Jahresabschlusses beim FA noch durchführbar war. Sie war ausgeschlossen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert oder dies beschlossen war .
Jahresabschlusses beim FA der Betrieb bereits zum Liebhabereibetrieb geworden war . Die Revision der Kläger gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 23. Januar 2015 3 K 3439/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war zunächst als Sekretärin nichtselbständig tätig. Das Angestelltenverhältnis endete jedoch aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung
Arbeitgebers zum
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten gewerblichen Verlust aus einem Schreib- und Büroservice in Höhe von 26.005 DM geltend. Darin waren Beratungskosten in Höhe von 4.640 DM und eine Ansparrücklage in Höhe von 19.500 DM enthalten. Die Kläger erklärten im weiteren Verlauf
Verfahrens, es handele sich dabei um eine Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.). Die bis 2003 angekündigten Anschaffungen blieben aus. 3 Für die Jahre 2002 und 2003 erklärte die Klägerin Verluste in Höhe von 2.301 € bzw. 2.205 €, die sich im Wesentlichen aus Beratungskosten, Abschreibungen, Büromaterial, Fahrtkosten und Raumkosten zusammensetzten. In den Jahren 2004 bis 2006 erklärte sie Gewinne, die aus der gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage aus dem Jahre 2001 resultierten. Einnahmen aus dem Schreib- und Büroservice erzielte sie bis einschließlich 2007 nicht. Ab 2008 erklärte sie hieraus auch keine Einkünfte mehr. Von 2001 bis 2007 erwirtschaftete die Klägerin insgesamt einen Verlust in Höhe von 13.756 €. Nachdem das FA die geltend gemachten Verluste 2001 bis 2003 zunächst erklärungsgemäß, jedoch im Hinblick auf die Frage der Gewinnerzielungsabsicht nach § 165 der Abgabenordnung (AO) vorläufig berücksichtigt hatte, erkannte es diese mit Bescheiden vom 3. August 2009 nicht mehr an. 4 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 899 veröffentlichtem Urteil die Klage hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 abgewiesen, ihr hinsichtlich
noch im Streit befindlichen Jahres 2001 teilweise stattgegeben. Das FG hat bezweifelt, ob die Klägerin nach März 2002 überhaupt noch neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit mit einem Schreib- und Büroservice selbständig tätig gewesen sei. Jedenfalls aber habe es ihr seither an der Absicht gefehlt, einen Totalgewinn zu erwirtschaften. Hieraus resultierte die Klageabweisung für die Jahre 2002 und
Jahres 2001 machen die Kläger geltend, Betriebsaufgabe und Übergang zum Liebhabereibetrieb seien voneinander zu unterscheiden. Es sei daher unzulässig, das Tatbestandsmerkmal "Betrieb" wegen
Übergangs zur Liebhaberei rückwirkend entfallen zu lassen. Betriebsaufgabe und Übergang zur Liebhaberei unterschieden sich wesentlich voneinander. Mit der Betriebsaufgabe bestehe der Betrieb endgültig nicht mehr. Sie benötige einen Entschluss
Steuerpflichtigen und gehe meist auch mit einer nach außen sichtbaren Handlung, etwa einer Gewerbeabmeldung, einher. Der Zeitpunkt stehe daher fest. Der Übergang zur Liebhaberei bewirke jedoch gerade noch keine Betriebsaufgabe. Die Liebhaberei könne
halb auch temporär sein. Der Betrieb bleibe als selbständiger Organismus
