rückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin
tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr ...
nächst von drei Gesellschaften gegründete GmbH, an der im Streitjahr
nächst ... €. 2 Neben dem Gesellschaftsvertrag hatten die drei Gründungsgesellschafter eine Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen, wonach sie die Klägerin mit Beträgen von bis
jeweils ... € als Beitrag oder Darlehen auszustatten hatten, falls diese entsprechenden Kapitalbedarf geltend machte. In der Folge war ein entsprechender Darlehensvertrag über insgesamt ... € geschlossen worden. Der vierte Gesellschafter trat anlässlich seines Eintritts in die Gesellschaft diesem Vertrag bei, so dass seither auf jeden Gesellschafter Darlehen von ... € entfallen sollten. 3 Im Jahr 2004 wurde das Stammkapital auf ... € erhöht. An der Kapitalerhöhung nahmen alle vier Gesellschafter
gleichen Teilen teil. 4 Mit Wirkung
m
r Körperschaftsteuer auf ... € festgestellt. 6 Aufgrund der andauernden Verlustsituation kam es nach Aufstellung eines Sanierungsplans im November 2006
m Abschluss einer Sanierungsvereinbarung, mit der die vier Gesellschafter u.a. auf die Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen (einschließlich Zinsen sowie weitere Forderungen aus laufendem Geschäftsverkehr) verzichteten. 7 Mit Vertrag vom ... 2006 übertrugen die drei anderen Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile
m Preis von jeweils ein oder zwei € auf die A-KG als einzig verbleibender Gesellschafterin. Im Innenverhältnis hielt die alleinige Gesellschafterin 49 % der Gesellschaftsanteile an der Klägerin treuhänderisch für die frühere unmittelbare Gesellschafterin (
28,54 %), die B-GmbH. Im Treuhandvertrag erklärte die B-GmbH ihre Bereitschaft, entsprechend ihrer Beteiligung Gesellschafterdarlehen
r Fortführung des Geschäftsbetriebes der Klägerin
r Verfügung
stellen. 8 Die Alleingesellschafterin gab außerdem am
gleich forderte es
m Antrag auf abweichende Festsetzung weitere Unterlagen an. Die Körperschaftsteuer wurde später mit Bescheid vom
rück. Weder lägen die Voraussetzungen des Sanierungserlasses noch sonstige Gesichtspunkte vor, die die begehrte Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen könnten. Insbesondere sei in Bezug auf die sog. Mindestbesteuerung keine Billigkeitsmaßnahme geboten. Ein Absehen von den Verlustabzugsbeschränkungen aus sachlichen Billigkeitsgründen scheide außerhalb der Fälle des Sanierungserlasses aus, da ansonsten die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, den Verlustabzug
beschränken, entgegen der gesetzlichen Grundregel und den Wertungen des Gesetzes außer Kraft gesetzt und die Geltungsanordnung des § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterlaufen würde. Eine solche Rechtsfolge dürfe eine Billigkeitsmaßnahme nicht herbeiführen. 14 Persönliche Billigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. 15 Mit der Klage trug die Klägerin u.a. vor, dass infolge der Anwendung der Regelungen über die Mindestbesteuerung Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in Höhe von ca. ... € festgesetzt worden seien, die gemäß der Patronatserklärung von ihrer Gesellschafterin
r Verfügung gestellt worden seien. Bei unbeschränkter Verlustverrechnung hätten sich demgegenüber nur Festsetzungen in Höhe von 0 € ergeben. 16 Nach ihrer Überzeugung liegt eine sachliche Unbilligkeit bei einer Steuerfestsetzung dann vor, wenn das Ergebnis des allgemeinen Gesetzesvollzugs mit der Einzelfallgerechtigkeit nicht mehr vereinbar ist. Im Streitfall seien insbesondere die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Nettoprinzips und der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt. Die tatsächliche und rechtliche Situation führe
einer Ermessensreduzierung auf null. 17 Die Klägerin hat im Laufe des Klageverfahrens betont, dass es im Streitfall nach ihrer Überzeugung um Fragen der sachlichen Unbilligkeit gehe. 18 Dem Finanzgericht (FG) wurden im Laufe des Klageverfahrens Kopien der Körperschaftsteuerbescheide 2013 und 2014 sowie der Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
r Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2013 und 2014 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der verbleibende Verlustvortrag
r Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2012 noch ... € betrug. Davon wurden ... € im Jahr 2013 verrechnet und ... € als gemäß § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht mehr
