Finanzamts wird das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2017 1 K 3539/16 aufgehoben, soweit der angefochtene Feststellungsbescheid aufgehoben wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gab ihre Umsatzsteuererklärungen nicht oder erst verspätet ab. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte im Anschluss an eine Außenprüfung in den geänderten Bescheiden für die Jahre 2005 und 2006 sowie 2008 und 2009 Umsatzsteuer gegen die Klägerin fest. Die Umsatzsteuerbescheide wurden bestandskräftig. 2 Im Verlauf der Außenprüfung hatte die Straf- und Bußgeldsachenstelle ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin eingeleitet. Das Amtsgericht (AG) erließ am 4. Juni 2012 einen Strafbefehl wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie 2008 und 2009 nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Die hinterzogene Umsatzsteuer wird im Strafbefehl mit insgesamt 20.596,57 € angegeben; steuerliche Nebenleistungen sind nicht aufgeführt. Die Klägerin wurde gemäß § 59
Strafgesetzbuchs (StGB) verwarnt und die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 15 € blieb für den Fall vorbehalten, dass sich die Klägerin binnen zwei Jahren nicht bewähre. Dagegen erhob die Klägerin keinen Einspruch. Mit Beschluss vom 25. Juni 2014 stellte das AG fest, dass es mit der Verwarnung im Strafbefehl sein Bewenden habe. 3 Das AG (Insolvenzgericht) eröffnete mit Beschluss vom ... Dezember 2015 auf Antrag der Klägerin (verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung) das Insolvenzverfahren über deren Vermögen. Das FA meldete Umsatzsteuerforderungen (einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen) für die Jahre 2005 und 2006 sowie 2008 und 2009 in Höhe von 24.859,50 € zur Tabelle an und fügte den Strafbefehl bei. Nach Übersendung der Umsatzsteuerbescheide durch das FA stellte der Insolvenzverwalter die Forderungen wie angemeldet fest. 4 Nachdem die Klägerin der "Behauptung
Finanzamts" widersprochen hatte, dass die Forderung in einem Rechtsgrund begründet sei, der nach § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sei, stellte das FA im streitgegenständlichen Feststellungsbescheid vom 17. August 2016 die Umsatzsteuerforderungen (einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen) in Höhe von insgesamt 24.859,50 € als Insolvenzforderungen i.S.
O fest. 5 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt, soweit das FA auch die Zinsen in die Feststellung zum Rechtsgrund einer Steuerhinterziehung einbezogen hatte. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 235 veröffentlicht. 6 Hiergegen richten sich die Revision der Klägerin und die Revision
FA. 7 Die Klägerin ist der Ansicht, es fehle an der Erforderlichkeit
Feststellungsbescheids und an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Entscheidung
FG widerspreche dem Beschluss
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. April 2014 IX ZB 93/13 (Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht --ZInsO-- 2014, 1055) und den Urteilen
Bundesfinanzhofs vom
O anzunehmen. Zudem sei die Verurteilung nach der Löschung im Bundeszentralregister nicht mehr zu berücksichtigen; anderenfalls liege ein Verstoß gegen Art. 2
Grundgesetzes vor. 8 Das FA hält eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat hinsichtlich der Nebenleistungen nicht für erforderlich. Der Zinsanspruch knüpfe an die Steuerschulden, wodurch der nach § 302 Nr. 1 InsO erforderliche Zusammenhang gegeben sei. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und den Feststellungsbescheid vom 17. August 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2016 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, sowie die Revision
FA zurückzuweisen. 10 Das FA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit der Feststellungsbescheid vom
FA hat Erfolg, wohingegen die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 12 Das FG hat zutreffend angenommen, dass das FA den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid erlassen durfte. Auch die Zinsen sind jedoch einzubeziehen. 13 1. Das FA war berechtigt, auf den gemäß § 184 Abs. 1 InsO erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung der Umsatzsteuerforderungen (einschließlich Zinsen) zur Insolvenztabelle nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen, dass es sich dabei um Forderungen i.S.
O handelt. 14 Die Feststellung war erforderlich ("erforderlichenfalls"), weil die Klägerin dem Rechtsgrund der Steuerstraftat widersprochen hat. 15 Für Forderungen aus vorsätzlich begangener Handlung i.S.
O hat der BGH bereits mehrfach entschieden, dass ein isolierter Widerspruch gegen den Rechtsgrund möglich ist (BGH-Urteile vom
Rechtswegs benachteiligt. Gegen den Feststellungsbescheid konnte sie Einspruch einlegen und Klage zum FG erheben. Hätte das FA Feststellungsklage zum Amts- bzw. Landgericht (LG) erheben müssen, hätte sich die Klägerin in dem entsprechenden Gerichtsverfahren wehren können. In beiden Fällen käme es zu einer richterlichen Überprüfung der Frage, ob eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegt. 19 2. Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin in Zusammenhang mit den Umsatzsteuer-Forderungen für die Jahre 2005 bis 2006 und 2008 bis 2009 rechtskräftig verurteilt worden ist. 20
O, wie sie die Klägerin fordert. 23 Der Wortlaut der Vorschrift sieht keine Bagatellgrenze vor. Die Bagatellgrenze in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) wurde durch das Gesetz zur Verkürzung
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom
BGH, wonach geringfügige Pflichtverletzungen nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen sollten (BGH-Beschluss in NJW 2012, 1215, Rz 13, m.w.N.). Die Folgen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind außerdem gravierender, weil die Restschuldbefreiung vollständig versagt wird, wohingegen § 302 Nr. 1 InsO nur Ausnahmen von der Restschuldbefreiung für bestimmte Forderungen vorsieht. 24 d) Trotz Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister (§ 12 Abs. 2 Satz 2
Bundeszentralregistergesetzes) liegt weiterhin eine Verurteilung nach § 302 Nr. 1 3. Alternative InsO vor. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es auf die Tilgung nicht an. Zwar hatte sich der BGH vor der Änderung
O durch das RestSchBefrVerfG für Einschränkungen bei Tilgungsreife der Eintragungen im Bundeszentralregister ausgesprochen (BGH-Beschluss in NJW 2012, 1215). In der Folge hatte der Gesetzgeber durch die Einführung einer fünfjährigen Frist in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO klargestellt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr auf Verurteilungen gestützt werden kann, die länger als fünf Jahre zurückliegen. Eine solche zeitliche Einschränkung enthält § 302 Nr. 1
O ab
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung). Die Klägerin hat am 11. Oktober 2015 die Eröffnung
Insolvenzverfahrens beantragt. 27
Gesetzes. Zu den Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis gehören nach § 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4 AO nicht nur der Steueranspruch selbst, sondern auch die steuerlichen Nebenleistungen wie Verzögerungsgelder, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Zinsen. Durch die Formulierung "sofern der Schuldner in Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat ... rechtskräftig verurteilt worden ist" sollen auch Nebenleistungen berücksichtigt werden. Die Gesetzgebungsgeschichte bekräftigt dieses Ergebnis. In der Begründung
Regierungsentwurfs zu § 302 InsO (BTDrucks 17/11268, S. 32) heißt es: "Der Unrechtsgehalt der genannten Straftaten rechtfertigt es, die in diesem Zusammenhang bestehenden Verbindlichkeiten
Schuldners dem unbegrenzten Nachforderungsrecht
Fiskus zu unterwerfen." Der Gesetzgeber wollte sich mithin nicht auf die hinterzogenen Steuern beschränken. 29 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201810185&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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