STRE201810211 ECLI:DE:BFH:2018:U.231018.VIIR13.17.0 BFH 7. Senat 20181023 VII R 13/17 Urteil § 37 Abs 2 AO, § 227 Abs 1 InsO, § 248 Abs 1 InsO, § 258 Abs 1 InsO, § 259 InsO, § 210a InsO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. März 2017, Az: 13 K 178/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzplanverfahren Einkommensteuerschulden als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten werden von den Wirkungen eines Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich nicht erfasst . Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. März 2017 13 K 178/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Rechtsanwalt und war ursprünglich an einer Sozietät beteiligt. Diese wurde mit Gesellschafterbeschluss vom ... Dezember 2010 zum 31. Dezember 2010 aufgelöst und als Liquidationsgesellschaft fortgeführt. 2 Über das Vermögen des Klägers wurde im August 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Den auf den Kläger entfallenden Teil am Liquidationserlös der Sozietät vereinnahmte der Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse. 3 Im Mai 2013 ging bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die von beiden Klägern unterschriebene Einkommensteuererklärung für 2012 ein. Die Kläger hatten darin jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt. Nachdem auch der Insolvenzverwalter die Erklärung unterschrieben hatte, erließ das FA am 16. September 2013 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2012. Einkünfte des Klägers aus der aufgelösten Sozietät waren weder erklärt noch im Bescheid erfasst worden. 4 Mit Beschluss vom ... August 2013 bestätigte das Amtsgericht einen vom Kläger erstellten Insolvenzplan. 5 Mit Bescheiden vom 8. Oktober 2013 und vom 13. November 2013 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung für 2012. 6 Mit Beschluss vom ... März 2014 wurde das Insolvenzverfahren gemäß § 258 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) aufgehoben. 7 Mit Bescheid vom 8. Mai 2014 stellte das FA die Einkünfte der Sozietät für das Jahr 2012 gesondert und einheitlich fest. 8 Am 4. Juni 2014 erließ das FA gegenüber den Klägern einen (erneut) geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012, mit dem die für den Kläger gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der ehemaligen Sozietät in Höhe von 20.018 € berücksichtigt wurden. Der Abrechnungsteil des Bescheids wies eine Nachzahlung aus (... € Einkommensteuer zzgl. Zinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Der Kläger machte demgegenüber geltend, im Jahr 2012 seien ihm keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugeflossen, da der Insolvenzverwalter diese Einkünfte für die Insolvenzmasse vereinnahmt habe. Einspruch und Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012 blieben ohne Erfolg. 9 Mit Bescheid vom 23. September 2014 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2012 erneut geändert. 10 Der Kläger zahlte die festgesetzte Steuer und beantragte am 18. März 2015 den Erlass eines Abrechnungsbescheids. 11 Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 entschied das FA, dass die Kläger die für das Jahr 2012 festgesetzte Einkommensteuerschuld samt steuerlichen Nebenleistungen vollständig getilgt hätten und dass kein Erstattungsanspruch bestehe. 12 Einspruch und Klage gegen den Abrechnungsbescheid blieben ebenfalls ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1189 veröffentlicht. 13 Mit ihrer Revision tragen die Kläger vor, sie hafteten nicht für Steuern, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan vom FA nachträglich festgesetzt worden seien. Der mit Zustimmung (auch) des FA festgestellte Insolvenzplan schließe aufgrund der daraus resultierenden "insolvenzimmanenten Erhebungs- und Vollstreckungsbeschränkung" solche nachträglichen Forderungen aus. Dies folge auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 2014 I R 39/13 (BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577). Ob es sich um Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten handele, sei insoweit unerheblich; denn beide würden von der gestaltenden Wirkung des Insolvenzplans erfasst. Sie hätten daher einen Anspruch auf Erstattung, entweder unter dem Gesichtspunkt der aufgezeigten Gründe oder aber nach § 163 der Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Billigkeitsgründen. II. 14 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 15 Die Kläger haben keinen Erstattungsanspruch. 16 1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO gilt dies auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. 17 Im Fall von Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs entscheidet das FA gemäß § 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid. Maßgeblich für diese Entscheidung ist allein die formelle Bescheidlage (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 30. März 2010 VII R 17/09, BFH/NV 2010, 1412, m.w.N.). 18 Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids wiederum sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 21. November 2006 VII R 68/05, BFHE 215, 70, BStBl II 2007, 291, m.w.N.). 19 2. Die festgesetzte Steuer ist nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Nach der formellen Bescheidlage bestand zum Zeitpunkt der von den Klägern geleisteten streitigen Zahlung ein Steueranspruch des FA aus Einkommensteuer für 2012 in entsprechender Höhe. Ob die Festsetzung der Einkommensteuer für 2012 --insgesamt oder in dieser Höhe-- rechtmäßig gewesen ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens über den Abrechnungsbescheid. 20 3. Der Rechtsgrund für die Zahlung ist auch nicht später weggefallen. Insbesondere ergibt sich aus der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens entgegen der Auffassung der Kläger keine "insolvenzimmanente Erhebungs- und Vollstreckungsbeschränkung", die dazu geführt hätte, dass der Steueranspruch des FA aus Einkommensteuer für 2012 erloschen wäre. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.