STRE201850008 ECLI:DE:BFH:2017:B.271117.IIIB179.16.0 BFH 3. Senat 20171127 III B 179/16 Beschluss § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 76 Abs 1 FGO, § 81 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, EStG VZ 2014 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. Oktober 2016, Az: 12 K 4010/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kindergeld für behindertes Kind NV: Folgt das FG einem Gutachten, in welchem einem Kind bescheinigt wird, dass es wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, obwohl das Gutachten ohne Mitwirkung des Kindes erstellt wurde, so ist nicht allein deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehlern zuzulassen . Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016 12 K 4010/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist die Mutter des im November 1992 geborenen N, für den sie zunächst Kindergeld bezog. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) hob die Festsetzung ab Februar 2014 auf, weil sie der Ansicht war, dass für N kein Berücksichtigungstatbestand mehr vorliege. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch. Sie war der Auffassung, dass N nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes als behindertes Kind zu berücksichtigen sei. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg. Im anschließenden Klageverfahren wurde ein Sachverständiger damit beauftragt, N zu begutachten. Allerdings gelang es ihm bei drei Hausbesuchen nicht, mit N ein Gespräch zu führen. 2 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage dennoch statt. Es war davon überzeugt, dass N aufgrund seiner Behinderung im Streitzeitraum (Februar bis November 2014) nicht dazu imstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Das Landratsamt habe festgestellt, dass bei N eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit und ein Grad der Behinderung von 40 vorliege. Ab August 2015 sei ein Grad von 60 festgestellt worden. Im Gutachten vom 19. April 2016, das der Sachverständige auf der Grundlage fremdanamnestischer Angaben gemacht habe, sei er zu dem Schluss gekommen, dass bei N neben den körperlichen Beeinträchtigungen von einer schweren Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangshandlungen auszugehen sei; zusätzlich liege eine schwere Persönlichkeitsstörung vor. Der Sachverständige habe sich bei den Hausbesuchen ein persönliches Bild vom Verhalten des N machen können, auch wenn dieser sich einem Gespräch entzogen habe. 3 Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie Verfahrensmängel geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 4 Das FG habe die Beweislast für den Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt dadurch umgangen, dass es fremdanamnestische Angaben bei der Erstellung eines Gutachtens akzeptiert habe. Es sei die Rechtsfrage zu klären, ob solche Angaben so zu behandeln seien, als ob das Kind selbst an der Begutachtung mitgewirkt habe, auch wenn die Feststellungslast bezüglich der Ursächlichkeit zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehe. Nach der Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG) führe eine Verweigerung der Begutachtung zur Ablehnung des Kindergeldantrags. 5 Das angefochtene Urteil weiche auch von Rechtsprechung des BFH ab. Hiernach könne die Ursächlichkeit der Behinderung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" eingetragen sei oder der Grad der Behinderung 50 oder mehr betrage und besondere Umstände hinzuträten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheine (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001 VI R 56/98, BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832, sowie vom 16. April 2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738). Das FG habe auf diese Rechtsprechung zwar Bezug genommen, es habe jedoch den Rechtssatz aufgestellt, dass es für die Annahme der Ursächlichkeit der Behinderung ausreiche, dass der Grad der Behinderung 40 betrage und aufgrund fremdanamnestischer Angaben festgestellt sei, dass eine Erwerbstätigkeit des Kindes unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes unwahrscheinlich sei. Der Sachverhalt des Streitfalls sei mit denen vergleichbar, die den genannten BFH-Urteilen zugrunde lägen. 6 Außerdem sei die Revision wegen Verfahrensmängeln zuzulassen. Das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt (§ 76 Abs. 1 FGO). Es habe sich auf das im Klageverfahren erstellte Gutachten gestützt, das auf fremdanamnestischen Angaben beruhe. Sie --die Familienkasse-- habe darauf hingewiesen, dass eine persönliche Begutachtung erforderlich sei. Enthalte ein Gutachten Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Zweifel, müsse das Gericht die Ergänzung oder Erläuterung veranlassen und bei schwerwiegenden Mängeln ein zweites Gutachten einholen. Der Verfahrensfehler sei zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO). II. 7 Die Beschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. 8 1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss ein Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 III B 100/16, BFHE 257, 424, BStBl II 2017, 903). 9
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