G vor, wenn die Verzinsungsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag erfolgte, der Zinslauf aber erst danach begann . Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten über die Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten. 2 Die im Dezember 2009 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin - seit
Jahres 2010 weiter zu veräußern und die Darlehen aus dem Veräußerungserlös zu tilgen. 4 Die Darlehensverträge sahen vor, dass die Darlehensforderungen ab dem Tage
Geldeingangs bis zur Rückzahlung mit 3 % p.a. "aus den erhaltenen Dividenden der [AG]" zu verzinsen seien; die Verzinsung falle nur an, wenn die AG Dividenden zahle. Eine garantierte Mindestverzinsung sei ausgeschlossen, ebenso die Kumulation der in einem Jahr nicht gezahlten Zinsen. 5 Zu der beabsichtigten kurzfristigen Weiterveräußerung der Aktien kam es in der Folgezeit aufgrund einer nicht erwarteten negativen Entwicklung im Umfeld der AG nicht. Dementsprechend kam es auch nicht zu der beabsichtigten Tilgung der Darlehen. Auch Dividendenzahlungen seitens der AG blieben zunächst aus. Daraufhin wurden die Bedingungen der streitgegenständlichen Darlehensverträge am
Einkommensteuergesetzes (EStG) unter Annahme einer Darlehenslaufzeit von zwölf Jahren mit einem Faktor von 0,503 um 372.750 € abzuzinsen. Das Jahresergebnis der Klägerin erhöhte sich dementsprechend auf einen Jahresüberschuss von ... €. Auf dieser Grundlage erließ das FA am 2. Juli 2012 Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer sowie zum Gewerbesteuermessbetrag und zur gesonderten Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und
vortragsfähigen Gewerbeverlustes jeweils auf den
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1161 veröffentlicht. 10 Mit ihrer Revision greift die Klägerin die Vorentscheidung an, soweit das FG die Klage als unbegründet abgewiesen hat. 11 Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, es handele sich bei den Verbindlichkeiten um verzinsliche Darlehen. Bereits ab dem 24. November 2010 sei unstreitig eine unbedingte Verzinslichkeit der Darlehen vereinbart worden. Die Tatsache, dass nur wegen der unterbliebenen Dividendenzahlung zeitweise eine Verzinsung nicht erfolgt sei, könne nicht zu einer Qualifizierung als generell unverzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von zwölf Jahren führen. Dies widerspreche der Rz 17
Schreibens
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. Mai 2005 IV B 2 -S 2175- 7/05 (BStBl I 2005, 699), wonach auch bei einem Darlehen, bei dem teilweise keine Verzinsung erfolgen soll, eine Abzinsung zu unterbleiben habe. Dies müsse auch bei einer nachträglich vereinbarten Verzinsung gelten. Der Streitfall sehe überdies lediglich einen relativ kurzen Zeitraum einer (potentiellen) Unverzinslichkeit vor, während in den Beispielsfällen
BMF sehr kurze Zeiträume der Verzinsung vorgesehen seien. 12 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil
FG, die Bescheide für 2010 über die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag sowie die diesbezügliche Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2013 aufzuheben. 13 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 14 Es tritt der Revision der Klägerin entgegen und verteidigt die Vorentscheidung. Die von der Klägerin angeführte Verzinslichkeit
Darlehens sei davon abhängig gewesen, dass Dividenden aus dem erworbenen Aktienpaket gezahlt werden. Die Bedingung sei jedoch nicht eingetreten. Letztlich sei auch eine garantierte Mindestverzinsung ausgeschlossen worden. II. 15 Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt im Umfang
Revisionsbegehrens zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 16 1. Durch die Sitzverlegung der Klägerin hat kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden. Der infolge der Sitzverlegung der Klägerin erfolgte Übergang der örtlichen Zuständigkeit vom beklagten FA auf ein anderes Finanzamt wirkte sich nicht auf das bereits anhängig gewordene Revisionsverfahren aus. Das nach § 63 Abs. 1 FGO beklagte FA blieb passiv legitimiert (vgl. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Körperschaftsteuergesetzes --hinsichtlich der Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1
Gewerbesteuergesetzes-- i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG. Sie muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Dabei sind die steuerrechtlichen Vorschriften über die Bewertung von Wirtschaftsgütern zu befolgen (§ 5 Abs. 6 EStG); sie gehen insoweit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vor, so dass die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vorzunehmen ist. 19 b) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung
G anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. 20 Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). 21 Nach den Feststellungen
FG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden und
halb für den Senat bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), liegen die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand einer Verbindlichkeit, deren Laufzeit weniger als zwölf Monate beträgt, im Streitfall nicht vor. Gleiches gilt für den Ausnahmefall einer Verbindlichkeit, die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruht. 22 c) Die streitbefangenen Darlehen sind Verbindlichkeiten, die i.S.
