STRE201850043 ECLI:DE:BFH:2018:B.100118.IR45.16.0 BFH 1. Senat 20180110 I R 45/16 Beschluss § 72 Abs 1 S 2 FGO, § 72 Abs 1 S 3 FGO, § 125 FGO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 8. Juni 2016, Az: 2 K 1860/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verhältnis der Klagerücknahme zur Revisionsrücknahme 1. NV: Werden sowohl die Klage als auch die Revision zurückgenommen, ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig anzunehmen, dass in erster Linie die Rücknahme der Klage als Prozesserklärung mit den weiterreichenden Folgen erklärt wurde . 2. NV: Von einem Vorrang der Klagerücknahme ist stets auszugehen, wenn die Revisionsrücknahme lediglich hilfsweise, etwa für den Fall der Unwirksamkeit der Klagerücknahme mangels Zustimmung des Beklagten, erklärt wird . 3. NV: Die Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme wird fingiert, wenn dieser nicht innerhalb der in § 72 Abs. 1 Satz 3 FGO genannten Zwei-Wochen-Frist der Klagerücknahme widerspricht und er auf diese Folge hingewiesen wurde . Nach Rücknahme der Klage wird das Verfahren mit der Maßgabe eingestellt, dass das erstinstanzliche Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2016 2 K 1860/15 gegenstandslos ist. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). I. 1 Das Sächsische Finanzgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil vom 8. Juni 2016 2 K 1860/15 die Revision zugelassen. 2 Der Senat hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2017 über die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beraten. Er hielt die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten wurden gemäß § 126a Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angehört. 3 Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. November 2017 "die Klage zurückgenommen und hilfsweise die Revision". 4 Der Schriftsatz wurde dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf die Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 3 FGO zugestellt. Das FA hat daraufhin erklärt, dass es "der Rücknahme der Revision" zustimme. II. 5 1. Das Verfahren ist gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Beschluss in der Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 FGO) einzustellen, nachdem die Klägerin wirksam die Klage zurückgenommen hat. Das Urteil der Vorinstanz ist gegenstandslos. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.