BFH hinreichend geklärt, dass unverwertbares Vermögen bei der Anwendung
G unberücksichtigt zu bleiben hat. Eine generelle Unverwertbarkeit kann dabei nur angenommen werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Verwertung
Vermögens ausgeschlossen ist. An der Verwertbarkeit
Vermögens kann es daher fehlen, wenn der Unterhaltsempfänger nicht in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln herbeizuführen . 2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf der Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen
FG nicht entscheidungserheblich ist . 3. NV: Hat das FG zu einer entscheidungserheblichen Frage bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, ist es nur dann zur Einholung eines Zweitgutachtens verpflichtet, wenn die bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen sind . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. Dezember 2016 7 K 177/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und
halb zurückzuweisen. 2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. 3 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO oder erfordert eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung
Rechts als Unterfall
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom
halb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung
Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (BFH-Beschlüsse vom
BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom
Vermögensgegenstandes 'auf Termin' hindert", erfordere eine Entscheidung
BFH zur Fortbildung
Rechts. 6 Die Klägerin legt aber nicht dar, inwiefern die Beantwortung dieser Frage zu Zweifeln Anlass gibt und ob, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Die Klägerin trägt insoweit lediglich ihre eigene Rechtsauffassung vor. Sie setzt sich auch nicht hinreichend mit der zu dieser Frage bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander und zeigt nicht auf, warum eine erneute Entscheidung
BFH geboten sei. 7 So hat der BFH bereits entschieden, dass unverwertbares Vermögen bei der Anwendung
1 Satz 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) unberücksichtigt zu bleiben hat (BFH-Urteile vom
Vermögens ausgeschlossen ist (Senatsurteil in BFHE 230, 538, BStBl II 2011, 267). Aus dem BFH-Urteil in BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361 ergibt sich ferner, dass es an der Verwertbarkeit
Vermögens fehlen kann, wenn der Unterhaltsempfänger nicht in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln herbeizuführen. Im Übrigen sind Verfügungsbeschränkungen von der Rechtsprechung
BFH als wertbeeinflussende Faktoren anerkannt (BFH-Urteil in BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361). Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die von der Klägerin aufgeworfene Frage damit bejaht und eindeutig so beantwortet werden, wie es auch das Finanzgericht (FG) getan hat. 8 c) Die Klägerin ist ferner der Auffassung, eine Entscheidung
BFH sei zu der Frage erforderlich, "ob verwertbares Vermögen i.S.
1 Satz 4 [Satz 3 in der in den Streitjahren geltenden Fassung
] EStG auch dann vorliegt, wenn die Verwertung
Vermögens dazu führt, dass der Vermögensgegenstand von dem Unterhaltsverpflichteten wieder zurückgefordert werden kann". 9 Diese Frage wäre in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren allerdings schon nicht klärbar. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie auf der Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich ist (BFH-Beschlüsse vom
BFH zum Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 der Abgabenordnung --AO--) und zur Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auseinander. Zudem wäre die von der Klägerin aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren auch nicht klärbar. Denn das FG hat --für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)-- festgestellt, es sei der Klägerin bewusst gewesen, dass sie die GmbH-Beteiligung ihrer Tochter in ihrer Steuererklärung hätte angeben müssen, und sie hätte erkennen können, dass durch das Verschweigen der Beteiligung Steuern verkürzt werden konnten. Das FG hat auch den Vortrag der Klägerin, sie habe sich über den Wert der GmbH-Beteiligung in einem Rechtsirrtum befunden, nicht als glaubhaft angesehen. An diese Würdigung
Sachverhalts durch die Vorinstanz wäre der Senat in einem künftigen Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO ebenfalls gebunden. 13 2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, soweit sich die Klägerin explizit auf offensichtliche Rechtsfehler der finanzgerichtlichen Entscheidung beruft. 14 a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung
FG in einem Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom
FG, die Tochter der Klägerin habe die GmbH-Beteiligung "auf Termin" veräußern können, nicht --wie die Klägerin meint-- gegen "elementarste Grundsätze
Schuldrechts". Vielmehr hat die Klägerin ausweislich
Tatbestandes
FG-Urteils selbst vorgetragen, ihre Tochter habe "sich mit Aufhebung der Treuhandvereinbarung schriftlich verpflichtet, die Anteile nicht innerhalb der Behaltefrist
5"
Erbschaftsteuergesetzes zu veräußern. Diesen Vortrag der Klägerin hat das FG in den Entscheidungsgründen als wahr unterstellt und ist von einem fünfjährigen Veräußerungsverbot ausgegangen. Dies lässt keine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen. 16 3. Dem FG ist auch der gerügte Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO nicht unterlaufen. 17 a) Zwar kann der Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht i.S.
1 Satz 1 FGO beinhalten, sofern dem FG die erforderliche eigene Sachkunde fehlt (BFH-Beschlüsse vom
Sachverständigen auseinandergesetzt, diese einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen und daraus den Schluss gezogen, dass der Wert der GmbH-Beteiligung erheblich über dem Betrag gelegen habe, bei dem noch von einem geringen Vermögen i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG auszugehen sei. Diese Beurteilung ist im Streitfall nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend, sie leidet weder unter Verfahrensfehlern noch unter einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das FG kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat. 19 c) Für die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte nur dann Anlass bestanden, wenn die bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen nicht dem Stand der Wissenschaft entsprochen hätten, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen worden wären (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1533, und vom 31. Oktober 2002 XI B 43/02, BFH/NV 2003, 626). Derartige Anhaltspunkte sind jedoch nicht erkennbar. Zwar hat die Klägerin behauptet, das Gutachten
Sachverständigen entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft. Sie hat diese Behauptung aber in keiner Weise substantiiert. Inhaltlich wendet sie sich mit der Rüge, das FG hätte ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, vielmehr gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
FG. Auf die Rüge der fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann ein Verfahrensmangel aber nicht gestützt werden. 20 4. Von einer Darstellung
Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 21 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201850013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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