berücksichtigender Verlustabzug ausgeschieden. Der danach verbleibende Verlustabzug von ... € wurde mit dem laufenden Gewinn des Jahres 2014 im Umfang von ... € verrechnet. Weitere ... € wurden als nicht mehr
berücksichtigende Beträge gemäß § 8c KStG ausgeschieden. Der verbleibende Verlustabzug
m 31. Dezember 2014 betrug ... €. Die Klägerin trägt vor, der
künftigen Verrechnung der Verluste stünde aufgrund von zwischenzeitlichen Anteilsübertragungen § 8c KStG entgegen. 19 Das FG wies u.a. die Klage wegen Körperschaftsteuer mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1756 veröffentlichten Urteil ab. 20 Es führte aus, die Klägerin habe u.a. keinen Anspruch auf Verpflichtung des FA
einer abweichenden Festsetzung der Körperschaftsteuer 2006. Die angefochtene Ermessensentscheidung erweise sich, soweit das FA die abweichende Festsetzung der Körperschaftsteuer abgelehnt habe, im Rahmen der eingeschränkten Prüfung gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als rechtmäßig. 21 Eine abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO wegen persönlicher Unbilligkeit werde von der Klägerin nicht begehrt. 22 Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe kein Fall der sachlichen Unbilligkeit. 23 Eine solche ergebe sich
nächst nicht aus dem sog. Sanierungserlass, der im Wesentlichen Gegenstand des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens gewesen sei. 24 Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Verpflichtung
einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auf eine individuelle sachliche Unbilligkeit wegen der im Streitfall durch die Erfassung von (ausschließlich erzielten) Buchgewinnen im
sammenwirken mit der Einschränkung der Verlustverrechnung (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG) ausgelösten, ihres Erachtens konfiskatorischen und erdrosselnden Wirkung der Körperschaftsteuer 2006 stützt, sei die Klage ebenfalls abzuweisen. Es fehle auch insoweit an einer sachlichen Unbilligkeit i.S. des § 163 AO. 25 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren in Bezug auf die Körperschaftsteuer weiter. Sie macht geltend, das FG sei
Unrecht davon ausgegangen, dass die begehrte Billigkeitsmaßnahme gegen gesetzgeberische Grundentscheidungen verstoße. Die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Besteuerung von Buchgewinnen bewusst in Kauf genommen habe; sie deuteten vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber auf komplizierte und streitanfällige Ausnahmeregelungen im Gesetzeswege bewusst verzichtet und auf Billigkeitsregelungen vertraut habe. Im Streitfall liege in geradezu exemplarischer Weise eine sachliche Unbilligkeit wegen eines Überhangs des gesetzlichen Tatbestands über die einzelgesetzlichen Wertungen vor. Die Steuerfestsetzung im Einzelfall sei wegen Verstoßes gegen Art. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 3, Art. 3 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig. Das Ermessen des FA sei deshalb auf null reduziert. 26 Unabhängig davon liege eine sachliche Unbilligkeit wegen des Verlustuntergangs in den Jahren 2013 und 2014 vor. 27 Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung und des Ablehnungsbescheids vom 16. Februar 2009 das FA
verpflichten, die Körperschaftsteuer 2006 gemäß § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen unter Außerachtlassung der Verlustabzugsbeschränkungen des § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG unter unbeschränkter Verrechnung des körperschaftsteuerlichen Gesamtbetrags der Einkünfte 2006 mit dem
m 31. Dezember 2005 festgestellten verbleibenden Verlustabzug
r Körperschaftsteuer festzusetzen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 hat die Klägerin ergänzend beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder das Verfahren bis
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Verfahren 2 BvR 242/17 auszusetzen. 28 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet
rückzuweisen. II. 29 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das FG hat
treffend angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Billigkeitsmaßnahme hat. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
r Stellungnahme. 30 1. Nach § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. 31 a) Die Festsetzung einer Steuer ist aus (im Streitfall allein streitigen) sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes
widerläuft (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteil vom
gleich Inhalt und Grenzen der Ermessensausübung (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
