STRE201850037 ECLI:DE:BFH:2017:U.281117.VIIR30.15.0 BFH 7. Senat 20171128 VII R 30/15 Urteil § 258 AO, § 13 EUBeitrG, § 14 EUBeitrG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 41 FGO, § 46 Abs 2 Nr 4 StBerG, Art 267 AEUV vorgehend FG Köln, 30. September 2015, Az: 14 K 2097/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zum Rechtsschutz im Fall eines Beitreibungsersuchens 1. NV: Einwendungen gegen die Forderungen des um Beitreibung ersuchenden Staats, gegen den ursprünglichen Vollstreckungstitel oder gegen den einheitlichen Vollstreckungstitel sind bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Staats geltend zu machen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EUBeitrG). 2. NV: Wird das Beitreibungsverfahren ruhend gestellt, um den Ausgang der Verfahren im ersuchenden Staat abzuwarten, ist eine zwischenzeitliche Prüfung, ob Beitreibungshilfe aus Rechtsgründen ausscheidet, nicht erforderlich. Erst wenn die Fortsetzung der Beitreibung unmittelbar droht, ist im ersuchten Staat zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Beitreibung vorliegen. 3. NV: Diese Aufteilung entspricht effektivem Rechtsschutz; sie dient der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachprüfungen und widerstreitender Entscheidungen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. September 2015 14 K 2097/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aufgrund eines Vollstreckungsersuchens der Hellenischen Republik (Griechenland). 2 Der Kläger war Leiter der Abteilung Finanzen einer AG und einziger vertretungsberechtigter Vertreter und Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Tochter der AG, einer S.A. nach griechischem Recht mit Sitz in Griechenland. Nach einer Betriebsprüfung der griechischen Finanzbehörden und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wurden für die S.A. für die Jahre 1993 bis 2000 Steuern in Höhe von rund ... € festgesetzt. Die S.A. legte Rechtsmittel ein und meldete im September 2003 Insolvenz an. Mit zwei Schreiben vom 15. November 2012 teilte das FA dem Kläger mit, es sei nach der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 84/1) um Einziehung gebeten worden, und forderte ihn unter Hinweis auf die beigefügten einheitlichen Vollstreckungstitel auf, insgesamt rund ... € zu zahlen, andernfalls werde vollstreckt. 3 Der Kläger legte in Griechenland gegen seine Inanspruchnahme Widerspruch ein und beim FA Einsprüche gegen die Zahlungsaufforderungen, die das FA als unzulässig verwarf, da sie nicht gegen einen Verwaltungsakt gerichtet seien. Gleichzeitig erklärte es, dass es der Aufforderung Griechenlands auf Fortsetzung der Beitreibung nicht nachkommen werde, sondern das Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EUBeitrG) i.V.m. § 258 der Abgabenordnung (AO) vorerst ruhend stellen werde, bis in Griechenland über einen (noch zu stellenden) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden worden sei. 4 Hierauf erhob der Kläger Klage und beantragte, die Zahlungsaufforderungen in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die beiden Zahlungsaufforderungen, die ihnen als Anlage beigefügten einheitlichen Vollstreckungstitel sowie die Einspruchsentscheidung rechtswidrig und Vollstreckungsmaßnahmen hieraus unzulässig seien, sowie das FA zu verpflichten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Beitreibungsersuchen zu unterlassen. 5 Außerdem stellte er in Griechenland einen Antrag auf Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens, der 2013 abgelehnt wurde, sowie einen Antrag auf Zinsverzicht. Über diesen und den Widerspruch war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden worden. 6 Das FA erklärte im erstinstanzlichen Verfahren noch einmal ausdrücklich, (jedenfalls) so lange nicht beizutreiben, bis eine Mitteilung aus Griechenland eingegangen sei, dass alle Klageverfahren einschließlich der persönlichen Verfahren des Klägers abgeschlossen seien und die Forderungen (teilweise) Bestand hätten. 7 Das FG verwarf hierauf die Klage mit in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 494 veröffentlichtem Urteil. 8 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er trägt vor, das FG habe zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage verneint und auf jede weitere Sachaufklärung und Beweiserhebung verzichtet. 9 Während des Revisionsverfahrens hat die griechische Steuerverwaltung die Beitreibungsersuchen aktualisiert und die Mehrwertsteuerforderungen einschließlich Zinsen und die Körperschaftsteuerforderungen einschließlich Zinsen herabgesetzt. Der Kläger hat mitgeteilt, durch den Widerruf des Konkurses der S.A. sei die Grundlage für die Haftung wohl weggefallen, jedoch hafte er für die Zahlung der Umsatzsteuerforderungen, weshalb die griechische Behörde den dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt auswechseln und ihn (den Kläger) immerhin noch in Höhe von ca. ... € (Umsatzsteuer 1999, 2000) in Anspruch nehmen wolle, evtl. auch für Säumniszuschläge o.Ä. in Höhe von ca. ... €. Es sei unklar, ob die Reduzierung der Haftungsforderungen von Dauer sei, zumal die einheitlichen Vollstreckungstitel unverändert geblieben und die Zahlungsaufforderungen nicht aufgehoben worden seien. II. 10 Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). 11 1. Die gegen die Zahlungsaufforderung gerichtete Anfechtungsklage ist gemäß § 40 Abs. 1 FGO unzulässig. 12 Bei einer Zahlungsaufforderung, die eine zur Vollstreckung ersuchte Behörde an einen Vollstreckungsschuldner richtet, handelt es sich regelmäßig nicht um einen mit einem Rechtsbehelf angreifbaren Verwaltungsakt, sondern um eine bloße Vollstreckungsankündigung, also um eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme, die den Sinn hat, dem Schuldner die Kontoverbindung mitzuteilen, auf die er mit befreiender Wirkung leisten kann, ihn noch einmal auf den Ernst der Lage hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen, gegebenenfalls auch Rechts- oder Vollstreckungsschutz zu beantragen (Senatsbeschlüsse vom 30. August 2010 VII B 48/10, BFH/NV 2010, 2235; vom 8. Februar 2008 VII B 156/07, BFH/NV 2008, 967; vom 21. August 2000 VII B 46/00, BFH/NV 2001, 149; vom 13. Februar 1997 VII S 35/96, BFH/NV 1997, 462; vom 14. Juni 1988 VII B 15/88, BFH/NV 1989, 75). Besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, im Streitfall sei nach dem objektiven Empfängerhorizont mit den Schreiben des FA eine eigenständige, neben das Vollstreckungsersuchen tretende oder darüber hinausgehende Regelung getroffen oder ein Bescheid bekannt gegeben oder zumindest der Rechtsschein eines solchen gesetzt worden, wurden vom FG nicht festgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Kläger ein Steuerbescheid oder ein Leistungsgebot Griechenlands zugegangen ist oder nicht. Auch eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, weil das FA nicht zum Erlass eines Bescheids an Stelle der griechischen Behörde befugt war (§ 128 Abs. 1 AO). 13 2. Soweit der Kläger eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben bzw. beantragt hat, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 FGO vorbeugend festzustellen, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der den Zahlungsaufforderungen vom 15. November 2012 beigefügten einheitlichen Vollstreckungstitel unzulässig seien, ist die Klage unzulässig, weil nach den Feststellungen des FG angesichts der Selbstverpflichtung des FA das besondere Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Unterlassungsklage und das berechtigte Interesse an einer vorbeugenden baldigen Feststellung nicht vorliegen. Insoweit sind letztlich dieselben Umstände maßgebend: 14
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