STRE201850024 ECLI:DE:BFH:2017:U.111017.IXR15.17.0 BFH 9. Senat 20171011 IX R 15/17 Urteil § 10d Abs 4 S 4 EStG 2002 vom 08.12.2010, § 10d Abs 4 S 5 EStG 2002 vom 08.12.2010, § 52 Abs 25 S 5 EStG 2002 vom 08.12.2010, § 164 AO, § 172 AO, EStG VZ 2005, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. Januar 2017, Az: 11 K 1669/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Änderungsmöglichkeit des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides - Unterlassener Antrag auf Verlustfeststellung - Verfassungsmäßigkeit von § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010) 1. NV: Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheides nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde gelegt worden sind . 2. NV: § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010, wonach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG auf alle nach dem 13. Dezember 2010 abgegebenen Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags anzuwenden ist, ist verfassungsgemäß . Die Revision des Klägers gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2007 und zum 31. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 17. Januar 2017 11 K 1669/13 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Streitig ist, ob die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) erstmals am 19. August 2011 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bei der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 zu berücksichtigen sind. 2 Der Kläger begann im Jahr 2004 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und schloss sie im August 2005 erfolgreich ab. Seine hierfür im Jahr 2004 aufgewendeten Kosten sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst nicht als vorabentstandene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, sondern lediglich als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an, die im Veranlagungszeitraum 2004 mangels einer Verrechnungsmöglichkeit mit positiven Einkünften des Klägers ohne steuerliche Auswirkung blieben. Den Antrag des Klägers, wegen dieser Aufwendungen zum 31. Dezember 2004 einen vortragsfähigen Verlust festzustellen, lehnte das FA zunächst ab. Nach erfolglosem Einspruch und Abweisung der Klage durch das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (Urteil vom 19. Januar 2010 11 K 4253/08, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 788) hob der Bundesfinanzhof --BFH-- (Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553) die Entscheidung des FG mit der Begründung auf, die Ausbildungskosten des Klägers stellten Werbungskosten dar; infolge solcher Aufwendungen entstandene negative Einkünfte könnten zu einer Verlustfeststellung nach § 10d EStG führen. Infolgedessen stellte das FA mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 64.949 € gesondert fest. 3 Für das Streitjahr 2005 reichte der Kläger am 12. Mai 2006 eine Einkommensteuererklärung ein, in der er neben geringen positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.712 € bei den Sonderausgaben unter der Bezeichnung "Aus-/ Weiterbildung im nicht ausgeübten Beruf" auch weitere Kosten der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer in Höhe von 16.408 € erklärte. Das FA setzte daraufhin mit Bescheid vom 6. Juli 2006 die Einkommensteuer für 2005 auf 0 € fest, da sich nach Abzug der Sonderausgaben von dem mit 2.712 € berücksichtigten Gesamtbetrag der Einkünfte ein negatives zu versteuerndes Einkommen ergab. Der Einkommensteuerbescheid blieb unangefochten. 4 Am 19. August 2011 ging beim FA ein Antrag des Klägers auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2005 ein, in welchem die als Sonderausgaben erklärten Ausbildungskosten in Höhe von 16.408 € nunmehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert wurden. Das FA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. März 2012 unter Hinweis auf die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2005 und die für nach dem 13. Dezember 2010 eingegangene Anträge auf Verlustfeststellung geltenden Regelungen des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) ab. Zuvor hatte das FA mit Bescheid vom 10. Februar 2012 den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 in Höhe von 62.237 € und in der Folge mit Bescheiden jeweils vom 17. Februar 2012 auch für die Jahre 2007 (58.137 €) und 2008 (0 €) gesondert festgestellt und die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 entsprechend geändert. 5 Gegen die Verlustfeststellungsbescheide zum 31. Dezember 2005, zum 31. Dezember 2007 und zum 31. Dezember 2008 legte der Kläger Einspruch ein. Mit Entscheidung vom 27. Mai 2013 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. 6 Bereits am 10. Mai 2013 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Das FG trennte die Verfahren wegen den Verlustfeststellungen zum 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2008 mangels Entscheidungsreife ab und wies die Klage wegen der Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2005 mit seinem in EFG 2017, 984 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es kämen nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 die Regelungen des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 zur Anwendung, weil der Kläger erstmals mit Schreiben vom 19. August 2011 und somit nach dem maßgeblichen 13. Dezember 2010 eine Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2005 beantragt habe. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 6. Juli 2006 bereits bestandskräftig gewesen. In dem Bescheid seien die geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer wie beantragt als beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von 4.000 € berücksichtigt worden. Der Einkommensteuerbescheid 2005 könne nicht mehr geändert werden. Der in § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 enthaltene Anwendungsbefehl verstoße nicht gegen die Verfassung. Zwar habe die Regelung im vorliegenden Fall Auswirkungen auf fünf Jahre vor der Gesetzesänderung entstandene Verluste. Es handele sich jedoch nicht um eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Rückwirkung. 7 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG). Das Urteil des FG lasse einen erheblichen Vertrauenstatbestand außer Acht. Der Kläger habe für das Jahr 2004 den Rechtszug wegen der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG erfolgreich beschritten. Für das Streitjahr habe er keinen Antrag auf Verlustfeststellung stellen müssen, weil er zunächst prozessökonomisch das Jahr 2004 habe klären wollen. Darüber hinaus wäre ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 mangels Beschwer wegen der Nullfestsetzung unzulässig gewesen. Die Anwendung des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 auf den Streitfall stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung dar. 8 Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und "unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 10.02.2012 in Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 7.03.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.2005 in Höhe von 78.645 € sowie zum 31.12.2007 und 31.12.2008 in Höhe von jeweils 74.545 € gesondert festzustellen". Er regt zudem an, das JStG 2010 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Überprüfung vorzulegen. 9 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 10 Die Revision ist hinsichtlich der gesonderten Feststellung der vortragsfähigen Verluste zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2007 und zum 31. Dezember 2008 unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Verfahren wegen der Verlustfeststellungen zum 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2008 wurden vom FG abgetrennt und waren daher nicht Streitgegenstände des angefochtenen Urteils. Da die Revision im Übrigen zulässig ist, ist über das Rechtsmittel einheitlich durch Urteil zu entscheiden (BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 IX R 33/15, BFHE 254, 568, BStBl II 2017, 158, Rz 11, m.w.N.). 11 Die Revision ist im Übrigen unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Zutreffend hat das FG die von dem Kläger begehrte Erhöhung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 auf der Grundlage von § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 abgelehnt (dazu unter 1.). Die Anwendung des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 auf den Feststellungszeitpunkt 31. Dezember 2005 ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (dazu unter 2.). 12 1. Auf der Grundlage von § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 und § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 scheidet die begehrte Erhöhung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2005 aus. 13
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