Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den Nutzer (juristische Person
öffentlichen Rechts) übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht
Nutzers auf Übertragung
Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2015 3 K 1637/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der die Z GmbH als Komplementär (ohne Kapitalbeteiligung) und der Kreis ... (Kreis) als Kommanditist beteiligt sind. Gesellschafter der Z GmbH sind die I GmbH und die L GmbH. 2 Am
öffentlichen Rechts von der Klägerin unter der Voraussetzung, dass er seine Pflichten aus dem Immobilien-Leasing-Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat, den Abschluss eines Kaufvertrags über die Erbbaurechte (einschließlich der Gebäude) zum
Grundsteuergesetzes (GrStG). Zur Begründung wies sie u.a. auf das Schreiben vom 5. September 2005 hin, mit dem der Kreis das Land Hessen als alleinigen unwiderruflich berechtigten Dritten zur Ausübung
Ankaufsrechts unter der Voraussetzung benannt hat, dass er selbst weder sein Ankaufsrecht ausübt noch stattdessen die Anteile der Komplementärin an der Objektgesellschaft übernimmt. Eine Verpflichtung zur Ausübung
Ankaufsrechts besteht nach dem Schreiben für das Land Hessen nicht. 9 Der Einspruch der Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als das FA mit Bescheid vom 20. Juni 2012 den Einheitswert auf 1.587.305 € und den Grundsteuermessbetrag auf 5.555,56 € herabsetzte. Das FA erklärte die Feststellung
Einheitswerts und
Grundsteuermessbetrags gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung
Grundvermögens verfassungsgemäß sind. 10 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung seien nicht erfüllt. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1014 veröffentlicht. 11 Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 GrStG. Das Erbbaurecht sei ihr zwar als zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen. Dies sei aber aufgrund
Bestehens einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP) zwischen ihr und dem Kreis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG unschädlich. Die Übertragung
Erbbaurechts auf den Kreis am Ende
Vertragszeitraums sei im Sinne dieser Vorschrift vereinbart. Zum einen werde der Grundbesitz am Ende der Laufzeit
Erbbaurechts wieder auf den Kreis übertragen. Zum anderen genüge es den Anforderungen
StG, wenn es am Ende
Vertragszeitraums voraussichtlich zu einer Zurechnung
Grundbesitzes zum begünstigten Rechtsträger kommen werde. Dies treffe vorliegend zu. 12 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom
Bewertungsgesetzes (BewG) für inländischen Grundbesitz, und zwar u.a. für Grundstücke (§§ 68 und 70 BewG) festgestellt. Feststellungen nach dieser Vorschrift erfolgen gemäß § 19 Abs. 4 BewG nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Steht fest, dass ein Grundstück von der Grundsteuer befreit ist, ist kein Einheitswert festzustellen (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2017 II R 13/15, Rz 12, m.w.N.). 16 Handelt es sich wie im Streitfall um eine Nachfeststellung (§ 23 Abs. 1 BewG), sind der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grundsteuer vorliegen, nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BewG die tatsächlichen Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 BewG) zugrunde zu legen. Unter tatsächlichen Verhältnissen (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG) sind dabei die Verhältnisse zu verstehen, die nicht zu den --bei der Prüfung der Steuerbefreiung irrelevanten-- Wertverhältnissen i.S.
G rechnen (BFH-Urteil vom
Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt wie im Streitfall noch 50 Jahre oder mehr, so entfällt der Gesamtwert (§ 92 Abs. 1 BewG) gemäß § 92 Abs. 2 BewG allein auf die wirtschaftliche Einheit
Erbbaurechts. Schuldner der Grundsteuer ist nach § 10 Abs. 1 GrStG der Erbbauberechtigte, dem das Erbbaurecht bei der Feststellung
Einheitswerts zugerechnet ist. 18
öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch in dem durch § 3 Abs. 2 und 3 GrStG umschriebenen Sinn benutzt wird. Der Grundbesitz muss dabei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG ausschließlich demjenigen, der ihn für den begünstigten Zweck benutzt, oder einem anderen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Das GrStG knüpft mit § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG ausdrücklich an das formale Kriterium der Rechtsträgeridentität von Eigentümer
Grundstücks und unmittelbar Nutzendem an (BFH-Urteile vom
Steuergegenstandes an den Benutzungszweck verstanden. Die bloße Überlassung eines Grundstücks zur Nutzung an einen anderen genügt nicht (BFH-Urteile in BFHE 228, 154, BStBl II 2010, 829, Rz 15, und in BFH/NV 2018, 136, Rz 16). 21
StG, der nur inländische juristische Personen
öffentlichen Rechts begünstigt. Unerheblich ist, dass der Kreis an der Klägerin als Kommanditist beteiligt ist. Selbst wenn eine juristische Person