treffend hat das FG angenommen, dass die Klägerin keine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen aufgrund des Sanierungserlasses begehren kann. 34 Dies ergibt sich allerdings schon daraus, dass der Sanierungserlass nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH (in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Dies gilt nach der Folgerechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, auch in Altfällen (vgl. BFH-Urteile vom
Recht angenommen, dass keine sachliche Unbilligkeit vorliegt. 36 a) Der erkennende Senat geht davon aus, dass --anders als das FA möglicherweise meint-- auf besondere Gründe des Einzelfalls gestützte Billigkeitsmaßnahmen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 145) auch in Fällen der Mindestbesteuerung durchaus
lässig sind (für die
lässigkeit von Billigkeitsmaßnahmen auch BFH-Urteile vom 20. September 2012 IV R 36/10, BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498, Rz 57; IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, Rz 21). Eine Billigkeitsmaßnahme kann geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, bei der Steuerfestsetzung im Einzelfall
Grundrechtsverstößen führt (BVerfG-Beschluss vom 28. Februar 2017 1 BvR 1103/15, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2017, 544, Rz 11,
StG--). 37 b) Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt hingegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile in BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, Rz 21; vom
beheben (BVerfG-Beschluss in HFR 2017, 544, Rz 12,
StG). 38
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. € unbeschränkt, darüber hinaus bis
60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 40 bb) Die Annahme der Klägerin, der Gesetzgeber sei bei Einführung der Vorschrift der Auffassung gewesen, die Mindestbesteuerung solle nur in bestimmten Fällen gelten, hat weder im Wortlaut noch in der Systematik Niederschlag gefunden. 41
sammenhängen mit der Gewinnentstehung nicht vorgesehen (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 32 und 41). 42
sammenhang vorbringt, die Gesetzesmaterialien ließen aus ihrer Sicht den Schluss
, dass der Gesetzgeber potentielle Problemlagen im Billigkeitswege habe beheben wollen, und in diesem
sammenhang auf die Gesetzesmaterialien
G verweist, können zwar Vorarbeiten für ein Gesetz unterstützend verwertet, die in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierten Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen aber nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (BVerfG-Beschluss vom 31. März 2016 2 BvR 1576/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 2016, 521, Rz 63, m.w.N.). Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der
m Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Urteile vom
erkennen. 43 Unabhängig davon benennt die Klägerin keine konkrete Äußerung der gesetzgebenden Körperschaften, die für eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung sprechen könnte. Sie deutet die Gesetzesmaterialien lediglich in ihrem Sinne. 44
m Erfolg, weil der Große Senat des BFH (vgl. Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 132) entschieden hat, dass es nicht in der Kompetenz der Finanzverwaltung liegt, vermeintlich unschlüssige Gesetzesänderungen durch Billigkeitsmaßnahmen
korrigieren. Es war und ist vor dem Hintergrund einer beschränkten Verlustverrechnung allein Sache des Gesetzgebers, die Aufhebung von Privilegierungen (wie z.B. von Sanierungsgewinnen)
überdenken oder --wie von der Klägerin im Ergebnis begehrt-- eine Privilegierung von Buchgewinnen neu
schaffen. 45 cc) Der Verzicht der Gesellschafter der Klägerin hat auch --entgegen der Auffassung der Klägerin-- die Leistungsfähigkeit der Klägerin erhöht, obwohl der Klägerin keine Liquidität
geflossen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 114 und 116). Sachliche Billigkeitsgründe sind unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, auf die die Klägerin abstellt,
beurteilen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 119). Es liegt deshalb im Fall der Klägerin kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine Billigkeitsmaßnahme wegen sachlicher Unbilligkeit rechtfertigte. Die Situation der Klägerin unterscheidet sich nicht von der anderer Steuerpflichtiger, bei denen ein Forderungsverzicht
einem Gewinn geführt hat, ohne dass ihnen dadurch Liquidität
r Begleichung der Steuer
