STRE201850012 ECLI:DE:BFH:2017:U.111017.IXR10.17.0 BFH 9. Senat 20171011 IX R 10/17 Urteil § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009, § 21 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2012 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. Dezember 2016, Az: 2 K 177/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Veräußerung einer Immobilie vor dem 1. Januar 1999 NV: Nachträgliche Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die der Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie dienten, können nicht als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Immobilie vor dem 1. Januar 1999 veräußert worden ist . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2016 2 K 177/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten um den Abzug von nachträglichen Schuldzinsen aus der Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft. 2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hatte sich mit 25 % an einer GbR beteiligt, deren Zweck das Halten und Vermieten einer Immobilie war. Nach dem Verkauf der Immobilie durch die GbR im Jahr 1994 verblieben Restverbindlichkeiten. Diese konnten nicht aus dem Veräußerungserlös getilgt werden. Für die Verbindlichkeiten haftete der Kläger zunächst neben seinen Mitgesellschaftern gesamtschuldnerisch. Die für die Restverbindlichkeiten mithaftenden Mitgesellschafter konnten diese nicht mehr bedienen, so dass nur der Kläger als zahlungsfähiger Schuldner verblieb. Im Jahr 2001 übernahm der Kläger infolge des Ausfalls seiner Mitgesellschafter die Verbindlichkeiten der GbR in Höhe von 5.032.000 € und wurde für diese in Anspruch genommen. Im Rahmen eines sich anschließenden Rechtstreits mit der Gläubigerbank wurde im Mai 2012 ein Vergleich geschlossen. In diesem verpflichtete sich der Kläger, einen Betrag in Höhe von 500.000 € "auf die Darlehensforderungen" zu leisten. Dadurch sollten alle Ansprüche der Gläubigerbank abgegolten sein. Die Gesamtforderung der Gläubigerbank betrug zu diesem Zeitpunkt 2.704.648 €, davon Zinsen 620.007 €. Der Betrag wurde vom Kläger wie vereinbart in Höhe von 100.000 € bis zum 31. Juli 2012 und anschließend in jährlichen Raten von je 80.000 € gezahlt. 3 Der Kläger machte den im Streitjahr 2012 gezahlten Betrag in Höhe von 100.000 € sowie die für den Rechtsstreit mit der Gläubigerbank entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.837,87 € als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Im erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2012 vom 30. Juli 2014 berücksichtigte das FA diese Aufwendungen nicht. Im nachfolgend von den Klägern angestrengten Einspruchsverfahren erkannte das FA den auf die Zinsen entfallenden Teil des geltend gemachten Betrags (22,92 % = 22.920 €) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an und erließ am 12. August 2015 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 2012. Im Übrigen wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. September 2015 als unbegründet zurück. 4 Die von den Klägern dagegen erhobene Klage hatte mit Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 7. Dezember 2016 2 K 177/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1257) Erfolg. Auch vergebliche Aufwendungen seien als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige --nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt habe-- etwas aufwende, um sich aus der vertraglichen Bindung zu lösen und damit die Einkünfteerzielung zu beenden. Hier sei dem Kläger ein Aufwand in Höhe von insgesamt 510.838 € entstanden, um die Höhe der vergeblich aufgewandten Kosten zu begrenzen. Der als Werbungskosten berücksichtigungsfähige rückständige Zinsaufwand aus dem zur Finanzierung der Herstellungskosten der Immobilie aufgenommenen Darlehen habe sich zu diesem Zeitpunkt auf über 620.000 € belaufen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Prüfung, in welchem Verhältnis die geleistete Zahlung auf Zinsen oder Darlehensschuld zu verrechnen sei. Die Anrechnung der Zahlung auf die offenen Zinsen entspreche der in § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) genannten Tilgungsreihenfolge. Der Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werde auch nicht durch den Umstand überlagert, dass die Immobilie vor dem Zeitpunkt des Vergleichs schon veräußert gewesen sei. Vielmehr bleibe der Veranlassungszusammenhang gerade deshalb bestehen, weil die für die vermieteten Immobilien aufgenommenen Darlehen mit den Erlösen aus dem Verkauf der Immobilie nicht hätten beglichen werden können. 5 Mit seiner Revision trägt das FA vor: Die geänderte Rechtsprechung zum nachträglichen Schuldzinsenabzug sei auf vor dem Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) veräußerte Objekte nicht anzuwenden. Die Entscheidung widerspreche auch dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Juli 2015 (BStBl I 2015, 581, Tz. 1.2), wonach bei Veräußerung vor 1999 die alte Rechtsprechung und damit das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. November 1991 IX R 15/90 (BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289) weiter Anwendung finde. Der Sachverhalt sei nicht vergleichbar mit der BFH-Entscheidung vom 21. November 2013 IX R 12/12 (BFH/NV 2014, 834). Auch habe das FG nicht berücksichtigt, dass nach § 366 Abs. 2 BGB zunächst die ältere Schuld zu tilgen war. Dies sei die Hauptforderung gewesen. Schließlich seien die Aufwendungen allenfalls entsprechend dem Miteigentumsanteil des Klägers an der veräußerten Immobilie zu berücksichtigen. 6 Das FA beantragt sinngemäß,das Urteil des Niedersächsischen FG vom 7. Dezember 2016 2 K 177/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. 8 Sie halten aufgrund des weiter bestehenden Veranlassungszusammenhangs den Abzug der Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten für möglich. Dies gelte auch für vor dem 1. Januar 1999 veräußerte Objekte. Aufgewandte Schuldzinsen seien in diesem Fall nach der Veräußerung als vergebliche Werbungskosten abziehbar. Da der Kläger die Aufwendungen in vollem Umfang für die Befreiung von der eigenen Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung beglichen habe, seien die Aufwendungen auch voll abziehbar. II. 9 Die Revision ist begründet. 10 Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die von den Klägern geltend gemachten Beträge in Höhe von 85.428,87 € zu Unrecht berücksichtigt (dazu unter 1.). Die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2014, 834 führt zu keinem anderen Ergebnis (dazu unter 2.). Auf die übrigen von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr an (dazu unter 3.). 11 1. Das FG hat die von den Klägern geltend gemachten Beträge zu Unrecht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. 12
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