öffentlichen Rechts alle Anteile an einer juristischen Person
privaten Rechts hält, wird der private Rechtsträger nicht zu einer juristischen Person
öffentlichen Rechts und damit nicht selbst zum begünstigten Rechtsträger (BFH-Urteil vom 9. November 2016 II R 12/15, BFHE 255, 540, BStBl II 2017, 211, Rz 22). Gleiches gilt auch für Personengesellschaften, an denen eine juristische Person
öffentlichen Rechts beteiligt ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 19). 23
Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPPBeschlG) vom 1. September 2005 (BGBl I 2005, 2676) in das GrStG eingefügt wurde, gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer ÖPP einer juristischen Person
öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende
Vertragszeitraums vereinbart ist. 26 b) Der Begriff ÖPP ist gesetzlich nicht definiert. ÖPP heißt nach der Begründung
Entwurfs
ÖPPBeschlG Kooperation von öffentlicher Hand und privater Wirtschaft beim Entwerfen, bei der Planung, Erstellung, Finanzierung, dem Management, dem Betreiben und dem Verwerten von bislang in staatlicher Verantwortung erbrachten öffentlichen Leistungen (BTDrucks 15/5668, S. 10). Im Rahmen einer ÖPP verpflichtet sich ein privater Unternehmer gegenüber der öffentlichen Hand typischerweise dazu, eine bestimmte Investition durchzuführen und das Investitionsobjekt über einen gewissen Zeitraum zu betreiben und zu erhalten (BFH-Urteil vom 27. September 2017 II R 13/15, Rz 23, m.w.N.). Eine ÖPP liegt danach nicht allein
halb vor, weil eine juristische Person
öffentlichen Rechts Gesellschafterin einer Kapital- oder Personengesellschaft ist. Dass die juristische Person
öffentlichen Rechts Gesellschafterin
privaten Partners ist, steht dem Vorliegen einer ÖPP andererseits auch nicht entgegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 23, m.w.N.). Das Bestehen eines Erbbaurechts an einem Grundstück, das einer inländischen juristischen Person
öffentlichen Rechts gehört, begründet für sich genommen keine ÖPP (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 23). 27 c) Der Begriff
Grundbesitzes i.S.
StG wird nicht gesondert definiert und ist daher übereinstimmend mit § 2 GrStG auszulegen. Er umfasst somit auch Erbbaurechte (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 24). 28 d) Nutzer i.S.
StG ist die juristische Person
öffentlichen Rechts, der der Grundbesitz im Rahmen einer ÖPP für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird. Eine Vereinbarung, nach der der Grundbesitz am Ende
Vertragszeitraums auf einen Dritten übertragen wird, genügt selbst dann nicht den sich aus dem Wortlaut ergebenden Anforderungen der Vorschrift, wenn es sich dabei um eine juristische Person
öffentlichen Rechts handelt. 29 e) Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz am Ende
Vertragszeitraums auf den Nutzer übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht der juristischen Person
öffentlichen Rechts auf Übertragung
Grundbesitzes am Ende
Vertragszeitraums ersetzt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 25, m.w.N.). Bei einem solchen Optionsrecht bleibt offen, ob es am Ende
Vertragszeitraums zu einer Rückübertragung kommen wird. Unter Vertragszeitraum i.S.
StG ist der Zeitraum zu verstehen, in dem die vertraglich vereinbarte ÖPP besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 25). 30 § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG ist insoweit übereinstimmend mit § 4 Nr. 5 Satz 1
Grunderwerbsteuergesetzes in der ab 30. Juni 2013 geltenden Fassung --GrEStG-- (bzw. § 4 Nr. 9 Satz 1 GrEStG a.F.) auszulegen, der die Gewährung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung u.a. davon abhängig macht, dass zwischen dem privaten Partner der ÖPP und der juristischen Person
öffentlichen Rechts die Rückübertragung
Grundbesitzes auf diese am Ende
Vertragszeitraums vereinbart worden ist. Ein bloßes Optionsrecht der juristischen Person
öffentlichen Rechts auf Rückübertragung genügt nicht (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 26, m.w.N.). 31 f) Diese Grundsätze gelten auch für Erbbaurechte. Die Anwendung
StG setzt bei der Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück
öffentlich-rechtlichen Partners einer ÖPP zugunsten
privaten Partners u.a. die Vereinbarung voraus, dass das Erbbaurecht am Ende
Vertragszeitraums der ÖPP auf den öffentlich-rechtlichen Partner übertragen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 27). 32 Es genügt somit nicht den Anforderungen
StG, wenn dem öffentlich-rechtlichen Partner am Ende
Vertragszeitraums lediglich eine Kaufoption zusteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 28). Dadurch wird nicht sichergestellt, dass das Erbbaurecht am Ende
Zeitraums der vertraglich vereinbarten ÖPP auf den öffentlich-rechtlichen Partner (Grundstückseigentümer, Nutzer i.S.
