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BFH IX R 35/15

STRE201850010 ECLI:DE:BFH:2017:U.081117.IXR35.15.0 BFH 9. Senat 20171108 IX R 35/15 Urteil § 126 Abs 5 FGO, § 169 Abs 2 AO, § 171 Abs 5 AO, § 173 Abs 1 S 1 Nr 1 AO vorgehend FG München, 18. Juni 2015,

§ 169Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 AO sei abgelaufen; ihr Ablauf sei nicht nach § 171 Abs. 5 AO gehemmt gewesen. 18 Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1891 veröffentlichten Urteil im zweiten Rechtsgang wiederum abgewiesen. Der vom Kläger beim Verkauf eines Teils seiner Anteile an der AG am

  1. März 1996 erzielte Veräußerungsgewinn von 900.000 DM sei zu versteuern, weil er am Kapital wesentlich i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt gewesen sei. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einkommensteuerbescheids vom
  2. Januar 2004 sei die vierjährige Festsetzungsfrist wegen § 171 Abs. 5 AO noch nicht abgelaufen gewesen, so dass es auf die Frage, ob sich die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängere, nicht ankomme. 19 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das angefochtene Urteil beruhe insbesondere auf dem Verfahrensmangel, dass sich das FG nicht gemäß § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die rechtliche Beurteilung durch den BFH im Verfahren IX R 33/11 gehalten habe; der BFH habe ausdrücklich festgestellt, dass die

§ 169Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 AO abgelaufen und ihr Ablauf nicht nach § 171 Abs. 5 AO gehemmt gewesen sei. 20 Die Kläger beantragen,das Urteil des FG und den Einkommensteuerbescheid 1996 vom

  1. Januar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  2. März 2007 aufzuheben und die Einkommensteuer auf 15.286 DM festzusetzen. 21 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 22 Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung verletzt die Bindungswirkung (§ 126 Abs. 5 FGO) des im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsurteils. 23
  3. Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat nach § 126 Abs. 5 FGO seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel (z.B. BFH-Beschlüsse vom
  4. Februar 1991 II B 85/90, BFH/NV 1992, 43; vom
  5. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729; vom
  6. Januar 2008 V B 63/07, juris). 24 a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil im ersten Rechtsgang (in BFH/NV 2013, 1057) zur Frage der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO entschieden. Danach ist die

§ 169Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 AO abgelaufen; ihr Ablauf ist nicht nach § 171 Abs. 5 AO gehemmt gewesen. Daran ist das FG gemäß § 126 Abs. 5 FGO gebunden. 25

  1. b)Das FG hat gegen die Bindungswirkung des genannten Revisionsurteils (in BFH/NV 2013, 1057) verstoßen, indem es unter Annahme einer Hemmung nach § 171 Abs. 5 AO den Ablauf der regulären Festsetzungsfrist verneint hat, so dass einer Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung vom 4. August 1998 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Festsetzungsverjährung nicht entgegengestanden habe. Nach dem Revisionsurteil (in BFH/NV 2013, 1057) sollte und durfte das FG nur noch prüfen, ob die für eine Festsetzungsfrist von zehn Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erforderliche Steuerhinterziehung festgestellt werden kann. Dies hat das FG dahin gestellt sein lassen und damit seiner Entscheidung gerade nicht die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde gelegt. 26
  2. c)Die Bindung entfällt nur dann, wenn sich im zweiten Rechtsgang ein anderer Sachverhalt ergibt oder wenn nach der Zurückverweisung eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes --GmS-OGB-- vom 6. Februar 1973 GmS-OGB 1/72, BFHE 109, 206). Derartige Ausnahmefälle liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere hat sich nicht aufgrund neuer Feststellungen des FG im zweiten Rechtsgang der Sachverhalt geändert. Die Tatsache, dass der Fahndungsprüfer dem Berater des Klägers im Februar 2002 den Entwurf eines Berichts übermittelt hatte, in welchem die Anteilsveräußerung des Klägers von März 1996 dargestellt war (s. Einspruchsentscheidung des FA vom 12. März 2007, Seite 17, letzter Absatz), stand bereits im ersten Rechtsgang fest. 27
  3. d)Grundsätzlich im selben Umfang wie das FG ist auch der erkennende Senat an die dem zurückverweisenden Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden (sog. Selbstbindung des Revisionsgerichts im zweiten Rechtsgang; vgl. z.B. GmS-OGB-Beschluss in BFHE 109, 206, und Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Oktober 1973 GrS 8/70, BFHE 110, 322, BStBl II 1974, 12). Diese Bindung ist unabhängig davon, ob das Urteil formell- oder materiell-rechtlich richtig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. März 1980 I B 11/80, BFHE 130, 17, BStBl II 1980, 334; vom 2. Mai 1997 I B 117/96, BFH/NV 1998, 18). Das angefochtene Urteil des FG ist daher aufzuheben. 28 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Da die

§ 169Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 AO abgelaufen ist, durfte der Änderungsbescheid vom

  1. Januar 2004 nur ergehen, wenn die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO wegen einer Steuerhinterziehung des Klägers und/oder der Klägerin auf zehn Jahre verlängert war. Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen (BFH-Urteile vom
  2. April 2006 X R 42/05, BFHE 212, 421, BStBl II 2007, 220; vom
  3. November 2015 VIII R 68/13, BFHE 252, 210, BStBl II 2016, 571). Im dritten Rechtsgang wird das FG die fehlenden Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Steuerhinterziehung des Klägers und/oder der Klägerin nachzuholen haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1057, unter II.
  4. verwiesen. 29
  5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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