geflossen wäre, und für die der Große Senat eine sachliche Unbilligkeit der Besteuerung des Gewinns verneint hat. 46 dd) Der weitere Vortrag der Klägerin, sie mache (trotz des ausdrücklichen Hinweises auf § 8c KStG) einen definitiven Verlustuntergang in Bezug auf das Jahr 2006 nicht geltend, sondern einen sonstigen atypischen Einzelfall, führt ebenfalls
keiner anderen Beurteilung; denn wenn eine Billigkeitsmaßnahme beim Definitivwerden eines Verlustabzugshindernisses wegen des Eingriffs in den Kernbereich einer Nettoertragsbesteuerung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255, Leitsatz und Rz 16 ff.; BFH-Beschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 38), betrifft dieser Ausschluss einer Billigkeitsentscheidung erst recht die Situation bei fortbestehender Verlustabzugsmöglichkeit (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 267, Rz 29). 47
keiner anderen Beurteilung. 49 aa) Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass dies schon deshalb keine Billigkeitsmaßnahme im Streitjahr rechtfertigt, weil dieser definitive Untergang,
dem das FG indes keine näheren Feststellungen getroffen hat, nach dem Vortrag der Klägerin auf Anteilsübertragungen in den Veranlagungszeiträumen 2013 und 2014 beruht. Insoweit steht es der Klägerin frei, sich dagegen mit Rechtsbehelfen
r Wehr
setzen, wenn sie den Verlustuntergang für verfassungsrechtlich unzulässig halten sollte (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom
beantragen, soweit eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit vorliegen sollte. Möglicherweise wird auch der Gesetzgeber
gunsten der Klägerin tätig und ändert § 8c KStG rückwirkend (vgl. § 34 Abs. 6 KStG i.d.F. des Referentenentwurfs eines Jahressteuergesetzes 2018, abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de; s. auch BRDrucks 372/18, S. 9, 54 f.). 50 bb) Ohnehin scheiden aber in Fällen der Mindestbesteuerung Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO
r generellen Vermeidung von Definitiveffekten aus, weil darin eine strukturelle Gesetzeskorrektur läge (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 151, 255, Leitsatz und Rz 16 ff.; BFH-Beschluss in BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 38). Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dieses Verständnis der Gesetzesmaterialien sei unhaltbar, trifft dies nicht
(vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2017, 544, Rz 15 ff.). Soweit die Klägerin geltend macht, dies widerspreche der Auffassung des IV. Senats des BFH, geht auch der IV. Senat des BFH (Urteil in BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, Rz 21) davon aus, dass eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigt. Der IV. Senat des BFH hat im Urteil in BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505 ebenfalls einen Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme verneint, obwohl der dortige Gewinn auf einem Forderungsverzicht beruhte, durch den der dortigen Klägerin keine Liquidität
geflossen war. 51 e) Die Frage nach der --von der Klägerin bezüglich § 10d Abs. 2 EStG geltend gemachten-- Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Steuerbescheide ist kein Gegenstand des Billigkeitsverfahrens (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2017, 544, Rz 12,
StG). Im vorliegenden Verfahren wegen abweichender Festsetzung aus Billigkeitsgründen kann deshalb offenbleiben, ob und ggf. in welchem Umfang der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nach dem Grundsatz der Ausrichtung der Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Festsetzungsverfahren generell die Möglichkeit eines veranlagungszeitraumübergreifenden Verlustabzugs i.S. von § 10d EStG erfordert (ebenso offenlassend BVerfG-Beschluss in BStBl II 2017, 1082, Rz 119). Dies ist im ruhenden Einspruchsverfahren wegen Körperschaftsteuer 2006
klären (
G in den Jahren 2013 und 2014 s. unter II.3.d). Auf die umfangreichen verfassungsrechtlichen Erwägungen der Klägerin
r Mindestbesteuerung (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 6. September 2006 XI R 26/04, BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167, unter B.III., Rz 28 ff.,
G a.F.) braucht der Senat deshalb nicht weiter einzugehen. 52 Der seitens der Klägerin in der Revisionsbegründung angesprochenen, nicht erfolgten Aussetzung des Klageverfahrens durch das FG im Hinblick auf die Verfahren 2 BvR 2998/12 oder 2 BvL 19/14 bedurfte es deshalb nicht. 53
gestimmt wird, nicht geäußert. 55 6. Der Senat setzt das Verfahren auch nicht nach § 74 FGO aus. 56
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.