StG) übertragen wird. Es ist nämlich offen, ob der Grundstückseigentümer die Kaufoption ausübt. Bloße Wahrscheinlichkeitserwägungen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. 33 g) Im Streitfall kann auf sich beruhen, ob es der Übertragung
Erbbaurechts am Ende
Vertragszeitraums gleichzustellen ist, wenn die vereinbarte Kooperationsdauer in der ÖPP und die Laufzeit
Erbbaurechts übereinstimmen und das Erbbaurecht daher gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 der am 1. Januar 2006 geltenden Verordnung über das Erbbaurecht (jetzt § 27 Abs. 1 Satz 1
Erbbaurechtsgesetzes) am Ende
Vertragszeitraums erlischt (so zu § 4 Nr. 5 GrEStG Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz,
vereinbarten Vertragszeitraums liegenden Zeitpunkt durch Zeitablauf erlischt (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 29). 34 h) Eine erweiternde Anwendung
StG auf von seinem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte scheidet aus. 35
StG hinausgehende Anwendung der Vorschrift bei Erbbaurechten sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer Regelungslücke. Die Norm ist gemessen an ihrem Zweck nicht unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig. Ihr Anwendungsbereich ist vielmehr auf die von ihrem Wortlaut erfassten Fälle beschränkt (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 32). Wie aus der Begründung
Entwurfs
G (BTDrucks 15/5668, S. 17) hervorgeht, sollten mit der Einfügung
StG die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden gering gehalten werden. § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG wurde daher nicht gestrichen, sondern lediglich eingeschränkt. Er gilt nicht für hoheitlich genutzten Grundbesitz, der der öffentlichen Hand im Rahmen einer ÖPP überlassen wird und
sen Übertragung auf diese zum Ende der Vertragslaufzeit vorgesehen ist. In der Begründung wurde weiter ausgeführt, in vielen Fällen könne hier angenommen werden, dass die öffentliche Hand aufgrund
Vertragsinhalts bereits wirtschaftliche Eigentümerin sei (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) und ihr das jeweilige Grundstück
halb bereits während der Vertragslaufzeit steuerlich zuzurechnen sei. Insoweit diene die Änderung
StG der Klarstellung. 37 Die Vereinbarung, dass der Grundbesitz am Ende
Vertragszeitraums auf die juristische Person
öffentlichen Rechts übertragen wird, ist somit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit
StG. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift ist mithin ausgeschlossen (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 33). 38 Verfolgen Partner einer ÖPP mit einer Vertragsgestaltung, die die Voraussetzungen
StG nicht erfüllt, ertragsteuerrechtliche Ziele, kann dies nicht zu einer über
sen Wortlaut hinausgehenden Auslegung führen (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 136, Rz 34). 39 i) Die Voraussetzungen für eine Befreiung
der Klägerin zustehenden Erbbaurechts gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 GrStG von der Grundsteuer waren somit am 1. Januar 2006 nicht erfüllt. Es lag zwar eine Nutzung
Grundbesitzes für Schulzwecke und somit für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch i.S.
StG vor. Die Klägerin und der Kreis haben aber nicht vereinbart, dass das Erbbaurecht am Ende
Vertragszeitraums auf den Kreis übertragen wird. Es ist auch nicht vereinbart, dass der Kooperationszeitraum erst mit Ablauf
auf 99 Jahre bestellten Erbbaurechts endet. Vielmehr soll die Gesamtmietzeit bereits am
Vertragszeitraums auf den Kreis übertragen wird, nicht ersetzen. Wie bereits dargelegt, genügen ein bloßes Ankaufsrecht und die mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit, dass dieses zum Ende
Vertragszeitraums ausgeübt wird, den gesetzlichen Anforderungen nicht. 41 Davon abgesehen steht das Ankaufsrecht dem Kreis nur zum
Ankaufsrechts zum 30. November 2017 wahrscheinlich sei, hat weder das FG festgestellt noch bringt dies die Klägerin substantiiert vor. Zudem kann nach den getroffenen Vereinbarungen auch eine vom Kreis benannte Körperschaft
öffentlichen Rechts, die den Grundbesitz nicht genutzt hat und daher nicht Nutzer i.S.
StG ist, das Ankaufsrecht ausüben. 42 Das der Klägerin zum
Vertragszeitraums auf den Kreis übertragen wird, ebenfalls nicht ersetzen. Es ist nämlich offen, ob die Berechtigten von diesen vertraglichen Möglichkeiten Gebrauch machen. 43 Das dem Kreis im Erbbaurechtsvertrag eingeräumte Recht, vor Ablauf der vereinbarten Dauer der Erbbaurechte unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Erbbaurechte an sich oder an einen von ihm zu bezeichnenden Dritten zu verlangen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen war am 1. Januar 2006 offen, ob diese Voraussetzungen eintreten und ob der Kreis gegebenenfalls von diesem Recht Gebrauch macht. Zum anderen kann der Kreis auch die Übertragung der Erbbaurechte an einen von ihm zu bezeichnenden Dritten verlangen, der nicht der Nutzer i.S.
StG ist. 44 Aus welchen Gründen die Vertragspartner von einer den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechenden Vereinbarung abgesehen haben, ist unerheblich. 45 j) Es kann danach auf sich beruhen, ob die von der Klägerin mit dem Kreis vereinbarte Sale-and-lease-back-Transaktion eine ÖPP i.S.
StG ist (ablehnend Troll/ Eisele, a.a.O., § 3 Rz 60a; Drosdzol, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2006, 21) und ob es sich bei dieser Vorschrift um eine Beihilfe i.S.
1
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt (vgl. BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.