mit dem Erhalt der Rechnung geltend machen konnte, ändert dies nach den dargelegten Grundsätzen nichts an dem Umstand, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug materiell-rechtlich bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Pachtleistung entstanden ist, also i.S.
O vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens. 22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810147&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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