STRE201850035 ECLI:DE:BFH:2017:B.211217.IIIB27.17.0 BFH 3. Senat 20171221 III B 27/17 Beschluss § 4 Abs 4 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 2 EStG 2002, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 4 Abs 4 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 2 EStG 2009 vorgehend FG Münster, 15. Februar 2017, Az: 13 K 4041/15 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Dienstwagen der geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin NV: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche --und für den Arbeitgeber unkalkulierbare-- Höhen steigern könnte. Klärungsbedarf besteht insofern nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523) . Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Februar 2017 13 K 4041/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Ingenieur Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und lebt mit seiner Lebensgefährtin und den ... gemeinsamen Kindern zusammen. Die Lebensgefährtin ist als Sekretärin tätig, ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug in den Streitjahren zunächst 20, dann 25 und später 30 Stunden. 2 Daneben schloss die Lebensgefährtin im Jahr 2004 mit dem Kläger einen weiteren Arbeitsvertrag, wonach sie wöchentlich sechs Stunden tätig sein sollte. Zu ihren Aufgaben gehörten Belegsortierung, Kontrolle und Vorbereitung der Zahlung von Eingangsrechnungen, Kontrolle von Zahlungseingängen der Ausgangsrechnungen sowie sonstige mit der kaufmännischen Organisation des Ingenieurbüros zusammenhängende Arbeiten. Die Arbeitszeit sollte sich nach betriebsorganisatorischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Belange der Arbeitnehmerin richten. 3 Die Tätigkeit sollte als sogenannte geringfügige Beschäftigung ausgeübt und mit monatlich 400 € vergütet werden, die zum Monatsende auf das Konto der Lebensgefährtin zu überweisen waren. In einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag vereinbarte der Kläger mit der Lebensgefährtin, dass ihr ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde, deren Kosten er übernehme. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Gegenwert der Fahrzeugüberlassung für private Zwecke sollte gegen den baren Vergütungsanspruch aufgerechnet werden. Der vom Kläger zu überweisende Lohn betrug danach zunächst nur noch 221 €. Im Dezember 2008 schaffte der Kläger einen VW Tiguan als Firmenwagen für seine Lebensgefährtin an; wegen des dadurch erhöhten Sachbezugswertes nach der sog. 1 %-Regelung wurde der weitere Lohn vereinbarungsgemäß auf null € reduziert. 4 Nach einer Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Gewinn des Klägers um die Sachlohnaufwendungen und die über den Sachbezugswerten liegenden Kraftfahrzeugkosten. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur zu einem geringen Teil statt, da es wegen der Verwendung des VW Tiguan für Botenfahrten jährliche Betriebsausgaben in Höhe von 300 € schätzte. Im Übrigen versagte es den Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohn der Lebensgefährtin und die Kosten des ihr zur Verfügung gestellten Fahrzeugs, weil der zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin bestehende Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die Überlassung eines PKW im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit nahestehenden Personen könne nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Januar 2014 X B 181/13 (BFH/NV 2014, 523) nur anerkannt werden, wenn die Konditionen der eingeräumten PKW-Nutzung fremdüblich seien; daran fehle es. 6 Auf die Frage, ob dem Betriebsausgabenabzug auch entgegenstehe, dass die von der Lebensgefährtin tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht nachgewiesen seien, komme es nicht an. Die Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers entfalteten Bindungswirkung nur für die sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen. 7 Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Rechtssache sei grundsätzlich bedeutsam. Klärungsbedürftig sei, unter welchen Voraussetzungen Lohnzahlungen für geringfügige Beschäftigung im Rahmen eines Angehörigen-Arbeitsverhältnisses als Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen seien, wenn neben dem Barlohn oder statt des Barlohns ein Fahrzeug zur auch privaten Nutzung überlassen werde. Diese Rechtsfragen ließen sich nicht eindeutig aus dem Gesetz beantworten; die Rechtsprechung bewerte einschlägige Fälle unterschiedlich. II. 8 Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.