BFH, Urteil vom 16.05.2018 – VI R 45/16 – Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten 1. Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft…
STRE201810164 ECLI:DE:BFH:2018:U.160518.VIR45.16.0 BFH 6. Senat 20180516 VI R 45/16 Urteil § 13 Abs 7 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 99 Abs 1 BGB, § 705 BGB, § 953 BGB, § 956 BGB, § 706 BGB, § 13 Abs 7 EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, Art 6 GG, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010 vorgehend FG München, 21. April 2016, Az: 10 K 1375/15, Urteilnachgehend FG München, 20. März 2019, Az: 10 K 2622/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten 1. Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. April 2016 10 K 1375/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten. In den Streitjahren (2007 bis 2010) befanden sich im Alleineigentum des Klägers landwirtschaftliche Flächen mit einer Größe von 51,1923 ha und im Alleineigentum der Klägerin forstwirtschaftliche Flächen von 17,8484 ha. Im Miteigentum der Kläger befanden sich Grundstücke mit einer Größe von insgesamt 14,0407 ha. Hiervon wurden 10,1162 ha landwirtschaftlich und 3,9245 ha forstwirtschaftlich genutzt.
2 Der Kläger pachtete in den Streitjahren 2007 und 2008 landwirtschaftliche Nutzflächen von 6,4200 ha und in den Streitjahren 2009 und 2010 landwirtschaftliche Nutzflächen von 6,8900 ha hinzu.
3 Die dem Kläger zuzurechnende Hof- und Gebäudefläche betrug 1,9289 ha.
4 Die Kläger erklärten für die Streitjahre jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Einzelunternehmer. Der Kläger ermittelte den Gewinn für den landwirtschaftlichen Betrieb durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), während die Klägerin den Gewinn der Forstwirtschaft durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelte.
5 Das Finanzamt ... führte bei den Klägern für die Streitjahre eine Außenprüfung durch. Der Prüfer gelangte dabei zu der Auffassung, dass die Kläger gemeinsam einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Vollzeit bewirtschaftet hätten. Zwischen den Klägern habe eine konkludente Mitunternehmerschaft bestanden. Unter Berücksichtigung der Pachtflächen habe der Flächenanteil des Klägers 72,79 % und der Flächenanteil der Klägerin 27,21 % betragen. Neben der Mitarbeit im Stall habe die Klägerin die gesamte Büroarbeit erledigt. Von der Landwirtschaft aus sei auch der Forst bewirtschaftet worden. Insbesondere seien alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der Beiträge zur Waldbesitzervereinigung von der Land- und Forstwirtschaft bestritten und auch dort als Betriebsausgaben abgezogen worden. Im Forstbetrieb seien keine Maschinen und Geräte vorhanden.
6 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ für die Streitjahre entsprechende Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
7 Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1698 veröffentlichten Gründen ab. Im Streitfall liege eine Mitunternehmerschaft vor, da jedem Ehegatten ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gehöre und die Kläger gemeinsam in der Landwirtschaft gearbeitet hätten. Dabei seien die forstwirtschaftlichen Flächen in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
8 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
9 Sie beantragen,das Urteil des FG vom 21. April 2016 10 K 1375/15 sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 bis 2010 vom 13. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2015 aufzuheben.
10 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
II.
11 Die Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Feststellungen der Vorinstanz reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob die angefochtenen Feststellungsbescheide zu Recht ergangen sind. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob zwischen den Klägern eine Mitunternehmerschaft bestand oder ob die Kläger jeweils eigene Unternehmen betrieben.
12 1. Unternehmer einer Land- und Forstwirtschaft ist derjenige, der sie betreibt; das ist derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989). Soweit der Betrieb auf die Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung gerichtet ist, geht er auf Rechnung und Gefahr dessen, dem die Nutzungen durch Verwertung der Früchte zustehen. Denn auf dessen Risiko wird die Land- und Forstwirtschaft betrieben. In der Regel ist das der Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, falls er nicht aufgrund steuerrechtlich anzuerkennender Rechtsbeziehungen die Nutzungen dieses Vermögens einem anderen überlassen hat oder mit einem anderen teilen muss (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1982 IV R 186/79, BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73, und BFH-Urteil vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504).
13 2. Auch eine Mitunternehmerschaft kann Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein (s. Senatsbeschluss vom 15. November 2017 VI R 44/16, BFHE 260, 131, und BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 3, Rz 31).
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15 Für die Annahme einer Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über Gesamthandsvermögen verfügende Innengesellschaft reicht aus (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62, und vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Mai 1993 II ZR 175/92, Deutsches Steuerrecht 1993, 956). Eine solche kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn sich der Verpflichtungswille der Beteiligten zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB) feststellen lässt (s. Senatsurteil vom 8. Mai 2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008, 868). Ein dementsprechender Wille der Beteiligten, der auch durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebracht werden kann, darf dabei nicht fiktiv unterstellt werden (BFH-Urteil vom 7. April 1987 VIII R 259/84, BFHE 150, 331, BStBl II 1987, 766).