Wirtschaftslebens bestehen. Nur die steuerrechtliche Zuordnung ändere sich. Eine Liebhaberei werde regelmäßig erst in der Nachschau durch Überprüfung der tatsächlichen Gewinnerzielung festgestellt. 6 Hinzu trete, dass der Übergang zur Liebhaberei nicht in der Weise rückwirkend auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert werden könne, wie es FA und FG täten. Das FA komme acht Jahre später zu dem Ergebnis, dass es sich um Liebhaberei handeln solle. Das FG habe den April 2002 als Zeitpunkt bestimmt. Dies sei Ergebnis einer persönlichen Einschätzung, in gewisser Hinsicht beliebig und in der Sache auch nicht richtig. Die Gewinnerzielungsabsicht sei erst Jahre später aufgegeben worden. Das Ende der Probezeit zum Maßstab zu nehmen, sei lebensfremd. Sogar öffentliche Fördermittel habe die Klägerin bis Ende 2002 erhalten. Wenn der Zeitpunkt
Übergangs zur Liebhaberei bestimmt werden müsse, böten sich ebenso das Jahr 2005 (Kündigung
neuerlichen Arbeitsverhältnisses) oder das Jahr 2006 (Auflösung der Ansparrücklage) an. Jedenfalls sei im September 2002 die Klägerin vom Fortbestand
Betriebs ausgegangen und habe keine Kenntnis davon gehabt, dass angeblich bereits eine Liebhaberei vorliegen solle. Das FG habe Jahre später lediglich das erste greifbare Kriterium, nämlich den Ablauf der Probezeit, gewählt, ohne weitere Tatsachen (Ablauf der öffentlichen Förderung und tatsächliches Vorgehen der Kläger) näher zu betrachten. Werde dem Zeitpunkt
Übergangs zur Liebhaberei eine derart zentrale Bedeutung eingeräumt, sei der Fall zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das FG zurückzuverweisen. 7 Selbst wenn schließlich im Jahre 2002 vor Abgabe der Steuererklärung ein Übergang zur Liebhaberei stattgefunden haben sollte, wäre dies keine wertaufhellende, sondern eine wertbeeinflussende Tatsache. Sie lasse keinen Rückschluss auf die Verhältnisse zum maßgebenden Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 zu. Zu diesem Datum habe die Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls noch nicht gefehlt. Habe aber der Betrieb zum Ende
maßgebenden Wirtschaftsjahres (Kalenderjahr 2001) noch existiert, könne es keinen Unterschied machen, zu welchem Zeitpunkt die Steuererklärung abgegeben worden sei. Immerhin seien tatsächlich bei Abgabe der Steuererklärung alle Beteiligten von der Möglichkeit
Bestehens
Betriebs und damit der objektiven Möglichkeit der Investition ausgegangen. 8 Die Notwendigkeit einer verbindlichen Bestellung, wie das FA meine, habe nicht bestanden, da der Betrieb zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits eröffnet gewesen sei, entsprechende Wirtschaftsgüter also vorhanden gewesen seien. 9 Die Kläger beantragen sinngemäß,das FG-Urteil aufzuheben, soweit es das Jahr 2001 betrifft, und unter Aufhebung
Einkommensteuerbescheides 2001 vom
G a.F. ein einkommensteuerrechtlich relevanter Betrieb sein müsse, sei ein Liebhabereibetrieb nicht mehr erfasst. § 7g EStG a.F. sei nur auf Wirtschaftsgüter
Anlagevermögens anwendbar. Das Vermögen
Liebhabereibetriebs sei jedoch Privatvermögen und die Vorschrift
halb auch begrifflich nicht mehr einschlägig. 12 Ob und ggf. ab wann mangels Gewinnerzielungsabsicht eine Liebhaberei vorliege, sei keine Frage
Ermessens, sondern
Tatsächlichen und auch nicht frei wählbar. Dementsprechend habe das FG sich bei seiner Würdigung an dem Verhalten der Klägerin, den Lebensumständen und ihrem eigenen Vorbringen orientiert. Diese Schlussfolgerungen seien bindend. Im Übrigen sei auch im Falle der Betriebsaufgabe oder -veräußerung die Bildung einer Ansparrücklage nicht erst dann unzulässig, wenn die Betriebsaufgabe oder -veräußerung bereits stattgefunden habe, sondern bereits dann, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Einreichung
Jahresabschlusses (nur) den Entschluss gefasst habe, den Betrieb zu veräußern oder aufzugeben. Die innere Tatsache, ob und wann dies der Fall gewesen sei, könne ebenfalls nur durch Rückschlüsse von äußeren Merkmalen und damit aufgrund einer Würdigung im Nachhinein beantwortet werden. 13 Eine Anknüpfung allein an die Verhältnisse zum Ende