G verzinslich sind. 23
Darlehens nicht zu erfolgen hat oder auf eine Verzinsung generell zu verzichten, so dass eine gesetzliche Abzinsung vorzunehmen wäre. 26 cc) Wird eine kurzzeitige Verzinsung von vornherein vereinbart, so ist nach Ansicht
BMF eine verzinsliche Verbindlichkeit gegeben. Eine Abzinsung soll dann unterbleiben (BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699, Rz 17; offen gelassen BFH-Beschluss vom 22. Juli 2013 I B 183/12, BFH/NV 2013, 1779, Rz 7; zweifelnd Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 461). Wird zunächst ein unverzinsliches Darlehen hingegeben und eine Verzinsung später vereinbart, so ist nach Ansicht
BMF ebenfalls von einer verzinslichen Verbindlichkeit auszugehen (BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699, Rz 18). Auch das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 6. Januar 2009 12 V 12283/07, EFG 2009, 564) hat die Auffassung vertreten, dass ab dem Zeitpunkt der Abrede einer Verzinsung von einer verzinslichen Verbindlichkeit i.S.
G auszugehen sei. Ebenso wird in der Literatur dies vertreten (s. HHR/Kiesel, § 6 EStG Rz 711; Groh, DB 2007, 2275, 2277; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 461). Ob diese Aussagen auch dann gelten, wenn vor dem Bilanzstichtag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, die aber erst für Zeiträume nach diesem Bilanzstichtag eine Verzinsung vorsieht, ist offen. Das BMF scheint auch in diesem Fall von einer verzinslichen Verbindlichkeit auszugehen (BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699, Rz 18 i.V.m. Rz 17; ebenso Tiede, Steuern und Bilanzen 2016, 708). 27 dd) Der Senat lässt im Streitfall offen, ob nicht schon vom Zeitpunkt der ursprünglichen Darlehensvereinbarungen an eine verzinsliche Verbindlichkeit vorlag (vgl. dazu Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 461). Dafür spricht, dass auch eine bedingte Verzinsung (im Streitfall 3 % im Falle einer Dividendenzahlung der AG) eine Zinsvereinbarung ist. Jedenfalls folgt er der Ansicht, dass eine spätere unbedingte Verzinsungsabrede zu einer verzinslichen Verbindlichkeit i.S.
G führt, die zum Zeitpunkt
folgenden Bilanzstichtages zu berücksichtigen ist (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1779, Rz 7, zu dem umgekehrten Fall eines zunächst verzinslichen Darlehens, das später durch eine Vereinbarung in ein unverzinsliches Darlehen umgewandelt wurde). Dies gilt aufgrund
Zwecks der Vorschrift auch dann, wenn die Verzinsung erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Eine Abzinsung hat dann zu unterbleiben, wenn die Vertragspartner eine Verzinsung vereinbaren, da der Ansatz eines Abzinsungsgewinns den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht (s. oben). Überdies sollte nach den Gesetzesmaterialien eine Abzinsung nur
halb erfolgen, um einen Zinsvorteil zu verhindern und den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu verwirklichen (BTDrucks 14/23, 172). Bei Vereinbarung einer unbedingten Verzinsung entfällt dieser Zinsvorteil. Da bereits bei der Ermittlung
anzusetzenden Betrags für die Verbindlichkeit (= Zeitpunkt
Bilanzstichtages) Zinsaspekte der Zukunft zu berücksichtigen sind, greift zu diesem Zeitpunkt auch die Befreiung vom Abzinsungsgebot (HHR/Köster, § 6 EStG Anm. R 50). 28 ee) Im Streitfall liegt daher nach den Feststellungen
FG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden und
halb für den Senat bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), aufgrund der getroffenen Vereinbarung vom 24. November 2010 spätestens ab diesem Zeitpunkt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor, deren Verzinsungsbeginn nur nach dem Bilanzstichtag erfolgte. 29 Der Senat kann offen lassen, ob auch für Fälle einer kurzfristigen Verzinsung oder einer minimalen Verzinsung eine "verzinsliche Verbindlichkeit" i.S.
G angenommen werden kann. Im Streitfall ist eine solche Niedrigverzinsung jedenfalls nicht gegeben. Sie sollte der Höhe
effektiven Zinssatzes
bei der A-Bank aufgenommenen Refinanzierungsdarlehens entsprechen und die restliche Laufzeit der Darlehen erfassen. 30
Zinssatzes von 5,5 % hat (s. hierzu das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvR 2706/17), kommt es hierauf nicht an. 32 f) Es stellt sich auch hinsichtlich der Verzinsung nicht die Frage --wie die Vorinstanz dies angenommen hat--, ob ein wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis vorlag; denn die maßgebliche Vereinbarung vom
BFH, s. z.B. Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.