16 Ob ein solches (verdecktes) Gesellschaftsverhältnis vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282, m.w.N.; vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272, und in BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480).
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18 Verträge zwischen Eheleuten können grundsätzlich allerdings nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich vollzogen werden. Diese Voraussetzungen gelten auch für Gesellschaftsverträge (BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 100/90, BFH/NV 1993, 538; vom 26. November 1992 IV R 53/92, BFHE 170, 94, BStBl II 1993, 395, und vom 8. November 1995 XI R 14/95, BFHE 179, 100, BStBl II 1996, 133; Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 15 Rz 740 ff.). Sie beziehen sich aber nur auf die Verträge, die die Eheleute nach außen hin wie Fremde abgeschlossen und zum Gegenstand ihrer Rechtsbeziehungen gemacht haben (z.B. zur Vereinbarung über eine stille Gesellschaft BFH-Urteil vom 13. Juni 1989 VIII R 47/85, BFHE 157, 192, BStBl II 1989, 720; zu einer Gewinnverteilungsabrede BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594; zu einer Unterbeteiligungsabrede zwischen Vater und Kindern BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635). Hingegen können diese Voraussetzungen naturgemäß keine Anwendung auf die Rechtsverhältnisse finden, die durch die äußerlich getroffenen Vereinbarungen gerade verdeckt werden sollen. Eine verdeckte Mitunternehmerschaft in Form einer Innengesellschaft unterliegt daher keinem Fremdvergleich (BFH-Urteil in BFHE 179, 100, BStBl II 1996, 133; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz 280).
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24 3. Hingegen genügt für die Annahme einer konkludent begründeten Mitunternehmerschaft von Ehegatten nicht, dass der eine Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen zur Bewirtschaftung überlässt, während der andere nur seine Arbeitskraft und Kapitalbeiträge einbringt (BFH-Beschluss in BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73). Ebenso wenig reicht es aus, dass der andere Ehegatte das für eine Bewirtschaftung des Hofes erforderliche Inventar (BFH-Urteil in BFHE 170, 94, BStBl II 1993, 395), die ihm zu Eigentum übertragene Hofstelle (BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 26/93, BFHE 173, 543, BStBl II 1994, 462) oder sonstige Grundstücke, bei denen die Besonderheiten der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht gegeben sind (BFH-Urteil vom 14. August 1986 IV R 341/84, BFHE 147, 449, BStBl II 1987, 23), zur Verfügung stellt.
25 Entsprechendes gilt, wenn jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Denn das Fruchtziehungsrecht des Eigentümers oder Pächters land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke rechtfertigt es zwar, jeweils von einem unternehmerischen Tätigwerden der Ehegatten auszugehen. Die Grundstücke können daher nicht als Privatvermögen behandelt werden, soweit sie im Eigentum eines der Ehegatten stehen. Eine konkludent begründete Mitunternehmerschaft liegt jedoch nur dann vor, wenn die Ehegatten die Grundstücke --ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag-- gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).
26 4. Nach diesen Maßstäben reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um zu entscheiden, ob die Kläger als Mitunternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen sind.
27 Das FG war der Auffassung, der Anteil der Klägerin an dem gemeinsam bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz habe in den Streitjahren ca. 28 % betragen und sei damit als erheblich anzusehen, da er die 10 %-Grenze überschritten habe.
28 Diese Annahme ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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31 Die Vorinstanz hätte dessen ungeachtet jedoch prüfen müssen, ob die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Klägerin einen eigenen Betrieb darstellten (zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Forstbetriebs s. BFH-Urteile vom 9. März 2017 VI R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, und vom 7. April 2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, m.w.N.). Diese Prüfung hat das FG rechtsfehlerhaft unterlassen. Es wird sie nunmehr im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Denn ohne die forstwirtschaftlichen Grundstücke im Alleineigentum der Klägerin betrug ihr Anteil des gemeinsam bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den sie in den Streitjahren der (angeblichen) Mitunternehmerschaft zur Verfügung stellte, nach den Feststellungen der Vorinstanz weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
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33 Unterhielt die Klägerin einen eigenen Forstbetrieb, deutet der Umstand, dass der Kläger im Forst der Klägerin mithalf und ggf. einzelne Betriebsausgaben übernahm, ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag oder anderweitige vertragliche Vereinbarungen der Kläger untereinander nur auf eine rein faktische Bewirtschaftung auf familiärer Grundlage im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hin (s. BFH-Urteil vom 16. Juni 1994 IV R 71-72/93, BFH/NV 1995, 762).
34 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810164&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public