maßgebenden Wirtschaftsjahres stehe in Widerspruch zu den prognostischen Elementen der Ansparrücklage, die nur gebildet werden könne, wenn die Investition noch möglich sei. Die bis zur Einreichung
Jahresabschlusses erkennbaren Umstände seien daher einzubeziehen. 14 Schließlich sei die Ansparrücklage auch
halb zu versagen, weil die Wirtschaftsgüter, für die sie gebildet worden sei, nicht verbindlich bestellt worden seien. Der Schreib- und Büroservice der Klägerin habe sich noch in der Aufbauphase befunden. Unter diesen Umständen sei eine verbindliche Bestellung erforderlich. Nach den Feststellungen
FG sei zudem keine der geplanten Anschaffungen vorgenommen worden. II. 15 Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat die Ansparabschreibung zu Recht versagt. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob es, wie das FA erwägt, bereits an einer verbindlichen Bestellung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter gemangelt haben könnte. Eine Ansparabschreibung hat schon
halb nicht gebildet werden können, weil zu dem Zeitpunkt, in dem sie geltend gemacht worden ist, kein einkommensteuerrechtlich relevanter Betrieb vorhanden war. 16 1. Nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. konnten Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, für bestimmte Betriebe unter weiteren, hier nicht streitigen, Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts i.S.
G a.F. (neue bewegliche Wirtschaftsgüter
Anlagevermögens) eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage durfte 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende
zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. § 7g Abs. 6 EStG a.F. ermöglichte den Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, eine entsprechende Betriebsausgabe (Abzug). § 7g Abs. 7 EStG a.F. enthielt hier ebenfalls nicht streitige Erleichterungen für Existenzgründer. 17
betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung
entsprechenden Jahresabschlusses und
sen Einreichung beim FA wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe
Betriebs nicht mehr realisiert werden konnte. Dasselbe galt, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung
Jahresabschlusses beim FA zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte (vgl. BFH-Urteile vom
G darstellen, wenn es sich um einen zum Liebhabereibetrieb gewandelten vormaligen Gewerbebetrieb handelt. Dies führt aber folgerichtig nur zur Realisation der in der einkommensteuerlich relevanten Phase
Betriebs entstandenen stillen Reserven und bewirkt gerade keine einkommensteuerliche Erfassung von Wertveränderungen, die in der Liebhabereiphase entstanden sind. Das sog. eingefrorene Betriebsvermögen
vormals aktiven Betriebs konserviert den bei Übergang zur Liebhaberei vorhandenen Wert, bleibt aber von Vorgängen der Liebhabereiphase unbeeinflusst. 22 2. Der Übergang von einem steuerlich relevanten Betrieb zu einem Liebhabereibetrieb stellt zwar keine Betriebsaufgabe dar, ist aber hinsichtlich der Voraussetzungen
G a.F. einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung gleichzustellen. Damit ist nicht die Aussage verbunden, es handele sich um eine (endgültige) Betriebsaufgabe.
halb steht dies auch nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen
Senatsurteils in BFHE 254, 526, BStBl II 2017, 112, in dem es um die Voraussetzungen eines anderen einkommensteuerrechtlichen Tatbestands geht. 23 a) Ist ein Betrieb zu einem Liebhabereibetrieb geworden, ist eine Investition i.S.
G a.F. objektiv nicht mehr denkbar, weil eine solche Investition nur in einem einkommensteuerrechtlich aktiven Betrieb möglich ist. Sie kann zwar tatsächlich durchgeführt werden, ist aber im Rahmen von § 7g EStG a.F. irrelevant. Wird der Jahresabschluss, in dem die Ansparabschreibung gebildet ist, erst eingereicht, wenn der Betrieb bereits in die Liebhabereiphase übergegangen ist, fehlt es demnach an einer voraussichtlichen Investition im Rechtssinne. Insoweit verhält es sich nicht anders, als wenn der Betrieb gänzlich aufgegeben oder veräußert worden wäre. Diesen Rechtsgrundsätzen entsprechend hat der BFH die Bildung einer Ansparabschreibung in einem unstreitig aktiven Betrieb, der unter Zurückbehaltung eines Restbetriebs nach dem Bilanzstichtag und vor der Geltendmachung der Ansparabschreibung veräußert worden war, u.a. davon abhängig gemacht, dass der Restbetrieb nicht als Liebhabereibetrieb zu qualifizieren wäre (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.3.). 24 b) Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger wird auch nicht etwa mit steuerlicher Rückwirkung über die Qualifikation als Liebhabereibetrieb entschieden. 25 aa) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ist die Gewinnerzielungsabsicht entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Liebhaberei. Es handelt sich um eine innere Tatsache. Auf ihr Vorhandensein kann nur anhand äußerer Umstände in Gestalt von Hilfstatsachen geschlossen werden, zu denen nicht zuletzt die tatsächliche Entwicklung
Betriebs gehört. Diese Hilfstatsachen wiederum können auch nach dem maßgebenden Veranlagungszeitraum entstehen und für die Würdigung in Bezug auf die innere Tatsache der Einkünfteerzielungsabsicht entscheidend sein (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524, unter II.2.b bb
Betriebs. Diese Umstände fungieren lediglich als Indizien oder Beweismittel im Rahmen der Tatsachenfeststellung, die naturgemäß erst im Nachhinein möglich ist. 27 c) Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob die Investition noch möglich ist, ist die Erstellung
entsprechenden Jahresabschlusses und
sen Einreichung beim FA. Es verhält sich insoweit ebenso wie im Falle der Betriebsaufgabe oder -veräußerung. Der Einwand der Kläger, es sei auf den Bilanzstichtag abzustellen, da der Zeitpunkt der Erklärungsabgabe Zufallsergebnisse erzeugen könne und ein Übergang zur Liebhaberei nach dem Bilanzstichtag ein wertbegründender Faktor sei, steht zu dem bilanzrechtlichen Grundsatz der Wertaufhellung im Widerspruch. 28 aa) Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4
Handelsgesetzbuchs (HGB) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind bei Ansatz und Bewertung von Wirtschaftsgütern alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung
Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Wertaufhellend sind nur solche Umstände, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der Wertaufhellungszeitraum endet spätestens mit der gesetzlichen Frist für die Aufstellung
Jahresabschlusses (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016, unter II.2.d aa). Über das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" wohnt der Ansparabschreibung ein prognostisches Element inne. Der BFH hat daher folgerichtig in Bezug auf Betriebsaufgabe und -veräußerung diejenigen Umstände, die für oder gegen die Durchführbarkeit der Investition sprachen, nämlich die Aufgabe oder Veräußerung selbst oder den Entschluss hierzu, als wertaufhellenden Faktor betrachtet. 29
entsprechenden Jahresabschlusses und
sen Einreichung beim FA. Es besteht kein Anlass, hier eine abweichende Betrachtung vorzunehmen. Den Klägern ist zwar zuzustimmen, dass der Übergang zur Liebhaberei nach dem Bilanzstichtag ein neues Ereignis darstellt. Es verhält sich insoweit allerdings nicht anders als bei einer Betriebsaufgabe, bei der der BFH mit Rücksicht auf die Voraussetzungen
G a.F. ebenfalls den Rückbezug der nach dem Abschlussstichtag eingetretenen Entwicklungen verlangt. 31 Anlass zu einer anderen Beurteilung besteht auch nicht etwa
halb, weil der Zeitpunkt
Übergangs zur Liebhaberei im Einzelfall zweifelhaft und umstritten sein kann. Soweit die Feststellung der Tatsachen, die die Existenz eines Betriebs, den Übergangszeitpunkt zum Liebhabereibetrieb und folglich auch die nicht mehr gegebene Berechtigung zur Bildung einer Ansparabschreibung begründen, im Einzelfall schwierig sein mag, rechtfertigt das keine Abweichung von grundlegenden bilanziellen Prinzipien. Die Entscheidungsfindung hierüber stellt jedenfalls keine Willkür dar, wie die Kläger meinen. 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.